LG Köln: Online-Händler haften auch bei fremden Angeboten für urheberrechtliche Verletzungen

LG Köln: Online-Händler haften auch bei fremden Angeboten für urheberrechtliche Verletzungen
31.10.2022 | Lesezeit: 4 min

Um auf Amazon nicht ein eigenes Angebot einstellen zu müssen, können Händler sich an ein bereits bestehendes Angebot eines anderen Händlers „anhängen“. Das ist das Prinzip von Amazon. Das LG Köln (Urteil vom 22.08.2022; Az.: 14 O 327/21) entschied nun, dass die „anhängten“ Händler auch für Urheberrechtsverletzung bei fremden Angeboten als „Täter“ haften, obwohl sie nicht auf das Angebot einwirken können.

I. Angehangen - mitgefangen?

Eine erfolgreiche Onlinehändlerin verkaufte im Internet ein Bildwerk einer Designerin und Fotografin, wofür sie sich an ein bereits bestehendes Angebot auf Amazon anhängte. Im Gegensatz zum angebotenen Buch auf der eigenen Website der Onlinehändlerin, erschienen in dem Amazon-Angebot neben dem Coverbild des Buches zwei weitere Lichtbilder, die jedoch nicht von der Beklagten hochgeladen wurden.

Aufgrund dessen wurde die Onlinehändlerin abgemahnt: Sie habe hinsichtlich der beiden veröffentlichen Lichtbilder das Urheberrecht der Fotografin verletzt, da sie diese rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hätte.

Die beklagte Onlinehändlerin verteidigte sich mit der Rechtsauffassung, dass sie als „angehängte“ Händlerin nicht auf diese Produktseite einwirken und dementsprechend selbst keine Änderungen vornehmen könne. Sie habe ihr Bestmögliches getan, um auf eine Änderung hinzuwirken, indem sie den Seller-Support kontaktierte.

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II. Täter ohne eigene Tat!

Das LG Köln verurteilte die Online-Händlerin mit Urteil vom 22.08.2022 (Az.: 14 O 327/21) zu Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass die Online-Verkäuferin als Täterin der Urheberrechtsverletzung anzusehen ist.

Auch ein „angehängter Verkäufer“ begründe die Täter-Eigenschaft und müsse für Urheberrechtsverletzungen haften.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der „anhängte“ Online-Händler nicht die vollständige Herrschaft über die inhaltliche Gestaltung der Produktseite innehabe und nicht über die Auswahl und Änderung der Bilder entscheiden könne.

Es genüge bereits, dass der „angehängte“ Verkäufer auf einer Onlinehandelsplattform im eigenen Namen ein Bild als Verkaufsangebot veröffentlichen lässt.

adurch entstehe für den „angehängten Verkäufer“ bereits die allgemein vorhersehbare Gefahr, dass der Marktplatzbetreiber unberechtigt Lichtbilder für dieses Angebot verwenden könne, da dieser sich die alleinige Entscheidungshoheit vorbehält. Durch die Angebotseinstellung auf dem Marktplatz werden in die Bedingungen der Plattformbetreiber konkludent eingewilligt.

Ein Verkäufer, der Produkte auf dem Markplatz anbiete, mache sich die Angaben bzgl. der Waren zu eigen.

Der Tatbeitrag sei somit bereits im Einstellen des Verkaufsangebots unter dem bereits bestehenden Angebot, also auf der bereits vorhandenen ASIN und der zugehörigen Artikelseite, zu sehen. Dem Verkäufer selbst bliebe stets noch die Herrschaft darüber, ob er eigene Urheberrechtsverletzungen begehen wolle bzw. ob er diese beenden wolle.

Sowohl mit dem Anbieten und Verkaufen von Produkten, als auch mit den Einstellen von Lichtbildern, wird dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, dass der Online-Händler Verantwortung für das konkrete Angebot übernehmen möchte.

Hinsichtlich der vollautomatischen Auflistung über das sog. Marketing Web Services Tool gelang das Gericht zur Überzeugung, dass die Verantwortung bei Abgabe eigener Angebote im Marktplatz stets bestehen bleibe. Dies gelte auch, wenn ein Dritter dieses erstellt habe und der Händler dieses Angebot weder kontrolliert noch vom Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Das Geschäftsmodell des Onlinehandels trage ebenso wie das Erstellen von händischen Angeboten ein gewisses Risiko an Urheberrechtsverletzungen, das der Händler zu tragen habe. Sowohl die virtuellen als auch die „realen“ Verkäufer haben ihre Angebote vor etwaigen Urheberrechtsverletzungen hinreichend zu kontrollieren.

III. Fazit: Achtung: Angehangen, mitgefangen!

Es gilt zu beachten, dass auch „angehängte Verkäufer“ für Urheberrechtsverletzungen bei fremden Angeboten als „Täter“ haften. Der Händler muss seine Angebote vor Einstellung in einem Marktplatz selbst umfangreich kontrollieren. Dies gilt auch, wenn er sich das Angebot von einem Dritten erstellen lässt. Der Verkäufer trägt die Gefahr, dass der Plattformbetreiber unberechtigt Lichtbilder verwenden wird, die unter dem Namen des Händlers veröffentlicht werden. Eine Ausnahme wird auch nicht bei vollautomatisierter Auflistung gemacht, da dies nicht zu Lasten der Urheber gehen darf. Eine Urheberrechtsverletzung durch den „angehängten Verkäufer“ kann auch nicht durch das Löschen der Bilder „geheilt“ werden.

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