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BGH: Internet-Plattformen wie YouTube bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer potenziell schadensersatzpflichtig

21.06.2022, 11:54 Uhr | Lesezeit: 4 min
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von Axel Stoltenhoff
BGH: Internet-Plattformen wie YouTube bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer potenziell schadensersatzpflichtig

Bisher waren Betreiber von Videosharing- und Streaming-Plattformen bei Urheberrechtsverletzungen von Nutzern nur zur Unterlassung verpflichtet, nicht jedoch zu Schadensersatz oder gar Auskunft über die Identität der Verletzer. Nach einer Entscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren zur unmittelbaren Ersatz- und Auskunftspflicht von Portalbetreibern hat nun der BGH die Vorgaben des höchsten EU-Gerichts auf das deutsche Recht übertragen.

I. Was war der Anlass des Rechtsstreits?

In insgesamt sieben Fällen hatte der BGH über die Verantwortung der beiden Internetplattformen YouTube und Uploaded für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer zu bescheiden.

Auf beiden Internet-Portalen können kostenlos Videos, Audioaufnahmen oder -wie im Fall von Uploaded – Dateien jeglicher Art eingestellt und anderen zugänglich gemacht werden.

Verlage, Musikunternehmen, die GEMA, der Produzent der Sängerin Sarah Brightman und ein Filmunternehmen hatten geklagt. Sie beanstandeten in den konkreten Fällen, dass Nutzer beispielsweise Konzertmitschnitte, Musikalben oder medizinische Fachbücher unerlaubt auf den Plattformen hochgeladen hatten. Die Kläger wollten die Plattformen nicht nur verpflichten, zukünftige Verstöße zu unterlassen, sondern hatten zudem auch Schadensersatz sowie Beauskunftung über die Identitäten der konkreten Verletzer verlangt.

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II. Wie hat er BGH entschieden?

Der BGH hatte die Fälle bereits 2018 dem EuGH vorgelegt, um die Verantwortung der Plattformen nach dem maßgeblichen EU-Recht zu klären.

Der EuGH hatte im Juni 2021 durch Urteile (Az. C-682/18 und C-683/18) entschieden, dass Sharingportal-Anbieter wie YouTube grundsätzlich nicht für das Verhalten ihrer Nutzer verantwortlich sind, solange sie keine Kenntnis von den illegalen Inhalten haben.
Etwas anders könne aber dann gelten, wenn das Geschäftsmodell der Plattform bereits darauf angelegt sei, rechtsverletzende Inhalte zur Verfügung zu stellen.

Dasselbe gelte auch dann, wenn keine geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen getroffen würden, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden könnten.
Der BGH geht in den aktuellen Verfahren auf diesen Punkt näher ein und weist die Fälle an die Vorinstanzen (OLG Hamburg und OLG München) zurück.

Die Berufungsgerichte müssen nun prüfen, ob beide Portalbetreiber in den konkreten Einzelfällen solche wirksamen Maßnahmen in ihren Systemen eingebaut hatten. Einfache Formulare, um Rechtsverstöße zu melden, seien nicht ausreichend, um Urheberrechtsverstöße wirksam zu verhindern. Ob die Plattformen in den betroffenen Fällen tatsächlich Schadensersatz leisten und Auskunft erteilen müssen, bedarf also noch der Entscheidung durch die Berufungsgerichte.

In Bezug auf den Filehosting-Dienst „Uploaded“ sieht der BGH allerdings Anhaltspunkte dafür, dass bereits das Geschäftsmodell der Plattform darauf angelegt ist, illegale Inhalte unter Verstoß gegen das Urheberrecht hochzuladen.

III. Welche Auswirkungen hat die BGH-Entscheidung für aktuelle Urheberrechtsverstöße?

Die vom BGH entschiedenen Fälle wurden größtenteils nach alter Rechtslage entschieden. Inzwischen gilt eine neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht. Diese regelt eine umfassende Verantwortung der Plattformbetreiber für Rechtsverstöße ihrer Nutzer. Deutschland hat die Neuregelung bereits im vergangenen Jahr umgesetzt; sie ist im August 2021 mit dem „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (UrhDaG) in Kraft getreten.

Nach dem neuen Gesetz geben Video- und Sharing-Plattformen gemäß § 1 Abs. 1 UrhDaG die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte öffentlich wieder. Dadurch greifen sie in das den Urhebern zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG ein und können bei fehlender Urhebererlaubnis unmittelbar auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG in Anspruch genommen werden. Damit entfällt das bisher geltende Haftungsprivileg für „Host-Provider“ nach § 10 TMG für diese Portalbetreiber, wonach eine Haftung Kenntnis von der Rechtsverletzung voraussetzt.

Einer Inanspruchnahme können Portalbetreiber nach dem neuen UrhDaG nur vorbeugen, wenn Sie entweder hinreichende Lizenzen erwerben oder proaktiv das Hochladen urheberrechtswidriger Inhalte unterbinden, etwa per Upload-Filter.

Die Entscheidung des BGH ist daher nur noch bedingt aussagekräftig für die neue Rechtslage.

IV. Fazit

Betreiber von Video- und Sharing- können grundsätzlich selbstständig auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern in Anspruch genommen werden, wenn nicht proaktiv technische Systeme (Upload-Filter) einsetzen, die von vorneherein Urheberrechtsverletzungen verhindern. Lediglich reaktive Maßnahmen genügen nicht.

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