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LG Frankfurt a.M.: Google muss sich DSGVO-Löschungsanspruch wegen Zeitablaufs beugen

04.09.2019, 10:15 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Dr. Bea Brünen
LG Frankfurt a.M.: Google muss sich DSGVO-Löschungsanspruch wegen Zeitablaufs beugen

Seit dem Google-Urteil des EuGH gehen bei dem Suchmaschinen-Giganten tausende von Löschanträgen bezüglich bestimmter Suchmaschinen-Ergebnisse ein. Dabei stehen sich grundsätzlich zwei Positionen gegenüber: das Interesse von Google an der Gewährung freien Zugangs zu Informationen aller Art sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Das LG Frankfurt a.M. hat nun jedoch mit Urteil vom 28.06.2019 (Az.: 2-03 O 315/17) entschieden, dass Google an einem mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Ereignis unter Umständen kein Informationsinteresse mehr geltend machen kann. Worum ging es konkret?

I. Das Recht auf Vergessenwerden

Der EuGH entschied im Jahr 2014 in seiner viel diskutierten Google-Entscheidung, dass Suchmaschinenbetreiber verpflichtet sind, Sucheinträge mit Namensbezug zu überprüfen, gegebenenfalls künftig zu verbergen und zu löschen, wenn der Betroffene dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12).

Das dadurch geschaffene „Recht auf Vergessenwerden“ kodifizierte der europäische Gesetzgeber in Art. 17 DSGVO. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat „die betroffene Person (…) das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen“, sofern einer der in Art. 17 DSGVO normierten Löschungsgründe zutrifft.

Google reagierte auf das Urteil sowie den neu geschaffenen Art. 17 Abs. 1 DSGVO mit der Implementierung eines Online-Antragsformulars für die Löschung datenschutzwidriger Inhalte. Dennoch kommt Google längst nicht jedem Löschungsantrag nach, sodass eine gerichtliche Auseinandersetzung oft die Konsequenz ist.

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II. Der Sachverhalt: Unternehmer vs. Google

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte der Kläger, früherer iranischer Staatsbürger und Geschäftsführer sowie Gesellschafter dreier Unternehmen, von der Suchmaschine Google, die Anzeige bestimmter Suchergebnisse zu seinem Namen zu unterlassen.

Im Jahr 1982 wurde er im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren hundert Studenten in einem Studentenwohnheim in Mainz verhaftet. Im Zuge dieses gewalttätigen Aufeinandertreffens wurden ein Tötungsdelikt, Landfriedensbruch, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen begangen.

Die Eingabe des Vor- bzw. Nachnamen des Klägers bei "google.de" führte dazu, dass die Suchmaschine zahlreiche Auskünfte über Ereignisse des Klägers aus der Vergangenheit preisgab. So wurde unter anderem eine Behördenauskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof aus dem Jahr 1993 als Suchergebnis angezeigt, welche eine Zusammenarbeit des Klägers mit dem iranischen Geheimdienst sowie seine Beteiligung an der Auseinandersetzung in Mainz behauptete.

Der Kläger forderte Google auf, die Anzeige der streitgegenständlichen URLs in den Suchergebnissen künftig zu unterlassen. Dabei berief er sich auch auf sein aus der DSGVO folgendes „Recht auf Vergessen“ der 35 Jahre zurückliegenden Ereignisse. Google teilte dem Kläger daraufhin mit, dass man nach Abwägung der Umstände zu dem Schluss gekommen sei, an den streitgegenständlichen Veröffentlichungen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse. Eine Entfernung der URLs komme daher, so Google, vorerst nicht in Betracht.

III. Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.

Der Kläger war mit seinem Unterlassungsantrag gegen Google erfolgreich (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.06.2019, Az.: 2-03 O 315/17). Die Richter arbeiteten zunächst heraus, dass Art. 17 DSGVO nicht nur einen Anspruch auf Löschung, sondern auch auf künftige Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten begründe (I.). Zudem bejahten sie die Voraussetzungen eines Löschungsgrundes nach Art. 17 DSGVO, da das Interesse des Klägers an einer Unterlassung der Anzeige der URLs das Interesse von Google an einer fortdauernden Anzeige überwiege (II.).

1.) Art. 17 Abs. 1 DSGVO begründet Unterlassungsanspruch für die Zukunft

Knackpunkt des Falles war zunächst, ob Art. 17 Abs. 1 DSGVO überhaupt einen Anspruch gerichtet auf künftige Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten begründet. Denn: Die DSGVO definiert nicht, was konkret unter „Löschung“ zu verstehen ist. Problematisch wird das Verständnis von dem Begriff „Löschung“ in Fällen wie dem Zugrundeliegenden, wenn nicht das Löschen von Daten, sondern das Unterlassen der Anzeige von bestimmten URLs in den Suchergebnissen einer Suchmaschine wie Google begehrt wird (sog. „De-Listing“).

Die Frankfurter Richter stellten fest, dass Art. 17 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Zukunft gewähre. Dies folge aus dem Wortlaut des Begriffs „Löschen“ sowie der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Art. 17 DSGVO.

Die Kammer nimmt dabei unter anderem Bezug auf die oben zitierte Google-Entscheidung des EuGH. So lasse die amtliche Überschrift des Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) einen klaren sprachlichen Bezug zum Urteil des EuGH erkennen, der über das „Recht auf Vergessenwerden“ erstmalig zu entscheiden hatte. Diesem Urteil lag, wie bereits oben ausgeführt, das Begehren einer Person zugrunde, die nicht nur die Löschung bestimmter Suchergebnisse zu ihrer Person, sondern darüber hinaus auch deren zukünftiges Verbergen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangte. Die Entscheidung des EuGH, einen Anspruch hierauf bereits dem alten Datenschutzrecht zu entnehmen, wurde in den Beratungen des europäischen Gesetzgebers zu Art. 17 DSGVO thematisiert. Dies, so die Frankfurter Richter, deute darauf hin, dass Sachverhalte, die jenem entsprechen, der dem Urteil des EuGH zugrunde lag, von dieser Vorschrift erfasst sein sollten.

2.) Informationsinteresse der Internetnutzer durch Zeitablauf erledigt

Auch die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs seien gegeben, weil sich der Kläger auf den Löschungsgrund in Art. 17 Abs. 1 lit. d. DSGVO berufen könne. Danach kann die betroffene Person die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Eine solche unrechtmäßige Verarbeitung sei vorliegend gegeben.

Insbesondere könne die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht damit begründet werden, weil sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, welche den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO). Vorliegend, so die Frankfurter Richter, überwiegen bei der gebotenen Abwägung nämlich die Interessen des Klägers.
Zwar sei zugunsten der Suchmaschine grundsätzlich das Informationsinteresse der Internetnutzer anzuführen. Dieses habe sich durch Zeitablauf jedoch erledigt. Dies beruhe zum einen bereits darauf, dass die Ereignisse, die in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen behandelt werden, fast 35 Jahre zurücklagen. Zum anderen waren alle justiziellen Verfahren gegen den Kläger aufgrund der Ereignisse, die Gegenstand der Veröffentlichungen waren, ohne Verurteilung abgeschlossen. Über die Ereignisse in Mainz wurde auch nicht mehr in den Medien berichtet.

Zugunsten des Klägers führten die Frankfurter Richter jedoch eine ganze Palette an schutzwürdigen Interessen auf, die durch die Anzeige der URLs verletzt worden seien.

So seien auf Seiten des Klägers neben dem Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auch die Unschuldsvermutung sowie sein Resozialisierungsinteresse zu berücksichtigen. Denn: Ist das Resozialisierungsinteresse bei Veröffentlichungen über verurteilte Straftäter zu berücksichtigen, müsse dies, so die Frankfurter Richter, erst recht bei Publikationen über mutmaßliche Straftäter berücksichtigt werden, die niemals verurteilt wurden.

Auch seine Berufs- und unternehmerische Freiheit sei betroffen. So beeinträchtige die Behauptung der Straftaten den Kläger ihn in seiner Tätigkeit als Unternehmer, weil zumindest die Möglichkeit bestehe, dass ihm aufgrund der Veröffentlichungen Aufträge entgangen sein könnten.

IV. Fazit

Das OLG Dresden hatte in einem ähnlich gelagerten Fall (Beschluss vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18) einen Löschungsanspruch auf Entfernung des Namens aus den Suchtreffern verneint. Gegen eine Entfernung führten die Richter in Dresden insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Meinungsfreiheit an. Im vorliegenden Fall des LG Frankfurt a.M. lagen die streitgegenständlichen Ereignisse jedoch bereits 35 Jahre zurück, sodass sich das Informationsinteresse an diesen durch Zeitablauf erledigt hat und dementsprechend nicht mehr zugunsten der Suchmaschine angeführt werden konnte.

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