Aktuell abgemahnt: Fehlende Angaben zum Spektrum bei energieverbrauchsrelevanten Produkten
Seit dem 01.08.2017 gilt die neue EU-Verordnung 2017/1369, welche für Online-Händler neue Vorgaben für die Gestaltung der Werbung mit energieverbrauchsrelevanten Produkten aufstellt - dazu gehört insbesondere auch der Hinweis auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effiezienzklassen. Abmahnungen etwa des "Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe" sind in dem Zusammenhang derzeit in Umlauf.
Inhaltsverzeichnis
Zur Erinnerung
Vertreiber von energieverbrauchsrelevanten Produkten müssen in jeder (visuellen) Werbung und in technischem Werbematerial
- sowohl die Energieeffizienzklasse,
- als auch das Spektrum der für die betreffende Ware verfügbaren Effizienzklassen angeben.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Werbung energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält. Betroffene Werbemedien sollten unverzüglich überarbeitet werden, um drohende Nachteile, wie z.B. Abmahnungen, zu vermeiden.
Viele weitere Informationen zur rechtssicheren Energieverbrauchskennzeichnung
Ausführliche Informationen zum Thema mit vielen Tipps und Umsetzungsbeispielen erhalten Sie hier.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare