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Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?

04.09.2009, 17:47 Uhr | Lesezeit: 6 min
Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?

Der EuGH entschied mit gestrigem Urteil, dass eine Widerrufsbelehrung jedenfalls dann europarechtswidrig sei, wenn sie generell vorsieht, dass ein Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten hat.

1. Das Problem im Allgemeinen

Das Problem des Nutzungs- bzw. Wertersatzes stellt sich (beim Kaufvertrag) immer dann, wenn eine gekaufte Sache aus irgendeinem Grund an den Händler zurückgegeben werden muss. Die Sache hat sich nun ggf. verschlechtert (durch Abnutzung, unsachgemäße Handhabung etc), ist also in ihrem Wert gesunken. Zudem hat der Käufer die Sache bis zu ihrer Rückgabe in Gebrauch gehabt, konnte also aus ihrer Nutzung Vorteile ziehen, sog. Gebrauchsvorteile.

Im Allgemeinen sieht das Gesetz dann vor, dass der Käufer für solche Verschlechterungen Ersatz leisten muss und gezogene Nutzungen herauszugeben hat bzw., sollte die Herausgabe nicht möglich sein, deren Wert ersetzen muss. Nun sieht jedoch das EG-Recht in bestimmten Fällen vor, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher für letzteren die Rückgabe (weitgehend) unentgeltlich sein muss. So entsteht ein Konflikt zwischen nationalem Recht und EG-Recht.

2. Um was ging es im konkreten Fall?

Eine Verbraucherin hatte ein gebrauchtes Notebook über das Internet erworben. Nach acht Monaten trat ein Defekt auf. Als der Verkäufer die kostenlose Reparatur verweigerte, widerrief die Käuferin gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB den Kaufvertrag, was infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch möglich war. Der Verkäufer verlangte nun neben der Rückgabe des Notebooks auch Ersatz für dessen ca. achtmonatige Nutzung.

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3. Die Antwort des deutschen Rechts

Die Antwort des deutschen Rechts fällt wie folgt aus:

Bei der Nachlieferung verweist § 439 Abs. 4 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen (Was passiert mit der mangelhaften Sache, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefert?) auf die §§ 346 bis 348 BGB.

Eben diese Regelungen finden auch im Falle des Widerrufs Anwendung, denn § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (Was passiert mit der bereits erhaltenen Sache und mit dem bereits gezahlten Kaufpreis?) ebenfalls auf die §§ 346 ff. BGB.

Nun heißt es in § 346 Abs. 1 BGB:
[Im Falle der Nachlieferung/des Widerrufs]

"[...] sind [...] die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben".

Weiter heißt es in § 346 Abs. 2 Nr. 1:

"Statt der Rückgewähr [der Leistungen] oder Herausgabe [der Nutzungen] hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,".

Demzufolge muss der Laptop zurückgegeben werden. Außerdem hat die Käuferin die gezogenen Nutzungen in  Gestalt der Gebrauchsvorteile herauszugeben. Da in diesem Fall eine Herausgabe der Nutzungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, muss Wertersatz, sprich eine Entschädigung in Geld, geleistet werden. Soweit die Lösung des deutschen Rechts, bei der die Verbraucher jeweils für ihre gezogenen Nutzungen bezahlen müssen.

Das mit dem Fall befasste Amtsgericht Lahr hatte jedoch beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware europarechtswidrig sei und folgte damit weitgehend dem Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak. Diese hatte argumentiert , dass ein Wertersatz für Nutzungen wie der nach deutschem Recht eine finanzielle Belastung für den Verbraucher darstelle, welche die Funktionsfähigkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen könne, so dass das Widerrufsrecht zu einem rein formalen Recht verkomme.

Der EuGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Argument 1: Der Verbraucher der einen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten muss, weil er die Möglichkeit hat, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, kann sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge liefe jedoch eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 zuwider und nähme insbesondere dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.
  • Argument 2: Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt wird, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, könne deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Andererseits dürften aber dem Verbraucher auch keine Rechte eingeräumt werden, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist - so der EuGH. So habe der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz dann zu zahlen, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen - wobei in keinem Falle die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt werden dürfe. Das wiederum wäre z. B. dann der Fall, wenn

  • die Höhe eines Wertersatzes der in der vorstehenden Randnummer genannten Art außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder
  • wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Fazit

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung einmal mehr die Verbraucherrechte gestärkt. Das Urteil muss wohl so verstanden werden, dass der EuGH eine Pflicht zum Ersatz der Nutzungen bzw. des Wertes der Nutzungen durch den Verbraucher im Regelfall verneint. Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf Regelungen, nach denen der Verbraucher für die Dauer, während der er eine Sache nutzen konnte, die er später zurück gibt, einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, um für die ungerechtfertigt gezogenen Nutzungen aufzukommen. Die Frage, inwiefern er für substantielle Verschlechterungen, die als Folge solcher Nutzung oder aber unsachgemäßer Handhabung, etc. auftreten können, Wertersatz leisten muss, bleibt dagegen außen vor.

Fest steht nun:

  • Das erst zum 1.04.2008 in Kraft getretene Muster des BMJ zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung muss wieder geändert und den Vorgaben des EuGH angepasst werden. Dies sollte schnellstmöglich erfolgen, um möglichen neuen Abmahnwellen zuvorzukommen.
  • Für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware kann nur dann Wertersatz geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher diese etwa entgegen "Treu und Glauben", also letztlich nicht wie ein redlich und anständig handelnder Mensch, benutzt hat. Die Frage, wann ein Verbraucher entgegen "Treu und Glauben" handelt, hat der EuGH freilich nicht entschieden. Dies zu beurteilen wird Sache der nationalen Gerichte (oder auch des Gesetzgebers) sein.

 

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28 Kommentare

R
Roland Dilsch 19.01.2010, 20:53 Uhr
Diejenigen, für die die Gesetzte gemacht werden, müssen sie auch verstehen.
Als juristischer Laie setllt sich mir doch angesichts solcher, vielleicht juristisch korrekter Entscheidunegn die Frage, ob man nicht über die Allgemeinverständlichkeit der Gesetze und der daraus resultierenden Gerichtsentscheidungen nachdenken sollte.

Mein (hoffentlich) gesunder Menschenverstand sagt mir: Wenn jemand ein Notbook mehrere Monate nutzt, dann sinkt es dadurch aufgrund der raschen Innovation deutlich im Wert. Und diese Person die es nutzt hat einen Gewinn daraus gezogen. Wenn dann ein Wertersatz verneit wird, dann ist das für mich nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig wie die horrenden Abmahngebüren selbst für geringfügige Verstöße.

Die Gesetze und Urteile sind für die große Zahl der juristisch ungebildeten Bürger gemacht und nicht für Juristen. Und wenn diese Bürger die Gesetze und Urteile nicht mehr verstehen, dann können dies in meinen Augen keine guten Gesetze sein.
A
Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte 14.09.2009, 09:57 Uhr
Keine Schnellschüsse!
Nachdem auch uns zwischenzeitlich eine Vielzahl von Anfragen wegen des hier besprochenen EuGH Urteils und der hierzu - von anderen Stellen - veröffentlichten „Eilmeldungen“ erreicht haben, möchte ich doch vor
„Schnellschüssen“ und insbesondere davor warnen, in einzelne Formulierungen der erst im März 2008 geänderten Musterwiderrufsbelehrung vorschnell einzugreifen.

Denn aus dem Urteil des Europäische Gerichtshofs ist aus meiner Sicht keineswegs sicher herauszulesen, dass dieser die deutsche gesetzliche Regelung oder gar die Musterbelehrung für unvereinbar mit EU-Richtlinien hielte, sondern vielmehr deren „europarechtskonforme“ Auslegung
fordert. So heißt es in dem Urteil, dass eine Regelung unzulässig ist,

"nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann."

Eine solche Regelung enthält das deutsche Recht und auch die Musterwiderrufsbelehrung nicht.

In dieser heißt es:

"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.(...)"

Von einem generellen – nach der Entscheidung des EuGH unzulässigen - Wertersatz ist nicht die Rede.

Soweit eine Wertersatzpflicht für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ formuliert ist, so ist auch diese nicht bedingungslos, sondern an eine dadurch „entstandene Verschlechterung“ und eine
Einwirkung, die „deren Wert beeinträchtigt“ geknüpft.

Ich warne daher davor, vorschnell die Mustererklärung abzuändern, auch, weil in der Rechtsprechung schon die Meinung vertreten wurde, dass nur die vollständige Übernahme des Mustertextes die Schutzfunktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV eintreten lassen kann (so z.B. Urteil des OLG Düsseldorf vom
30.10.2007, Az. I-20 U 107/07).

Diese Argumentation wird auch gerne von den abmahnenden Kollegen aufgegriffen.

Es könnte - bei einseitigen Textänderungen - mithin diese Schutzfunktion des Mustertextes verloren gehen und die abweichende Belehrung wieder abmahngefährdet sein.

Ob daher vom deutschen Gesetzgeber zu fordern ist, die
Musterwiderrufsbelehrung sofort wieder zu ändern, sehe ich skeptisch.

Ich sehe in dem Urteil des EuGH eher den Auftrag an die deutschen Gerichte, die bestehenden Regelungen zukünftig unter Beachtung Rechtsauffassung des EuGH auszulegen, nicht unbedingt einen Auftrag an den
Gesetzgeber.

Für dieses Verständnis spricht auch folgender Satz in der Entscheidung des EuGH:

"Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen
Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Ich halte es freilich nicht für ausgeschlossen, dass auch der eine oder andere Abmahner die Entscheidung des EuGH missversteht, sodass die Frage, ob der Gesetzgeber gefordert ist, vermutlich in Kürze(national)gerichtlich geklärt werden wird.

Alexander Schupp

Rechtsanwalt
Küttner Rechtsanwälte

- Referat für Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht -
U
Unbekannt 12.09.2009, 20:31 Uhr
Ohne Titel
Ich habe die Wertersatzklausel bis zur endgültigen Klärung komplett gestrichen. Sollte ein Kunde die geliferte ware nach Ablauf der Widerrufsfrist zurücksenden wird der Artikel sowieso auf unsachgemäßen Gebrauch überprüft. Sollte dann etwas zerstört sein oder ähnlich beeinträchtigt sein, daß auf nicht besimmungsgemäßen Gebrauch schließen lässt gibt es ja immer noch noch Paragrafenflut zum Schadensersatz! In meinem Falle (amerikanische Modelleisenbahnen) ist dies ziemlich gut feststellbar.
k
kleffe 12.09.2009, 13:13 Uhr
Ohne Titel
mein Fehler, der Käufer hat dann lediglich die Versandkosten zu erstatten, da über 40€
k
kleffe 12.09.2009, 13:11 Uhr
Ohne Titel
Hallo, aber es ist doch theoretisch jetzt rechtlich legitim wenn ein Käufer:

1) beispielsweise eine Playsation bei einem ebay-Händler "erwirbt", sie ausgiebig für ca. 3,5 Wochen "testet" und dann den Kauf "widerruft"
2) der Käufer bekommt sein Geld komplett zurück, inkl. Versandkosten, da über 40,-€; OHNE Abzüge, da kein Wertersatz zu leisten ist.
3) der Käufer "entschließt" sich erneut zum Kauf einer Playstation, im schlechtesten Fall beim selben Händler
4) der Käufer geht wieder zu Punkz 2)

und so weiter und so weiter.....

Wenn das rechtlich an jetzt ohne Einwände möglich ist, mutiert das Internetshopping zu einer absoluten Lachnummer.




U
Unbekannt 10.09.2009, 23:06 Uhr
Ohne Titel
Und!? Wie würden Sie denn den Widerruf einer getragenden Unterhose oder eines gebrauchten Dildos abwickeln?

Wenn es per Vorkasse gewesen ist, dann sagen Sie dem Kunden LMAA (soll er doch klagen...) Und das wird sich auch in Zukunft nicht ändern.

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