Werbung mit „Kauf auf Rechnung“: Bonitätsvorbehalt muss klar erkennbar sein
Die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ ist ein starkes Verkaufsargument. Wird sie aber etwa von einer Bonitätsprüfung abhängig gemacht, müssen Händler darauf transparent hinweisen – so das OLG Hamburg.
Worum ging es?
Ein Online-Händler warb auf seiner Website in der Kopfzeile mit dem Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“.
Tatsächlich wurde der Rechnungskauf nicht vorbehaltlos angeboten, sondern nur nach positiver Prüfung der Kreditwürdigkeit.
Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Werbung für unzulässig. Nach seiner Auffassung hätte der Händler bereits im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Rechnungskauf deutlich machen müssen, dass diese Zahlungsart unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung steht.
Keine klassische Irreführung, aber Informationspflichtverletzung
Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.05.2026, Az. 15 U 75/22) sah in der Werbung mit dem Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ keine klassische Irreführung nach § 5 UWG. Der maßgebliche Vorwurf lag also nicht darin, dass Verbraucher zwingend annehmen müssten, der Rechnungskauf stehe immer und ausnahmslos zur Verfügung.
Rechtlich ging es vielmehr um das Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG. Denn die Werbung mit dem Rechnungskauf kann ein Angebot zur Verkaufsförderung sein, wenn diese Zahlungsart dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der seine Entscheidung beeinflussen kann. Darauf hatte bereits der EuGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2025 (C-100/24 – Bonprix) abgestellt.
Das OLG Hamburg sah solche Vorteile beim Rechnungskauf als gegeben an.
Der Vorteil liege nach Ansicht des Gerichts zunächst darin, dass der Kunde beim Rechnungskauf erst später zahle und den Kaufpreis dadurch länger zur Verfügung behalte. Hinzu komme, dass er keine sensiblen Zahlungsdaten preisgeben müsse.
Auch bei einem Widerruf oder einer sonstigen Rückabwicklung könne der Rechnungskauf vorteilhaft sein: Habe der Kunde noch nicht gezahlt, müsse er den Kaufpreis nicht erst vom Händler zurückfordern und trage in diesem Zeitraum auch nicht das Insolvenzrisiko des Verkäufers für einen bereits gezahlten Betrag.
Wer den Rechnungskauf bewirbt, muss deshalb die Bedingungen für diese Zahlungsart leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angeben. Das gilt insbesondere, wenn der Rechnungskauf nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung angeboten wird.
Im entschiedenen Fall genügte die Gestaltung diesen Anforderungen nicht. Beim werblichen Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ selbst gab es weder nähere Angaben zu den Bedingungen des Rechnungskaufs noch einen Link oder sonstigen Verweis auf ergänzende Informationen. Die Bedingungen befanden sich zwar an anderer Stelle, insbesondere in den AGB. Im Zusammenhang mit dem Slogan waren sie für Verbraucher aber nicht leicht zugänglich.
Verbraucher dürfen nach Auffassung des OLG Hamburg nicht erst selbst suchen müssen, wo sich die Bedingungen für den beworbenen Rechnungskauf befinden. Die maßgeblichen Einschränkungen müssen daher dort erreichbar sein, wo der Rechnungskauf als Vorteil herausgestellt wird.
OLG Hamburg: Hinweis erst im Bestellprozess kommt zu spät
Es reicht nicht aus, die Bedingungen des Rechnungskaufs erst im Laufe des Bestellvorgangs mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Verbraucher die maßgebliche geschäftliche Entscheidung bereits getroffen.
Fazit
Die Werbung mit der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ bleibt grundsätzlich zulässig. Händler müssen aber transparent machen, wenn diese Zahlungsart nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten wird.
Wer den Rechnungskauf im Shop bewirbt und ihn von einer Bonitätsprüfung abhängig macht, sollte den Bonitätsvorbehalt nicht erst im Bestellprozess oder nur in den AGB erläutern. Sicherer ist ein Hinweis unmittelbar beim Werbeslogan mit klarer Verlinkung auf die konkreten Zahlungsbedingungen.
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