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Schweiz

Preisauszeichnung in der Schweiz: Ein Leitfaden für Online-Händler (Stand 2026)

Preisauszeichnung in der Schweiz: Ein Leitfaden für Online-Händler (Stand 2026)
5 min
Stand: 27.01.2026
Erstfassung: 23.11.2013

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Schweiz"

Online-Händler, die an Verbraucher in der Schweiz verkaufen, müssen strenge Vorgaben zur Preisauszeichnung beachten. Fehler bei Detail-, Grund- oder Rabattpreisen können rechtliche Konsequenzen haben

Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie aus der Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Die PBV ist bei Preisangaben gegenüber Konsumenten zu beachten und gilt auch dann, wenn sich ein Angebot nicht ausschließlich, aber auch an Verbraucher richtet.

Wie müssen Preise auf der Website ausgewiesen werden?

Für Waren und bestimmte Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken (CHF) als sogenannter Detailpreis anzugeben (Art. 3 Abs. 1 PBV). Der Preis muss gut sichtbar, leicht lesbar und dem jeweiligen Angebot eindeutig zuordenbar sein (Art. 8 Abs. 1 PBV). Versteckte, nur verlinkte oder erst im Checkout erscheinende Preisbestandteile genügen diesen Anforderungen nicht.

Der Detailpreis muss alle zwingenden und nicht frei wählbaren Preisbestandteile enthalten. Dazu zählen insbesondere die Mehrwertsteuer, soweit sie vom Händler geschuldet wird, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Urheberrechtsvergütungen sowie sonstige obligatorische Zuschläge (Art. 4 Abs. 1 PBV). Optional wählbare Zusatzleistungen dürfen hingegen nur dann in den Preis einfließen, wenn sie tatsächlich voreingestellt und nicht abwählbar sind.

Vergünstigungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, etwa Rückvergütungen, Cashback-Modelle oder nachträgliche Rabatte, sind gesondert anzugeben und betragsmäßig zu beziffern (Art. 4 Abs. 2 PBV). Ein bloßer Hinweis auf mögliche Ersparnisse ohne konkrete Betragsangabe ist unzulässig.

Entstehen zusätzliche Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa durch bestimmte Zahlungsarten oder Lieferoptionen, ist hierauf klar, transparent und bereits bei der Preisangabe hinzuweisen. Werden mehrere Zahlungsmethoden angeboten und sind einzelne davon mit Gebühren verbunden, muss dies für den Verbraucher frühzeitig erkennbar sein.

Versandkosten sind klar und transparent auszuweisen. Sie sind in den Detailpreis einzubeziehen, soweit sie zwingend anfallen und im Voraus bestimmbar sind. Können Versandkosten vor Vertragsschluss nicht exakt beziffert werden, darf darauf hingewiesen werden, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. Ein erst im weiteren Bestellprozess erscheinender Hinweis genügt hierfür nicht.

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Detailpreis, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben bei Lieferungen in die Schweiz

Ob die Schweizer Mehrwertsteuer im Detailpreis enthalten sein muss, hängt davon ab, ob der Händler in der Schweiz mehrwertsteuerlich registriert ist.

Ist der Händler in der Schweiz mehrwertsteuerlich registriert, muss die Schweizer Mehrwertsteuer im Detailpreis enthalten sein. Die jeweils geltenden Steuersätze sind korrekt anzuwenden, unzutreffende Steuerausweise können als irreführende Preisangaben bewertet werden.

Ist der Händler nicht mehrwertsteuerlich registriert, werden Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zollabgaben regelmäßig bei der Einfuhr vom Verbraucher erhoben. In diesem Fall müssen diese Abgaben nicht in den Detailpreis eingerechnet werden. Der Verbraucher ist jedoch klar, frühzeitig und unmissverständlich darüber zu informieren, dass bei der Einfuhr zusätzliche Kosten anfallen können und dass der angegebene Preis nicht sämtliche Abgaben umfasst.

Gilt die Detailpreispflicht auch bei Versteigerungen?

Nein. Nach Art. 3 Abs. 3 PBV gilt die Pflicht zur Angabe eines Detailpreises nicht für echte Versteigerungen, Auktionen und vergleichbare Verkaufsformen. Voraussetzung ist, dass der Preis ausschließlich durch das Bietverfahren bestimmt wird und kein Mindest- oder Festpreis vorgegeben ist.

Festpreisangebote, auch wenn sie über Auktionsplattformen eingestellt werden, unterliegen hingegen uneingeschränkt der Detailpreispflicht.

Grundpreispflicht

Für messbare Waren ist neben dem Detailpreis grundsätzlich auch ein Grundpreis anzugeben (Art. 5 Abs. 1 PBV). Detail- und Grundpreis müssen nebeneinander und gut sichtbar dargestellt werden (Art. 7 und 8 PBV). Der Grundpreis dient dem Preisvergleich und darf weder versteckt noch nur auf nachgelagerten Seiten erscheinen.

Messbare Waren sind solche, deren Preis üblicherweise nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bestimmt wird (Art. 6 PBV). Die PBV sieht zahlreiche Ausnahmen vor, etwa für bestimmte Verpackungsgrößen, sehr günstige Waren oder einzelne Produktkategorien. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen.

Entgeltliche Telefon- und Online-Leistungen

Entgeltliche Telefon-, Informations- oder Online-Dienste dürfen nur abgerechnet werden, wenn der Verbraucher vor Inanspruchnahme klar, unmissverständlich und kostenlos über Art und Höhe der Kosten informiert wurde (Art. 11a ff. PBV). Für besonders kostenintensive Mehrwertdienste gelten zusätzliche Ankündigungs-, Bestätigungs- und Transparenzpflichten, deren Nichtbeachtung regelmäßig sanktioniert wird.

Werbung mit Preisrabatten und Vergleichspreisen

Die Werbung mit Preisrabatten ist in der Schweiz streng geregelt. Vergleichspreise dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen der Art. 16 ff. PBV erfüllt sind, etwa im Rahmen eines zulässigen Selbstvergleichs, eines Einführungspreises oder eines zulässigen Konkurrenzvergleichs.

Vergleichspreise sind zeitlich begrenzt zulässig. Bei Preisreduktionen muss klar erkennbar sein, welcher frühere Preis zugrunde gelegt wird und auf welches konkrete Produkt sich die Reduktion bezieht (Art. 17 PBV). Pauschale, nicht belegbare oder rein werbliche „Statt-Preise“ sind unzulässig und werden regelmäßig als irreführend beanstandet.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln zur Preisauszeichnung

Fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Dies gilt insbesondere bei falschen Detailpreisen, fehlenden Grundpreisen oder unzulässiger Rabatt- und Vergleichspreiswerbung.

Wettbewerbsrechtliche Folgen

Unzutreffende, unvollständige oder irreführende Preisangaben stellen regelmäßig eine unlautere Geschäftspraxis dar. Sie verstoßen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, der irreführende Angaben über Preise und Preisvorteile untersagt.

Solche Verstöße können von Mitbewerbern, Konsumentenorganisationen sowie – in bestimmten Konstellationen – auch von Behörden verfolgt werden. Für den Händler drohen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, häufig verbunden mit der Verpflichtung, fehlerhafte Preisangaben unverzüglich zu korrigieren.

Zivilrechtliche Ansprüche

Bei systematischen oder besonders gravierenden Verstößen kommen zusätzlich Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche in Betracht, sofern ein kausaler Schaden nachgewiesen werden kann.

Auch Feststellungsklagen zur Unlauterkeit sind möglich. Gerade im grenzüberschreitenden Online-Handel kann dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, etwa wenn unterschiedliche nationale Durchsetzungsmechanismen zusammentreffen.

Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen

Neben der lauterkeitsrechtlichen Bewertung sieht die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) bei Verstößen gegen ihre Vorgaben auch Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen vor. Nach Art. 24 PBV können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Bussen geahndet werden. Zuständig für den Vollzug sind die kantonalen Behörden.

Je nach Ausgestaltung des Verstoßes und Intensität der Irreführung kann darüber hinaus auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem UWG in Betracht kommen, etwa bei systematischer Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten.

Fazit

Das Schweizer Preisauszeichnungsrecht stellt hohe und detaillierte Anforderungen an Online-Händler.

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Händler sollten ihre Preisangaben für den Schweizer Markt daher regelmäßig überprüfen und an die geltenden Vorgaben anpassen.

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