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Frage des Tages: Sind beim Verkauf von Druckerpatronen Grundpreise anzugeben?

28.10.2011, 07:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Sind beim Verkauf von Druckerpatronen Grundpreise anzugeben?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Das LG Bochum sowie das LG Bielefeld sind der Ansicht, dass bei Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben ist.

Das LG Bochum stellt hierzu fest (vgl.Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08):

Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 (Preisangabenverordnung) eingreift. Nach dieser Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin und insbesondere auf Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separat vertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag des Verfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft wurde. Derartige Patronen sind aber gegenüber der Tinte selbstständige Produkte. Sie zeichnen sich durch eine konkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus und enthalten teilweise sogar elektronische Bauteile. Die Unabhängigkeit von Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesondere daran, dass auch "lose" verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist, als Tinte, die als Inhalt einer Patrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach Verkauf der Tinte noch nutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich sind.

Dieser Ansicht folgt, wenn auch mit anderer Begründung, das LG Bielefeld (vgl. Urteil vom 26.02.2010, Az. 16 O 183/09):

Soweit die Klägerin darüber hinaus das Anbieten und/oder Bewerben von Tintenstrahldruckerpatronen durch die Beklagte ohne gleichzeitige Angabe der Füllmengen beanstandet, bleibt dieses Unterlassungsbegehren ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß gegen § 1 I 1, 2, VI PAngV i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG. Richtig ist zwar, daß die Füllmenge in Milliliter eine Verkaufseinheit i.S.d. § 1 II 1 PAngV ist. Diese Füllmenge ist jedoch nur dann anzugeben, wenn diese Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Die Klägerin hat zum Nachweis ihres diesbezüglichen Vortrages einige Unterlagen vorgelegt die belegen, dass eine große Zahl von Anbietern die Füllmengen entsprechend angeben. Demgegenüber hat die Beklagte jedoch ebenfalls Anbieter benannt und entsprechende Ausdrucke vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass eben diese Mengenangaben nicht von allen Anbietern genannt werden. Insbesondere hat die Beklagte auch Produzenten benannt, die in großem Umfang den streitgegenständlichen Markt bedienen und die eben eine solche Mengenangabe auf ihren Produkten nicht führen. Exemplarisch hat die Beklagte auch den gerichtsbekannten Anbieter "Brother" benannt. Danach vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, die Füllmenge im Zusammenhang mit dem Verkauf von Druckerpatronen zu benennen. Dazu hat die Beklagte
ergänzend ausgeführt, dass durchaus gewichtige Gründe dafür bestehen, dass die Angabe von Millilitern im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit nicht zielführend sein muss. Sie hat dazu vorgetragen, dass die Leistungsfähigkeit von Druckerpatronen vermehrt nach dem System der Angabe von maximal bedruckbaren Seiten dargestellt werde. Die Kammer hält diese Ausführungen für nachvollziehbar. Nach alldem hält das Gericht die Darlegung einer allgemeinen Verkehrsauffassung dahingehend, dass Füllmengen bzgl. der Druckerpatronen anzugeben sind, nicht für substantiiert vorgetragen.

 

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