Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Werbung mit der Oeko-Tex-Zertifzierung: Auf was müssen Händler achten?

05.03.2019, 15:22 Uhr | Lesezeit: 8 min
Werbung mit der Oeko-Tex-Zertifzierung: Auf was müssen Händler achten?

Viele Händler, die gesundheitlich unbedenkliche Textilien anbieten, verwenden für ihre Produkte das Qualitätssiegel der Oeko-Tex Gemeinschaft oder entsprechende Formulierungen, mit denen die Zertifizierung blickfangmäßig herausgestellt wird. Doch wie bei jeder Werbung mit geschützten Prüfzeichen oder Zertifizierungen gibt es auch hier rechtliche Stolpersteine. Im Folgenden erfahren Sie, wie Händler korrekt mit dem Oeko-Tex-Siegel und einer entsprechenden Zertifizierung werben können.

A. Oeko-Tex: Was bedeutet das Zertifikat „Textiles Vertrauen“?

Beim Oeko-Tex Standard 100 handelt es sich um ein einheitliches Prüf- und Zertifizierungssystem der Gemeinschaft Oeko-Tex (Internationale Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie) mit Sitz in Zürich.
Oeko-Tex unterscheidet für das Zertifizierungsverfahren vier Produktklassen:

I. Textilprodukte für Babys und Kleinkinder (bis 36 Monate)
II. Textilprodukte mit direktem, lang andauerndem oder großflächigem Hautkontakt
III. Textilprodukte ohne oder mit geringem Hautkontakt
IV. Textilprodukte für dekorative Zwecke (Polsterstoffe, Gardinen etc.)

Die Textilien werden anschließend anhand folgender Parameter geprüft:

  • gesetzlich verbotene Substanzen
  • gesetzlich reglementierte Substanzen
  • als gesundheitsgefährdend bekannte, aber vom Gesetzgeber noch nicht explizit erfasste Substanzen
  • Parameter zur Gesundheitsvorsorge

Je nach Klassifizierung müssen die Textilprodukte dabei unterschiedlich hohe Anforderungen erfüllen. Entsprechen die Textilien den geforderten Anforderungen, erfolgt eine Zertifizierung nach dem Standard 100 by Oeko-Tex, die dann für 12 Monate gilt. Die Zertifizierung berechtigt den Händler auch, in Katalogen, Anzeigen, Werbeprospekten etc. mit dem Siegel „Textiles Vertrauen“ zu werben.

B. Rechtssicher werben mit dem Oeko-Tex-Siegel: So geht´s!

Doch wie können Händler rechtssicher mit dem Oeko-Tex-Prüfzeichen werben?

I. Werbung mit Prüfsiegel nur mit gültigem Oeko-Tex-Zertifikat

Selbstverständlich muss das Zertifikat auch tatsächlich vorliegen. Nur dann dürfen Händler auch mit dem Oeko-Tex-Siegel werben. Die Werbung mit einem nicht verliehenen Zertifikat stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann. So hat das LG Hamburg mit Urteil vom 10.02.2011 (315 356/10) im Hinblick auf eine mit dem Zertifikat „Oeko-Tex 100“ beworbene Yoga-Tasche festgestellt, dass die produktbezogene Angabe „Oeko-Tex Standard 100“ von dem angesprochenen Verkehr so verstanden wird, dass die Yoga-Tasche tatsächlich über ein gültiges Zertifikat verfügt, das durch die zuständige Prüfstelle verliehen wurde. Da der Händler in dem Fall jedoch gerade nicht über ein derartiges Zertifikat verfügte, stufte das Gericht die Werbeaussage als unrichtig und irreführend ein.

II. Angabe der Prüfnummer und des zertifizierenden Instituts

Bio-Lebensmittel müssen den strengen Voraussetzungen der EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/07) unterliegen. So verpflichtet bspw. Art. 24 lit. a) der EG-Öko-Verordnung Händler, die Bio-Lebensmittel vertreiben, die Nummer der prüfenden Kontrollstelle anzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wurde in der Vergangenheit etliche Male abgemahnt.

Anders als bei der Verwendung des Bio-Siegels für Lebensmittel sind die Voraussetzungen der Verwendung des Oeko-Tex-Siegels nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Gemeinschaft Oeko-Tex hat allerdings selbst Kriterien aufgestellt, die Händler erfüllen müssen, um mit dem Label zu werben. So verlangt Oeko-Tex von Händlern, die mit dem Prüfzeichen „Oeko-Tex Standard 100“ werben wollen, dass diese die zugehörige Nummer und das zertifizierende Institut angeben.

Ob ein Verstoß gegen diese Voraussetzungen abgemahnt werden kann, ist sehr fraglich. Zwar liegen der IT-Recht Kanzlei mehrere Abmahnungen vor, bei denen es um angeblich irreführende Werbung mit einem „Textiles Vertrauen“-Siegel“ geht. So wurde etwa in einem Fall ein Online-Händler mit der Begründung abgemahnt, dass es irreführend sei, Textilien mit der Aussage „Oeko-Tex Standard 100“ zu bewerben, wenn dabei weder eine Prüfnummer noch ein Prüfinstitut angegeben werde.

Allerdings könnte man argumentieren, dass dem Oeko-Tex-Reglement gerade kein Gesetzesrang zukommt, schließlich liegen die Standards fest in der Hand privatrechtlich organisierter Institutionen. Der Gesetzgeber hat also keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Standards. Somit ist zumindest fraglich, ob ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften auch sofort einen Wettbewerbsverstoß bedingt – ein solcher wäre aber zwingend zur Rechtfertigung einer Abmahnung notwendig. Dementsprechend ist eher davon auszugehen, dass bei Verstößen gegen das Oeko-Tex-Reglement zuallererst Oeko-Tex selbst – und nicht die Rechtsprechung – zuständig ist.

Praxistipp: Schon um des lieben (Rechts-)Friedens willen sollte also bei der Verwendung des „Textiles Vertrauen“-Siegels auch in der Werbung mit dem Oeko-Tex 100 auf eine korrekte Darstellung samt Prüfnummer und Institut geachtet werden, schon allein, um Abmahnern keine Angriffsfläche zu bieten.

III. Korrekte Darstellung des Prüfsiegels

Ein positives Testergebnis durch die Oeko-Tex Gemeinschaft berechtigt den Händler dazu, seine Produkte mit dem entsprechenden Prüfsiegel zu versehen. Er kann dann mit dem Label „Oeko-Tex Standard 100“ bzw. „Textiles Vertrauen“ in Katalogen, Werbeanzeigen etc. werben. Bei den Labels handelt es sich um international registrierte Markenzeichen, die durch das Abkommen von Madrid rechtlich geschützt sind. Dementsprechend dürfen die Labels auch nur in der von Oeko-Tex bereitgestellten Form verwendet werden. Vorlagen für die Prüfzeichen sind als vektorisierte pdf-Dateien (für Druckunterlagen) sowie im png-Format (für Online-Anwendungen) bei jedem Oeko-Tex Prüfinstitut kostenlos erhältlich.

IV. Eindeutiger Produktbezug des Prüfsiegels

Da das Zertifikat von Oeko-Tex für einzelne Produkte verliehen wird, muss bei der Nutzung des Oeko-Tex-Siegels eindeutig erkennbar sein, auf welches Produkt es sich bezieht. Das bedeutet, dass das Prüfsiegel immer nur in Verbindung mit demjenigen Produkt abgebildet werden darf, dessen Prüfnummer es trägt.

C. Rechtssicher werben mit der Oeko-Tex-Zertifizierung

Vor allem auf Handelsplattformen, in denen die Gestaltungsmöglichkeiten für Händlershops durch Vorgaben der Plattformbetreiber begrenzt sind, lässt sich das Oeko-Tex-Siegel vielfach nicht einblenden.

Um auf die Werbewirksamkeit einer blickfangmäßigen Hervorhebung der Zertifizierung nicht verzichten zu müssen, greifen Händler auf Formulierungen zurück, aus denen sich die Konformität mit dem Oeko-Tex-Standard ergibt.

„Gemäß Öko Tex 100-Standard“ oder „Zertifiziert nach Oeko-Tex 100“ sind nur beispielhafte Phrasen, mit denen Händler die Unbedenklichkeit ihrer Textilprodukte hervorheben wollen.

Hier ist allerdings nach dem geltenden Lauterkeitsrecht Vorsicht geboten:

Die Werbung mit einer Oeko-Tex-Zertifizierung ist nur dann rechtmäßig, wenn diese für das konkret beworbene Produkt auch tatsächlich vergeben wurde. Das Produkt muss insofern in seiner Gesamtheit bereits zertifiziert worden und darf vom Händler nicht nachträglich aufbereitet oder verarbeitet worden sein. Nur dann, wenn das konkret angebotene Produkt als solches ein Oeko-Tex-Zertifikat erhalten hat, darf auch mit „Gemäß Oeko-Tex 100-Standard“, „Zertifiziert nach Oeko-Tex“ oder ähnlichen Slogans geworben werden, die eine Zertifizierung des vollständigen Endprodukts nahelegen.

Werden für das Produkt dahingegen nur Oeko-Tex-zertifizierte Materialien verwendet, ohne dass es als solches von Oeko-Tex zertifiziert worden wäre, darf nicht mit einer Produktzertifizierung geworben werden. Dies stellte eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. Im Falle der bloßen Verwendung zertifizierter Materialien müssen diese als alleiniger Bezugspunkt für die Zertifizierung klar ausgewiesen werden.
Zulässig wäre in diesem Fall etwa: „aus Öko-Tex-100-zertifizierten Materialien“ oder „aus Materialien mit Öko-Tex-100-Zertifikat“ oder „aus Materialien gemäß Öko-Tex-100“.

Zur besseren Verständlichkeit abschließend ein Beispiel:

Händler A verkauft zweierlei Kissen. Eines ist als solches von Oeko Tex zertifiziert worden, das andere näht er selbst aus Stoffen zusammen, die allesamt Oeko-Tex-zertifiziert sind. Wie darf er jeweils werben?

Bezüglich des zertifizierten Kissens ist die Werbung mit „Zertifiziert nach Oeko-Tex-100“ oder ähnlichen Formulierungen zulässig, weil das Kissen selbst als Ganzes geprüft wurde und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten hat. Bezüglich des selbst genähten Kissens darf dahingegen nur mit „aus Öko-Tex-zertifizierten Materialien“ oder Ähnlichem geworben werden, weil die Zertifizierung nicht an das Kissen als solches anknüpft.

D. Aufklärerische Hinweise auf Oeko-Tex-Standard und das Zertifizierungsverfahren bereitstellen

Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung wird die Werbung mit Testergebnissen, Prüfsiegeln und Zertifikaten an zusätzliche aufklärerische Anforderungen geknüpft.

Um nicht den Tatbestand einer durch Unterlassung begangenen irreführenden Werbung (§ 5a UWG) zu erfüllen, ist insofern erforderlich, dass dem Verbraucher ermöglicht wird, sich im Zusammenhang mit der Werbung über die zertifizierende Institution und hierbei angewandte Verfahren weitergehend zu informieren.

Laut BGH (Urteil v. 21.7.2016 - Az. I ZR 26/15) muss, wer mit einer Zertifizierung wirbt, dem angesprochenen Verkehr ermöglichen, sich über die wesentlichen Kriterien der Zertifizierung zu informieren. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung müsse ausreichend deutlich angegeben werden, wo der angesprochene Verkehr diese Informationen einsehen kann. Die naheliegendste Möglichkeit sei ein Verweis auf entsprechende Informationen auf der Website der Zertifizierungsstelle.

Wird auf die Einhaltung des Oeko-Tex-Standards werbend hingewiesen, sollte insofern zwingend sichergestellt werden, dass im selben Zusammenhang weitere Hinweise zum Zertifizierungsverfahren bereitgestellt werden. Dies kann regelmäßig durch einen Linkverweis auf die Webseite von Oeko Tex geschehen.

E. Vorsicht bei Übertreibungen: Werbung mit „garantiert schadstofffrei“ ist irreführend

Das von Oeko-Tex verliehene Siegel bzw ein entsprechendes Zertifikat weist nach, dass das Textilprodukt sämtliche gesetzlichen Schadstoffgrenzen unterschreitet – und zwar hinsichtlich aller Bestandteile des jeweiligen Produkts (bei Fertigwaren wie z.B. Bekleidung oder Bettwäsche also auch Nähgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse etc.). Eine 100-prozentige Schadstofffreiheit der Textilprodukte folgt aus der Zertifizierung jedoch nicht. Händler sollten dementsprechend auch nicht damit werben.

In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (2 U 74/16) hatte ein Händler eine Bettwäsche als „garantiert schadstofffrei“ beworben. Das Gericht stufte diese Werbeaussage als irreführende geschäftliche Handlung ein. Nach Auffassung des Senats versteht der Verbraucher diese Aussage so, dass das Produkt keinerlei Schadstoffe enthält und der Händler dafür im Wege einer Garantie einsteht. Eine Öko-Tex-Zertifizierung belegt jedoch nur „Schadstofffreiheit“ im Sinne der Prüfkriterien der Oeko-Tex Gemeinschaft, weil bestimmte von Oeko-Tex festgelegte Grenzwerte oder gesetzliche Grenzwerte nicht überschritten werden.

F. Fazit

Bei der Nutzung des Oeko-Tex-Siegels müssen Händler verschiedene rechtliche Aspekte beachten. Wenn Sie ihre Produkte mit dem Prüfzeichen bewerben wollen, sollten Sie darauf achten

  • über ein gültiges Zertifikat zu verfügen,
  • die Prüfnummer und das zertifizierende Institut anzugeben,
  • das Prüfsiegel korrekt und mit eindeutigem und direktem Produktbezug darzustellen und
  • weitergehende Hinweise auf die Zertifizierung und die Kriterien bereitzustellen.

Soll dahingegen nur mit der Zertifizierung und ohne Darstellung des Siegels geworben werden, ist für die Formulierung zwingend danach zu unterscheiden, ob das Produkt als solches von Oeko Tex zertifiziert worden ist oder ob dieses lediglich aus von Oeko Tex zertifizierten Materialien besteht. Auch in diesem Fall sind aber weitere Informationen zum Zertifikat und dessen Vergabebedingungen erforderlich.

Bei weiteren Fragen zur rechtssicheren Werbung mit Oeko-Tex-Standards steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

T
Termer 05.03.2019, 16:29 Uhr
Termer
Hallo, heisst das es kann abgemahnt werden wenn ich schreibe " die Stoffe sind nach Öko TeX Standard 100 zertifiziert"?

Lg

weitere News

Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
(25.07.2023, 10:11 Uhr)
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
(30.08.2022, 15:37 Uhr)
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
Frage des Tages: Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
(18.05.2022, 09:45 Uhr)
Frage des Tages: Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen
(08.03.2022, 14:41 Uhr)
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen
Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?
(16.11.2021, 15:50 Uhr)
Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?
Stimmt das so? LG Münster erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für gebrauchte Textilien
(22.04.2021, 12:26 Uhr)
Stimmt das so? LG Münster erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für gebrauchte Textilien
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei