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Amazon-Händler aufgepasst: Neue Funktion „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon" sorgt für Verwirrung und Unverständnis

10.06.2016, 09:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
Amazon-Händler aufgepasst: Neue Funktion „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon" sorgt für Verwirrung und Unverständnis

Wie im Internet berichtet wird, hat Amazon offenbar eine neue Funktion eingeführt, die es Amazon erleichtern soll, den Lagerbestand von Amazon-Händlern zu kaufen, die ihre Ware über Amazon versenden (FBA) und diese daher bei Amazon einlagern. Hierzu hat Amazon im Seller Central die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ eingeführt und diese mit einer voraktivierten Checkbox versehen, die ggf. vom Händler in seinem Nutzerkonto auf inaktiv gestellt werden müsste. Amazon wolle die Produkte zu dem Preis kaufen, den der Händler auch von privaten Käufern verlangt hätte.

Der einzige Unterschied bestehe in der Berechnung der Umsatzsteuer.

Amazon teilt hierzu mit, dass die Händler über diesen Schritt angeblich im Rahmen einer Mitteilung über das Seller Central informiert worden seien. Einige Händler seien hierzu auch gezielt per E-Mail angeschrieben worden. Eine Änderung der Nutzungsbedingungen von Amazon, mit der dieser Punkt geregelt wird, konnten wir bisher nicht feststellen.

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Was bezweckt Amazon mit dieser Änderung?

Amazon ist zum einen selbst Online-Händler und zum anderen Betreiber der Online-Handelsplattform „Marketplace“, die sich inzwischen zu einer der beliebtesten Handelsplattformen in Europa entwickelt hat. Grund dafür ist nicht zuletzt das reichhaltige Warenangebot, welches über die zahlreichen Marketplace-Händler zur Verfügung gestellt wird. Als Betreiber der Plattform kann Amazon sich dabei einen guten Überblick über die Nachfrage für bestimmte Produkte verschaffen und dieses Wissen wiederum für den eigenen Warenvertrieb nutzen.

Nicht immer kommt Amazon dabei direkt an die von Marketplace-Händlern angebotenen Waren, um diese künftig auch selbst verkaufen zu können. Häufig ist dies von den betreffenden Herstellern auch gar nicht gewollt, die zwar damit einverstanden sind, dass kleinere Händler ihre Produkte über Marketplace anbieten, eine direkte Belieferung von Amazon aber ablehnen.

Wäre die oben beschriebene Maßnahme von Amazon wirksam, könnte Amazon sich auf diese Weise Verhandlungen mit den betreffenden Herstellern sparen und die begehrten Produkte direkt über die angebundenen Marketplace-Händler erwerben, um diese anschließend selbst zu verkaufen. Ob der einzelne Händler hierdurch möglicherweise gegenüber seinem Lieferanten vertragsbrüchig würde, scheint Amazon dabei wenig zu interessieren.

Wären solche Verträge überhaupt wirksam?

Fraglich ist, ob sich Amazon bei dieser Vorgehensweise überhaupt auf einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag mit dem einzelnen Marketplace-Händler berufen könnte. Denn hierfür wären grundsätzlich mal zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) erforderlich. Wenn der Händler jedoch gar nichts von der Änderung mitbekommen hat und dies nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht hätte wissen müssen, fehlt es bereits an einer Willenserklärung seitens des Händlers.

Auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten erscheint die Vorgehensweise von Amazon hier eher fragwürdig, sollte man die neue Option als AGB-Klausel auffassen. Denn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dürfte es sich hierbei um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB handeln, mit der Folge, dass diese Regelung nicht Vertragsbestandteil wird.

Nach allem bestehen also bereits ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit solcher Verträge, die aufgrund der neuen Amazon-Funktion zustande kommen.

Wie sollte der Händler sich nun verhalten?

Wer kein Interesse daran hat, seinen Lagerbestand unter den beschriebenen Umständen an Amazon zu verkaufen, sollte zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ in seinem Verkäufer-Konto deaktivieren. Aber selbst wenn er dies übersehen sollte, hätte der Händler nach unserer Auffassung unter Berücksichtigung der beschriebenen Umstände gute Chancen, sich rechtlich gegen einen angeblichen Verkauf seines Lagerbestandes zur Wehr zu setzen. Dies dürfte auch dann der Fall sein, wenn der Streit aufgrund der Nutzungsbedingungen von Amazon weder nach deutschem Recht noch von einem deutschen Gericht zu prüfen wäre. Denn auch in Luxemburg herrscht nach unserer Kenntnis kein rechtsfreier Raum.

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