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BGH entscheidet: OBI kann Orange nicht für sich beanspruchen

BGH entscheidet: OBI kann Orange nicht für sich beanspruchen
3 min
Beitrag vom: 29.09.2026

Viele denken bei Orange und Baumarkt an OBI – aber eben nicht genug. Der Bundesgerichtshof hat die Löschung einer orangefarbenen Farbmarke von OBI bestätigt. Zuordnungswerte von knapp 50 Prozent reichten für den Markenschutz nicht aus.

OBI wollte Orange für sich schützen

OBI hatte 2010 den Farbton RAL 2008 (Hellrotorange) als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldet. Die Marke wurde aufgrund eines demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen.

Die Wettbewerber Hornbach und Globus beantragten jedoch die Löschung und hatten damit zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt und anschließend vor dem Bundespatentgericht Erfolg. Nun bestätigte auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2026 (Az. I ZB 58/25) die Löschung.

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Eine Farbe ist noch kein Herkunftshinweis

Nach Auffassung des BGH schließen Verbraucher aus einer Farbe regelmäßig nicht auf ein bestimmtes Unternehmen. Das gelte auch bei Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel. Der angesprochene Verkehr sei nicht daran gewöhnt, dass Farben dort als Kennzeichnungsmittel für ein bestimmtes Unternehmen eingesetzt werden.

OBI musste deshalb nachweisen, dass sich gerade der beanspruchte Orangeton durch seine Benutzung beim Publikum als Hinweis auf OBI durchgesetzt hatte.

Als angesprochener Verkehr war dabei die Gesamtbevölkerung maßgeblich. Baumarktartikel gehörten nach Auffassung des BGH zum Massenkonsum und könnten grundsätzlich von jedem Verbraucher benötigt werden. OBI konnte den maßgeblichen Verkehrskreis daher nicht auf potenzielle Baumarktkunden beschränken, bei denen die Zuordnungswerte höher lagen.

Knapp 50 Prozent reichten nicht

Für den Anmeldezeitpunkt 2010 legte OBI ein Gutachten vor, nach dem 45,6 Prozent der Gesamtbevölkerung den Orangeton dem Unternehmen zuordneten. Auch zusammen mit den Angaben zu Dauer und Umfang der Benutzung reichte das nach Auffassung des Bundespatentgerichts nicht aus, um eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen.

Offen war damit noch, ob sich der Orangeton jedenfalls später als Marke durchgesetzt hatte. Maßgeblich war insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht im Januar 2025.

OBI berief sich hierzu auf ein weiteres Gutachten, das einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent auswies. Dem stand jedoch ein Gegengutachten der Antragstellerinnen gegenüber, das lediglich auf 30 Prozent kam. Methodische Mängel dieses Gegengutachtens konnte das Bundespatentgericht nicht feststellen. Auch ein gerichtlicher Sachverständiger vermochte die erhebliche Abweichung zwischen den beiden Ergebnissen nicht zu erklären.

Für das Gericht blieb deshalb offen, ob sich der Orangeton bis Januar 2025 im Verkehr durchgesetzt hatte. Die Angaben von OBI zu Dauer und Umfang der Benutzung konnten diese Zweifel nicht ausräumen.

Das ging zulasten von OBI. Denn im Löschungsverfahren trägt die Markeninhaberin das Risiko, wenn sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht feststellen lässt. Das Bundespatentgericht war auch nicht verpflichtet, selbst ein weiteres demoskopisches Gutachten einzuholen.

OBI darf Orange weiter nutzen

OBI kann Orange trotz der Löschung weiterhin als Hausfarbe verwenden. Die Entscheidung betrifft nur den markenrechtlichen Exklusivschutz: Die Farbmarke ist rückwirkend gelöscht.

Ganz beendet ist der Streit um das OBI-Orange ohnehin noch nicht. OBI ließ 2021 eine weitere orange Farbmarke eintragen. Auch gegen diese sind Löschungsanträge anhängig.

Wann eine Farbe doch Marke sein kann

Dass einzelne Farben als Marke geschützt werden können, zeigen bekannte Beispiele wie das Magenta der Telekom, das Lila von Milka oder das Gelb von Langenscheidt. Einfach ist ein solcher Schutz allerdings nicht.

Der Grund: Eine Farbe wird von Verbrauchern zunächst meist als Gestaltungsmittel wahrgenommen und nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung. Fehlt ihr deshalb von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft, kann sie dennoch durch intensive Benutzung Markenschutz erlangen. Dafür muss sie sich im Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt haben.

Entscheidend ist also nicht allein, ob Verbraucher eine Farbe wiedererkennen oder mit einem Unternehmen verbinden. Sie müssen die Farbe bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis verstehen.

Und selbst eine eingetragene Farbmarke verbietet nicht jede Verwendung der betreffenden Farbe. Markenrechtlich relevant wird die Verwendung insbesondere dann, wenn Verbraucher die Farbe in der konkreten Verwendung als Herkunftshinweis verstehen.

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