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Hat der EuGH das Ende der Lastschriftzahlung im Onlinehandel eingeläutet?

12.09.2019, 08:00 Uhr | Lesezeit: 9 min
Hat der EuGH das Ende der Lastschriftzahlung im Onlinehandel eingeläutet?

Die Zahlung per SEPA-Lastschrift ist eine beliebte Zahlungsmethode in Onlineshops. Händler sichern sich hierbei gerne durch eine Bonitätsprüfung vor Ausfällen ab. Der EuGH hat nun klargestellt, dass die Zahlung per Lastschrift nicht nur für inländische Kunden angeboten werden darf, was die Sache für Händler schwierig macht.

Worum geht es?

Wenn Kunden per SEPA-Lastschrift bezahlen können, wird dies in der Praxis rege angenommen.

Schließlich kann der Kunde die Lastschrift zurückgeben, wenn es Probleme mit der Lieferung oder Ware gibt. Und bequem ist das Zahlen per Lastschrift nebenbei, denn eine Registrierung oder ein Einloggen bei einem Paymentanbieter (wie etwa Paypal) in aller Regel entbehrlich.

Auch für den Händler stellt die SEPA-Lastschrift ein attraktives Zahlungsmittel dar, da diese nur mit geringen Kosten verbunden ist. Allerdings geht der Händler dabei natürlich ein Vorleistungsrisiko ein, etwa wenn das angegebene Konto gar nicht (mehr) existiert, nicht ausreichend gedeckt ist, nicht auf den Käufer läuft oder der Zahlungspflichtige die Lastschrift zurück gehen lässt.

Letztlich geht der Händler hierbei ein ähnlich hohes Risiko ein, als würde er auf Rechnung liefern.

Aus diesem Grunde schützen sich viele Händler, indem vor einer Zahlung per SEPA-Lastschrift eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Eine solche ist innerhalb Deutschlands, also bei einem deutschen Händler und deutschen Zahlungspflichtigen meist problemlos und zu günstigen Konditionen durchführbar. Sitzt der Zahlungspflichtige dagegen im Ausland, wird die Sache wesentlich komplexer und vor allem teurer für den Händler.

Faktische Beschränkung der SEPA-Lastschrift auf Inlandssachverhalte

Obwohl durch den SEPA-Standard die Zahlung per Lastschrift europaweit vereinheitlicht und wesentlich vereinfacht wurde, findet die europaweite Zahlung per Lastschrift in der Praxis eher nicht statt. So stößt man z.B. in deutschen Onlineshops immer wieder auf die Einschränkung, dass nur deutsche Kunden (bzw. Kunden mit einem deutschen Bankkonto) per Lastschrift bezahlen können.

Dies liegt in erster Linie an dem beschriebenen Vorleistungsrisiko des Händlers.

Diese faktische Länderbeschränkung der SEPA-Lastschrift als Zahlungsmittel ist dem EuGH ein Dorn im Auge. Mit Urteil vom 05.09.2019 (Az.: C-28/18) hat das oberste europäische Gericht nun festgestellt, dass eine Zahlung per Lastschrift nicht nur für inländische Kunden angeboten werden darf.

Worüber musste der EuGH entscheiden?

Dem Streit, der nun vom EuGH entschieden wurde, lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Deutsche Bahn AG (DBAG) verkauft über das Internet Tickets, auch an ausländische Kunden, z.B. an Verbraucher mit einem Wohnsitz in Österreich. Die DBAG bietet dabei verschiedene Zahlungsarten an, u.a. auch die Zahlungsmöglichkeit via SEPA-Lastschrift.

Dabei erfolgt jedoch eine Beschränkung dahingehend, dass die Zahlung via SEPA-Lastschrift nur solchen Kunden möglich ist, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Mit anderen Worten: Ein Österreicher kann zwar grundsätzlich im Onlineshop der DBAG ein Ticket kaufen, kann dieses jedoch mangels Wohnsitz in Deutschland dann nicht via SEPA-Lastschrift bezahlen.

An dieser Beschränkung störte sich der „Verein für Konsumenteninformation“, ein österreichischer Verbraucherschutzverein, und klage schließlich deswegen gegen die DBAG vor dem Handelsgericht Wien.

Der Verein sah in der Beschränkung der DBAG, der Zahler müsse für Zahlungen via SEPA-Lastschrift einen Wohnsitz in Deutschland haben, einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung (VO [EU] Nr. 260/2012 – SEPA-VO).

Die DBAG verteidigte sich mit dem Argument, dass die Beschränkung auf deutsche Kunden erforderlich sei, um Missbrauch und Zahlungsausfälle zu verhindern. Während eine Bonitätsprüfung – die solche Folgen für die DBAG verhindern könne – bei deutschen Kunden problemlos und günstig möglich sei, wäre deren Vornahme bei Kunden mit Wohnsitz in Österreich komplexer und um ein vielfaches teurer.

Das Handelsgericht Wien gab dem klagenden Verein Recht. Das Oberlandesgericht Wien hob dieses Urteil in der Berufungsinstanz wieder auf. Der Oberste Gerichtshof setzte das Verfahren in der Revisionsinstanz aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, wie die SEPA-VO in den strittigen Zusammenhang auszulegen sei.

Konkret fragte der Oberste Gerichtshof den EuGH:

"Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn )Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art, wie z. B. mit Kreditkarte, zugelassen wird?"

Der EuGH beendete nun mit seinem Urteil vom 05.09.2019 dieses juristische Ping-Pong in Österreich und entschied, dass die Beschränkungspraxis der DBAG bei Lastschriftzahlungen einen Verstoß gegen die SEPA-VO darstelle.

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Auf alternative Zahlungsmethoden kommt es nicht an

Der EuGH stellt zudem klar, dass es unerheblich ist, wenn dem (österreichischen) Kunden seitens der DBAG andere Zahlungsarten (hier Kreditkarte und Paypal) als die Zahlung per SEPA-Lastschrift angeboten werden:

"Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 beeinträchtigen würden."

Einwand des Missbrauchsrisikos unerheblich

Die DBAG wandte im Rechtsstreit an, dass die Beschränkung erforderlich sei, um Missbrauchsmöglichkeiten und Zahlungsausfälle zu minimieren.

Dies interessierte den EuGH jedoch nicht weiter:

"Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sehen jedoch weder Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 noch eine sonstige Bestimmung dieser Verordnung eine Ausnahme von der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung vor, da der Unionsgesetzgeber die verschiedenen Interessen, die im Verhältnis zwischen Zahlern und Zahlungsempfängern bei Zahlungen zum Ausgleich gebracht werden müssen, beim Erlass dieser Bestimmung hinreichend berücksichtigt hat."

Die SEPA-VO sieht nämlich gar keine Ausnahme vor, die eine Beschränkung der europaweiten Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift erlaubt, um Zahlungsausfällen oder Missbrauch vorzubeugen.

Auf Geoblocking-Verordnung kam es nicht an

Während die SEPA-VO mangels Ausnahmevorschrift also der DBAG hier keinerlei „Schutz“ bieten konnte, wäre eine solche Ausnahme dies bei Anwendbarkeit der Geoblocking-Verordnung (siehe dazu gerne hier) durchaus denkbar. Die Geoblocking-Verordnung sieht – vereinfacht gesprochen – eine Beschränkung bei risikoreichen Zahlungsarten durchaus vor, wenn die Händler das Risiko bei „Auslandszahlungen“ nicht beherrschen können.

Die Geoblocking-VO war hier – es ging um einen Sachverhalt aus dem Jahre 2016 – schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, da diese erst seit dem 03.12.2018 verbindlich ist. Der EuGH äußerte sich wie folgt:

"Demgegenüber genügt die Feststellung, dass die speziell Geoblocking betreffende Verordnung 2018/302 – abgesehen davon, dass sie Verkehrsdienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt und erst seit dem 3. Dezember 2018, also nachdem sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ereignet hatte, anwendbar ist – entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 39 seiner Schlussanträge keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 hat, da der Unionsgesetzgeber zwischen diesen beiden Verordnungen keinen Zusammenhang hergestellt hat."

Was bedeutet das Urteil des EuGH nun für die Praxis im Onlinehandel?

Zunächst einmal kann aus dem Urteil abgeleitet werden, dass eine Beschränkung der Zahlungsmöglichkeit via SEPA-Lastschrift auf Verbraucher, die einen Wohnsitz in einem oder nur bestimmten mehreren EU-Mitgliedstaaten haben einen Verstoß gegen die SEPA-VO darstellt. Ferner hat der EuGH eine solche Beschränkung auch als den Verbraucher benachteiligend angesehen.

Verstößt ein Onlinehändler auf diese Weise gegen die SEPA-VO, dürfte folglich auch ein (abmahnbarer) Wettbewerbsverstoß vorliegen. Es drohen dann also künftig unschöne Konsequenzen in Form (teurer) Abmahnungen.

Deutschen Onlinehändlern, die eine Zahlung per Lastschrift anbieten und einen Versand ihrer Waren (auch) in das EU-Ausland (oder Teilen davon) ermöglichen ist also zu raten, die Zahlung per Lastschrift dann auch solchen Kunden zu ermöglichen, die ihren Wohnsitz im entsprechenden EU-Ausland haben.

Eine Beschränkung der Zahlungsart Lastschrift nur für Kunden, die in Deutschland Ihren Wohnsitz haben bzw. über ein Girokonto bei einer deutschen Bank verfügen, dürfte einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen.

Großes Praxisproblem: Zahlungsausfallrisiko

Auch wenn die Zahlung per Lastschrift dank SEPA inzwischen technisch einfach und kostengünstig in ganz Europa abzuwickeln ist, verbleibt in der Praxis für die Händler ein gewaltiges Problem, soll die Lastschriftzahlung auch Kunden aus dem Ausland zur Verfügung stehen:

Die Bonitätsprüfung eines Kunden aus dem EU-Ausland ist – sofern überhaupt mit vertretbarem Aufwand möglich – deutlich kostenintensiver für den Händler. Die DBAG sprach im Zusammenhang mit einer Bonitätsprüfung eines österreichischen Kunden von im Vergleich zur Prüfung eines deutschen Kunden um das 15-Fache höheren Kosten.

Diese Kosten dürfen dem Kunden aber nicht weiterbelastet werden, so dass der Händler auf diesen Mehrkosten sitzen bleibt, was eine Auslands-Lastschriftzahlung dann zum Showstopper macht.

Ferner verbleibt das Risiko der Lastschriftrückgabe durch einen eigentlich wirtschaftlich potenten Kunden, wobei eine dann nötige Forderungsdurchsetzung bei ausländischen Kunden naturgemäß erschwert ist.

Es will damit wohl überlegt sein, ob man als Händler dieses Risiko oder aber diese ggf. erheblichen Mehrkosten auf sich nehmen möchte oder alternativ die Zahlung per Lastschrift oder aber die Lieferung in das EU-Ausland streicht.

Fazit

Das Urteil des EuGH ist wenig überraschend, nichtsdestotrotz ein herber Schlag für Onlinehändler, die Zahlung per Lastschrift anbieten und in das EU-Ausland liefern. Eine Beschränkung der Zahlung per Lastschrift nur auf inländische Kunden oder Kunden nur aus bestimmten der belieferten EU-Länder ist rechtswidrig und sollte aufgrund einer Abmahngefahr unterbleiben.

Die Zahlung per Lastschrift muss folglich für alle Kunden aus der EU gleichermaßen verfügbar sein, sofern eine Lieferung in die entsprechenden Länder möglich ist.

Technisch ist dies sicherlich leicht umsetzbar, wirtschaftlich das Ausfall- und Missbrauchsrisiko dann aber nur schwer beherrschbar.

Es ist damit zu rechnen, dass die Lastschrift im Onlinehandel nun vom Aussterben bedroht ist, was angesichts der sowohl händler- als auch käuferseitig sehr geschätzten Zahlungsart bedauernswert ist.

Wer als Händler das wirtschaftliche Risiko einer Auslands-Lastschrift nicht tragen möchte, muss dann entweder die Zahlung per Lastschrift generell (also auch für deutsche Kunden) streichen oder aber den Versand auf Deutschland beschränken, sollen nur deutsche Kunden per Lastschrift bezahlen können.

Beides kostet den Händler im Zweifel erheblich an Umsatz.

Alternativ verbleibt die Möglichkeit, Paymentanbieter zu verwenden, die auch bei ausländischen Kunden dem Händler eine „gesicherte“ Lastschrift ermöglichen. Aber auch hier wird mit Beschränkungen hinsichtlich bestimmter EU-Länder und höheren Kosten zu rechnen sein. Das Ausfallrisiko wird man sich auch dort bezahlen lassen wollen.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihren Onlinehandel gerne auf rechtssichere Beine – sprechen Sie uns an! Eine Übersicht unserer Schutzpakete finden Sie hier.

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3 Kommentare

T
Tom 24.09.2019, 09:41 Uhr
Ja
Ja ist er. Grundsätzlich gilt der SEPA-Zahlungsraum, eine Beschränkung auf Deutschland ist auch keine Lösung, da auch deutsche Kunden ausländische Konten haben können.
Bei Beschwerden geht vor allem die BaFin im Moment mit Bussgeldern vor.
I
I.Köhler 23.09.2019, 21:40 Uhr
Den Versand auf Deutschland beschränken ist diese dann nicht auch rechtswidrig?
"Wer als Händler das wirtschaftliche Risiko einer Auslands-Lastschrift nicht tragen möchte, muss dann entweder die Zahlung per Lastschrift generell (also auch für deutsche Kunden) streichen oder aber den Versand auf Deutschland beschränken, sollen nur deutsche Kunden per Lastschrift bezahlen können."

Den Versand auf Deutschland beschränken ist diese dann nicht auch rechtswidrig, denn man ist doch per Gesetz seit 2018 verpflichtet sein Angebot alle EU Bürgern zur Verfügung zu stellen.

Mich würde auch interessieren, wie vorherige Kommentator schreibt. Was passiert wenn der Zahlungsanbieter wie zum Beispiel Stripe nur bestimmte EU Länder unterstützt?


Stripe SEPA-Lastschrift⤴

Alle weiteren allgemeinen Stripe-Einstellungen können hier vorgenommen werden.

Relevante Bezahl-Region: Frankreich, Deutschland, Spanien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien, Portugal, Österreich, Irland

Original von Stripe Plugin aus Wordpress.
L
Leser 13.09.2019, 10:19 Uhr
Auch wenn die Kommentare stets unbeachtet bleiben ...
wie verhält es sich denn, wenn Paymentanbieter die Lastschrift nur für bestimmte Länder anbieten. Ist der Händler dann auch dem Abmahnrisiko ausgesetzt?

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