Bevorstehende Entscheidung des BGH: PayPal, Sofortüberweisung und das sog. Surcharging-Verbot

Bevorstehende Entscheidung des BGH: PayPal, Sofortüberweisung und das sog. Surcharging-Verbot
11.01.2021 | Lesezeit: 4 min

Seit 2018 dürfen Unternehmer keine Entgelte für eine SEPA-Lastschrift, eine SEPA-Überweisung oder für die Nutzung einer Zahlungskarte in Rechnung stellen. Der BGH befasst sich zurzeit mit der Frage, ob das sog. Surcharging-Verbot auch Zahlungen via Paypal oder Sofortüberweisung umfasst. Welche rechtlichen Erwägungen dahinter stecken, erfahren Sie in unserem heutigen Beitrag.

Der konkrete Fall

Im Jahr 2018 erhob die Wettbewerbszentrale vor dem LG München Klage gegen das Fernbusunternehmen Flixbus. Dieses verlangte Zusatzentgelte für die Nutzung der Zahlungsdienste Paypal und Sofortüberweisung. Das LG München gab der Klage vollumfänglich statt (Az. 17 HK O 7439/18), verbot also die Erhebung von Zusatzentgelten.

Das OLG München als Berufungsinstanz kam im Jahr 2019 zum gegenteiligen Ergebnis (Az. 29 U 4666/18). Es wies die Klage vollständig ab, erlaubte also die Erhebung von Zusatzentgelten. Paypal und Sofortüberweisung sind nach Lesart des OLG München nicht vom Surcharging-Verbot umfasst.

Die Revision zum BGH erfolgte. Im Dezember 2020 wurde mündlich verhandelt. Das Urteil des BGH wird voraussichtlich am 25. März 2021 verkündet.

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Rechtlicher Hintergrund

Das Surcharging-Verbot beruht auf § 270a BGB. Hiernach werden nur SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen sowie die Nutzung von Zahlungskarten wie beispielsweise Kreditkarten erfasst.

Die Norm setzt die zweite Zahlungsdienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015, s. dessen Art. 62 Abs. 4) um. Art. 62 Abs. 5 dieser Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten einen Spielraum im Hinblick auf die Reichweite des Surcharging-Verbots. Die deutsche Gesetzesbegründung zur Einführung des § 270a BGB schließt nun die Anwendung des Surcharging-Verbots auf Paypal ausdrücklich aus.

Die Richter am BGH haben sich in der mündlichen Verhandlung auf die Frage konzentriert, wofür konkret das zusätzliche Zahlungsentgelt erhoben wird. Denn wird das Zahlungsentgelt allein dafür verlangt, dass die Überweisung bzw. Lastschrift via Sofortüberweisung oder Paypal vorgenommen wird, könnte das Surcharging-Verbot auf die Nutzung dieser Zahlungsdienste anwendbar sein.

Ein Ausschluss vom Surcharging-Verbot könnte jedoch dadurch gerechtfertigt sein, dass die Zahlungsdienste zusätzliche Services gewähren (bspw. den jeweilige Käuferschutz). Denn insoweit unterscheiden sich die Zahlungsdienste von den klassischen Zahlungsdiensten Überweisung und Lastschrift.

Die Zahlungsdienste Paypal und Sofortüberweisung unterscheiden sich jedoch ihrerseits voneinander. Dies könnte dazu führen, dass ein Zahlungsdienst vom Surcharging-Verbot erfasst wird, der andere jedoch nicht.

Paypal und Surcharging

Bei Paypal handelt es sich um sog. E-Geld. In der Beziehung Händler vs. Kunde kommt es weder zu einer Überweisung noch zu dem Auslösen einer Lastschrift. Paypal kennt darüber hinaus einen umfassenden Käuferschutz. Dies spricht ebenso wie die Gesetzesbegründung gegen die Ausweitung des Surcharging-Verbots auf Bezahlungen via Paypal.

Paypal hat jedoch in seinen Nutzungsbedingungen selbst ein Surcharging-Verbot formuliert. Händler dürfen hiernach Kunden die Kosten für eine Transaktion via Paypal nicht in Rechnung stellen. Ansonsten droht die Untersagung der weiteren Nutzung von Paypal, wie PayPal hier klarstellt.

Das Zusatzentgelt müssen Händler Kunden zumindest bei einem Verstoß allein gegen die Paypal-Nutzungsbedingungen nicht erstatten. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Sofortüberweisung und Surcharging

Die Nutzungsbestimmungen des Zahlungsdienstes Sofortüberweisung schließen eine Weitergabe der Kosten für die Nutzung des Services an die Kunden nicht aus. Dem Zahlungsdienst Sofortüberweisung liegt aber eine SEPA-Überweisung zugrunde. Diese ist grundsätzlich vom Surcharging-Verbot umfasst.

Gleichwohl kennt auch der Zahlungsdienstleister Sofortüberweisung einen Käuferschutz, der als zusätzliche Dienstleistung möglicherweise einen Ausschluss vom Surcharging-Verbot rechtfertigt.

Fazit

Am 25. März 2020 werden wir mehr Klarheit über die Reichweite des Surcharging-Verbots des § 270a BGB erhalten. Kommt der BGH zum Ergebnis, dass Paypal und/oder Sofortüberweisung vom Surcharging-Verbot umfasst sind, müssten Händler auf Verlangen der Kunden das erhobene Zusatzentgelt erstatten. Inwieweit sich aus den Entscheidungsgründen auch Rückschlüsse auf andere Zahlungsdienste wie beispielsweise Paydirekt ziehen lassen, werden wir Ihnen Ende März 2021 in einem weiteren Beitrag erläutern.

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2 Kommentare

R
Roman 02.07.2023, 22:21 Uhr
BGH sagt Gebührenaufschlag - geht. PayPal AGB sagen - nein.
Wie deckt sich die BGH Entscheidung damit, dass PayPal den Gebührenaufschlag per AGB verbieten?
M
Mandant 13.01.2021, 10:17 Uhr
Viel ehrlicher wäre es,
wenn derjenige, der die Kosten verursacht, diese Kosten auch trägt - der Kunde also die Kosten der Zahlart übernimmt, die er nach seinem freien Willen auswählt.

Erneut wird klar, dass es Paypal nur auf das Geld der Händler abgesehen hat. Ich kenne einige, die aufgrund dieses Diktats Paypal nicht mehr anbieten.
Nicht wenige hat Paypal zuletzt vertrieben, seitdem die Zahlungsgebühren bei rückabgewickelten Geschäften nicht mehr gutgeschrieben wird.

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