Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach britischem Recht

23.09.2013, 15:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach britischem Recht

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "United Kingdom E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Die Regeln für den Abschluss von Fernabsatzverträgen sind nach deutschem und britischem Recht ähnlich. Nach britischem Recht ist allerdings durch Gerichtsentscheidungen noch nicht geklärt, ob die Darbietung von Waren im Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot zu werten ist. Diese Frage kann erhebliche Bedeutung haben, wenn ein Onlinehändler z.B. einen Artikel versehentlich mit einem viel zu niedrigen Preis bewirbt. Hier sind genau formulierte AGB wichtig, die die Position des Onlinehändlers schützen. Dies gilt auch für die Frage, wann genau der Händler die Bestellung eines Kunden annimmt. Wenn Sie mehr dazu erfahren wollen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.

Frage: Welche verschiedenen Phasen müssen nach britischem Recht beim Zustandekommen von Fernabsatzverträgen unterschieden werden?

Das britische Recht unterscheidet (ähnlich wie das deutsche Recht) beim Zustandekommen von Verträgen drei Phasen: Die Einladung zum Vertragsabschluss (invitation to treat), Vertragsangebot (offer) und Vertragsannahme (acceptance). Diese Phasen gelten auch für den Fernabsatzvertrag. Die Darstellung der Ware oder Dienstleistung kann daher im Onlineshop des Onlinehändlers als Einladung zum Vertragsangebot und die Bestellung des Produkts durch den Kunden als Vertragsangebot gewertet werden, das durch den Onlinehändler angenommen werden kann oder auch nicht.

Banner Starter Paket

Frage: Welche praktische Bedeutung hat diese rechtliche Einordnung?

Die Frage, ob die Bestellung als Vertragsangebot oder als Vertragsannahme gewertet wird, hat enorme praktische Bedeutung. Hat zum Beispiel der Händler irrtümlich eine Ware zu einem viel zu niedrigen Preis in seinem Onlineshop beworben, so ist er an diese Angabe gebunden, wenn die Bestellung als Vertragsannahme und die Bewerbung als Vertragsangebot anzusehen ist. Andernfalls kann der Händler noch die Bestellung als Vertragsangebot ablehnen. Britische Gerichte haben bisher noch nicht die Frage geklärt, ob – bei Fehlen einer entsprechenden Klausel in den AGB - die Bewerbung eines Produkts im Onlineshop bereits als Vertragsangebot zu werten ist. Es empfiehlt sich daher dringend, in den AGB festzuschreiben, dass die Bewerbung eines Produkts im Onlineshop nur eine Einladung zum Vertragsangebot ist und erst die Bestellung als verbindliches Vertragsangebot zu werten ist. Die IT-Recht-Kanzlei hat dies für ihre Mandanten in ihren Rechtstexten berücksichtigt.

Wichtig ist ebenfalls, in den AGB zu klären, wann genau die Bestellung des Kunden (Vertragsangebot) durch den Onlinehändler angenommen wird. Bei einem automatisierten Bestellvorgang kann dies unklar sein. Ist zum Beispiel eine automatisierte Bestätigungs-E-Mail vorgesehen, bezieht sich diese E-Mail darauf, dass der Bestellvorgang ordnungsgemäß abgelaufen ist oder hat der Onlinehändler dann bereits das Vertragsangebot angenommen? Wenn nicht, wie erfolgt die Angebotsannahme? Es ist für den Onlinehändler wichtig, die Frage der Vertragsannahme in den AGB genau zu klären, die ganz entscheidend im Fall einer irrtümlichen Bewerbung eines Produkts werden kann. Die Frage der Annahme sollte in den AGB so geregelt sein, dass der Onlinehändler Zeit hat, die Bestellung noch einmal zu kontrollieren und gleichzeitig zu seinen Gunsten mehrere Optionen für die Vertragsannahme und damit für das Zustandekommen des Vertrages vorhanden sind. Die IT-Kanzlei hat für ihre Mandanten in ihren Rechtstexten diese Frage genau ausformuliert, um zugunsten ihrer Mandanten ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© kreatik - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Britisches Wettbewerbsrecht: Kompetenzerweiterung für die britische Competition and Markets Authority (CMA)
(12.01.2024, 13:51 Uhr)
Britisches Wettbewerbsrecht: Kompetenzerweiterung für die britische Competition and Markets Authority (CMA)
FAQ: Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung im Online-Handel nach UK-Recht
(13.12.2023, 11:39 Uhr)
FAQ: Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung im Online-Handel nach UK-Recht
Rechtswahl und Gerichtsstand bei Online-Verträgen mit britischen Kunden nach dem Brexit
(14.05.2021, 15:12 Uhr)
Rechtswahl und Gerichtsstand bei Online-Verträgen mit britischen Kunden nach dem Brexit
Brexit ab 2021: Auswirkungen für Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland, die Waren nach Großbritannien vertreiben wollen
(10.01.2021, 14:47 Uhr)
Brexit ab 2021: Auswirkungen für Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland, die Waren nach Großbritannien vertreiben wollen
Welche Auswirkungen hat der Brexit für Online-Händler bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Großbritannien?
(25.03.2020, 12:14 Uhr)
Welche Auswirkungen hat der Brexit für Online-Händler bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Großbritannien?
Frage des Tages: Muss ich wegen des Brexit meine Versandkostenangaben anpassen?
(03.02.2020, 08:13 Uhr)
Frage des Tages: Muss ich wegen des Brexit meine Versandkostenangaben anpassen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei