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Neue Regeln für Feuerwerk: Was ab 2027 auf Hersteller und Händler zukommt

Neue Regeln für Feuerwerk: Was ab 2027 auf Hersteller und Händler zukommt
5 min
Beitrag vom: 06.10.2026

Ab 2027 müssen Hersteller kunststoffhaltiger Feuerwerkskörper eine neue Abgabe leisten. Ein aktueller Verordnungsentwurf nennt nun den vorgesehenen Abgabesatz. Für Händler wird zugleich wichtig, ob der Hersteller ihrer Produkte registriert ist.

Welche Feuerwerkskörper sind betroffen?

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) gilt bereits seit 2024 für verschiedene Einwegkunststoffprodukte. Welche Registrierungs-, Melde- und Abgabepflichten damit verbunden sind, erläutern wir in diesem Beitrag.

Zum 01.01.2026 wurden auch Feuerwerkskörper in den Anwendungsbereich einbezogen. Erfasst wird allerdings nur Feuerwerk, das ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht. Dafür genügt bereits ein Bestandteil aus Kunststoff. Auf dessen Anteil am Gesamtprodukt kommt es grundsätzlich nicht an.

Für Händler ist ab 2027 entscheidend, ob ein Feuerwerkskörper Kunststoff enthält. Erfasste Feuerwerkskörper dürfen sie dann nur noch zum Verkauf anbieten, wenn der verantwortliche Hersteller registriert ist. Da sich Kunststoffbestandteile von außen nicht immer erkennen lassen, sollten sie im Zweifel beim Hersteller oder Lieferanten nachfragen.

Registrierungspflicht für Hersteller gilt bereits seit Anfang 2026

Seit dem 01.01.2026 gilt für Hersteller kunststoffhaltiger Feuerwerkskörper eine Registrierungspflicht. Sie müssen sich beim Umweltbundesamt (UBA) über die Plattform DIVID registrieren.

Für Hersteller, die bereits vor diesem Stichtag tätig waren, gilt allerdings eine Übergangsfrist. Sie können die Registrierung nach § 29 Abs. 1 EWKFondsG noch bis zum 31.12.2026 nachholen.

Wer seine Tätigkeit dagegen ab dem 01.01.2026 aufnimmt, muss sich grundsätzlich bereits vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren lassen.

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Können auch Händler als Hersteller gelten?

Die Registrierungspflicht kann auch Händler treffen. Denn als Hersteller gilt nach dem EWKFondsG nicht nur, wer einen Feuerwerkskörper tatsächlich produziert.

Entscheidend ist bei einem in Deutschland niedergelassenen Händler insbesondere, ob er die Ware erstmals in Deutschland auf dem Markt bereitstellt. Das kann etwa der Fall sein, wenn er Feuerwerkskörper selbst aus dem Ausland bezieht und erstmals in Deutschland anbietet.

Bezieht der Händler seine Ware dagegen von einem Unternehmen, das die Feuerwerkskörper bereits zuvor in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt hat, liegt die Herstellerrolle grundsätzlich bei diesem vorgelagerten Unternehmen.

Händler sollten deshalb prüfen, woher ihre Ware stammt und wer sie erstmals in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt hat. Liegt die Herstellerrolle bei ihnen selbst, müssen sie auch die Registrierung sowie die Melde- und Abgabepflichten eigenständig erfüllen.

Wie hoch ist die Abgabe für Hersteller ab 2027?

Ab 2027 müssen Hersteller für die erfassten Feuerwerkskörper eine Einwegkunststoffabgabe entrichten. Ein neuer Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums sieht dafür folgenden Abgabesatz vor:

0,691 Euro je Kilogramm

Grundlage ist ein im Auftrag des UBA erstellter Sonderbericht. Maßgeblich ist nicht nur das Gewicht des enthaltenen Kunststoffs, sondern die Masse des gesamten erfassten Feuerwerkskörpers.

Endgültig fest steht der Abgabesatz noch nicht. Der Referentenentwurf befindet sich seit dem 30.09.2026 in der Anhörung; die Änderungsverordnung soll zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Für die 2027 erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Produkte müssen Hersteller dem UBA bis zum 15.05.2028 Art und Masse melden. Diese Jahresmeldung muss grundsätzlich geprüft und bestätigt werden.

Zum 01.01.2027 wird die Schwelle für diese Prüfpflicht allerdings deutlich angehoben. Nach der bereits beschlossenen Neufassung des § 11 Abs. 4 EWKFondsG entfällt die Prüfpflicht grundsätzlich bei weniger als 10.000 Kilogramm erfasster Einwegkunststoffprodukte im vorangegangenen Kalenderjahr. Bislang liegt diese Grenze bei 100 Kilogramm. Das UBA kann eine Prüfung allerdings auch unterhalb der Schwelle verlangen.

Auf Grundlage der gemeldeten Mengen wird die Abgabe für 2027 berechnet und im Jahr 2028 erstmals festgesetzt.

Was müssen Händler ab dem 01.01.2027 beachten?

Ab dem 01.01.2027 dürfen Händler erfasste Feuerwerkskörper nur noch zum Verkauf anbieten, wenn der verantwortliche Hersteller ordnungsgemäß registriert ist (§ 9 i.V.m. § 29 Abs. 2 EWKFondsG).

Ob die Registrierung vorliegt, lässt sich über DIVID feststellen. Das UBA veröffentlicht dort eine Liste der registrierten Hersteller mit den jeweils hinterlegten Marken und Produktarten.

Händler sollten ihre erfassten Feuerwerkskörper vor dem Jahreswechsel mit den in DIVID hinterlegten Herstellern, Marken und Produktarten abgleichen.

Eine Prüfung vor dem Jahreswechsel kann allerdings zu früh sein. Hersteller, die bereits vor dem 01.01.2026 tätig waren, haben noch bis zum 31.12.2026 Zeit für ihre Registrierung. Ist ein Hersteller vorher nicht in DIVID zu finden, sollte deshalb zum Jahreswechsel erneut geprüft werden.

Welche weiteren gesetzlichen Vorgaben beim Verkauf von Böllern, Raketen, Wunderkerzen und anderen Feuerwerkskörpern gelten, erläutern wir in unserem ausführlichen Beitrag zum Feuerwerksverkauf.

Was droht bei einem Verstoß?

Wer trotz fehlender Herstellerregistrierung ein erfasstes Produkt zum Verkauf anbietet, handelt nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 EWKFondsG ordnungswidrig. Nach § 26 Abs. 2 EWKFondsG kann dafür eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Nach § 1 Satz 2 EWKFondsG dient das Gesetz ausdrücklich auch der Regelung des Marktverhaltens der Verpflichteten. Eine gefestigte Rechtsprechung zu Verstößen gegen das EWKFondsG besteht bislang allerdings nicht.

Fazit

Für Hersteller kunststoffhaltiger Feuerwerkskörper gilt seit dem 01.01.2026 die Registrierungspflicht. Wer bereits zuvor tätig war, hat für die Registrierung noch bis zum 31.12.2026 Zeit. Ab 2027 kommt die Einwegkunststoffabgabe hinzu, für die ein aktueller Referentenentwurf 0,691 Euro je Kilogramm vorsieht.

Händler sollten vor allem den Jahreswechsel im Blick behalten: Ab dem 01.01.2027 dürfen sie erfasste Feuerwerkskörper nicht mehr zum Verkauf anbieten, wenn der verantwortliche Hersteller nicht registriert ist. Wer solche Produkte im Sortiment hat, sollte die Registrierung daher rechtzeitig über DIVID prüfen.

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