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Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

21.07.2011, 15:42 Uhr | Lesezeit: 1 min
Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Antwort: Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Bobo - Fotolia.com

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3 Kommentare

T
Tatjana 12.01.2015, 13:18 Uhr
Grundpreis auch bei Drogerie/Apothekenprodukte aus dem EU-Ausland?
Guten Tag,
gilt die Angabepflicht auch bei einem Produktfeed eines Webshops, der seinen Betriebssitz außerhalb der EU hat und die Ware aus anderen EU-Ländern bezieht und nicht aus Deutschland?

Danke für Ihre Rückmeldung!
I
IT-Recht Kanzlei 17.08.2011, 12:04 Uhr
@ Herrn Christen
Im Grundsatz sind bei Waren in Fertigpackung, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Nennung des Preises wirbt, ist zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Werden Arzneimittel demnach nach Gewicht oder Volumen angeboten oder wird unter Nennung des Preises geworben, so besteht die Pflicht den Grundpreis anzugeben. Die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt allerdings bei Waren, soweit für diese aufgrund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist. Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit auf jeden Fall für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe. Wenn Sie z.B. einen Hustensaft der Marke XY, 200ml (der ein Arzneimittel darstellt, allerdings nicht verschreibungspflichtig ist)im Apothekengeschäft ausstellen, so sind Sie verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben.
K
Klaus Christen 11.08.2011, 18:34 Uhr
Die Antwort kapiere ich nicht!
Sehr geehrter Herr Müller,

wenn es nach Ihrer Ansicht geht, dann müßte in der Apotheke, bei den Discountern usw. auf den Regalen stehen, daß 1 Pa. Aspirin zB einen Grundpreis pro 100 g von - die Zahlen sind eine Erfindung von mir - 23,87 Euro hätte. Bei ASS (Generikas) stattdessen zB. 12,98 Euro. Beides ist nicht verschreibungspflichtig und in den Apotheken zu bekommen.

Ähnlich dürfte es dann auch, was die Preisauszeichnung angeht, beim Franzbranntwein (gibt es auch in Apotheken) aussehen, dem heilende Wirkung zugesprochen wird, aber m.E. nur den Alkoholismus fördert. Ich muß aber gestehen, daß ich mich für solche Produkte nicht interessiere (im Einzelhandel kenne ich mich ansonsten in fast allen Branchen ganz aus), weil ich diese Produkte schlichtweg ignoriere.

Um vorab dies zu klären und damit ich nicht dumm sterbe, habe ich meinen Haushaltungsvorstand = Ehefrau befragt. Kenne ich nicht, weiß ich nicht, machen wir nicht. Sie weiß m.E. besser darüber Bescheid. Sie ist Apothekerin. Ich bitte um Klärung dieses brennenden Problems. Sollte es nämlich Regelungen geben, die Ihre Auffassung deckt, dann hätte längst die Apotherkammer und/oder die Abda (Apothekerzunft) was vermelden lassen. Und sie können davon ausgehen, daß die Apotheker untereinander, wegen solcher Fehler, übereinander hergefallen wären.

Gruß Klaus Christen

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