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Umsatzsteuer / Differenzbesteuerung / Kleinunternehmung

Auslandsversand nach Deutschland: Tücken der Mehrwertsteuerangabe

Auslandsversand nach Deutschland: Tücken der Mehrwertsteuerangabe
5 min 1
Beitrag vom: 27.09.2016
Aktualisiert: 18.11.2025

Wer als Online-Händler keine deutsche Umsatzsteuer abführen muss, handelt irreführend, wenn er gegenüber Verbrauchern angibt, der Preis enthalte bereits Mehrwertsteuer. Paradoxerweise scheint die PAngV genau dazu zu verpflichten.

Die Krux mit der Angabe der Mehrwertsteuer

Wer als Unternehmen – etwa mit Sitz in der Schweiz oder einem anderen Drittland – über das Internet Waren an Kunden in Deutschland verkauft, führt nicht in jedem Fall deutsche Umsatzsteuer ab. Stattdessen fällt bei klassischen Direktversand-Konstellationen regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an, die der Kunde beim deutschen Zoll zu zahlen hat. Vielen Verbrauchern ist das nicht bewusst, zumal im grenzüberschreitenden Online-Handel häufig nicht klar erkennbar ist, in welchem Land ein Webshop sitzt und aus welchem Staat die Ware versandt wird.

Für ausländische Händler entsteht damit ein Dilemma:

Verkauft er seine Waren an Verbraucher in Deutschland, so ist er grundsätzlich an das deutsche Verbraucher- und Wettbewerbsrecht und an die Preisangabenverordnung (PAngV) gebunden. Diese verpflichtet ihn einerseits zur Preiswahrheit und zur Preisklarheit, andererseits zur Angabe, dass der Preis „inklusive Mehrwertsteuer“ gilt.

Beides kann sich widersprechen – insbesondere, wenn ein Händler tatsächlich keine deutsche Umsatzsteuer schuldet, aber sein Shop- oder Plattformsystem automatisch den Zusatz „inkl. MwSt.“ einblendet. Dies ist falsch und daher irreführend, vor allem dann, wenn zusätzlich noch Einfuhrumsatzsteuer beim Kunden anfällt.

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Was das Gesetz dazu sagt

Ausgangspunkt ist das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Lauterkeitsrecht.

Nach § 5 Abs. 1 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen verboten, insbesondere solche mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über Preise (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) . Auch Irreführungen durch Unterlassen (§ 5a UWG) sind unzulässig. Verstöße können von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden (§ 8 UWG) .

Nach der PAngV müssen gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise angegeben werden (§ 3 PAngV) . Der Gesamtpreis ist gemäß § 2 Nr. 3 PAngV der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, sofern solche anfallen. Die PAngV verlangt somit nur dann, dass Umsatzsteuer als Preisbestandteil im Gesamtpreis enthalten ist, wenn sie beim Händler tatsächlich anfällt.

Umsatzsteuerlich gilt:

Seit der Abschaffung der 22-Euro-Freigrenze (1.7.2021) fällt bei Einfuhr aus dem Drittland grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an – der Klassiker: Der Kunde bezahlt den Warenwert an den Händler und später zusätzlich beim Zoll die Einfuhrabgaben.

Allerdings gibt es seit 2021 das IOSS-Verfahren (Import One-Stop-Shop), das viele Händler nutzen:

  • IOSS kann für Sendungen bis 150 Euro verwendet werden.
  • Der Händler oder eine Plattform führt dann die EU-Umsatzsteuer direkt beim Kauf ab.
  • Der Kunde zahlt keine Einfuhrumsatzsteuer mehr beim Zoll.
  • Der ausgewiesene Preis ist für den Kunden der tatsächliche Endpreis.

Damit entsteht eine völlig andere Ausgangslage für die Preisangaben:

  • Nutzt ein Händler IOSS, ist Umsatzsteuer im Preis enthalten – nur eben die nach IOSS geschuldete EU-Umsatzsteuer.
  • Eine Angabe wie „inkl. MwSt.“ ist in diesen Fällen korrekt und nicht irreführend.

Problematisch wird es dann, wenn der Händler kein IOSS nutzt, aber automatisch „inkl. MwSt.“ ausweist.

Wie lassen sich Preise nun gesetzeskonform angeben?

Verzichtet ein ausländischer Webshop auf die Angabe „inkl. MwSt.“, weil tatsächlich keine deutsche Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist, verstößt er auf den ersten Blick gegen den Wortlaut der PAngV. Gibt der Händler hingegen wahrheitswidrig „inkl. MwSt.“ an, begeht er eine Irreführung nach § 5 UWG – beides ist abmahnfähig.

Diese unangenehme Zwickmühle lässt sich nur auflösen, indem sich der betroffene Webshop an die Wahrheit hält:

Die Mehrwertsteuer ist im Preis nun einmal nicht enthalten und muss vom Kunden ggf. selbständig (in Form der Einfuhrumsatzsteuer) an den deutschen Zoll gezahlt werden, so dass ein Webshop in keinem Fall unwahr behaupten sollte, die Mehrwertsteuer sei bereits im angegebenen und daher vom Kunden an den Verkäufer zu bezahlenden Preis enthalten – in Wirklichkeit kommt sie ja noch hinzu.

Ausnahme: Der Händler nutzt IOSS – dann ist die Umsatzsteuer enthalten, und „inkl. MwSt.“ ist korrekt, vgl. oben.

Die Vorschrift des § 6 PAngV muss man somit so lesen, dass sie einen Händler nur dann dazu verpflichtet, dem Verbraucher gegenüber anzugeben, die Mehrwertsteuer sei bereits im Preis enthalten, wenn dies tatsächlich auch der Fall ist. Denn ein Gesetz wird den Bürger kaum zum Lügen anhalten wollen – zumal das Gesetz das Lügen gegenüber Verbrauchern im UWG ausdrücklich weiträumig verbietet.

Genauso hat dies auch das OLG Hamm (Urteil vom 19. November 2013, Az. 4 U 65/13 Rn. 46) für den Fall gesehen, dass ein Verkäufer Kleinunternehmer i.S.d § 19 UStG ist und deshalb keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer abführen muss. Auch er durfte deshalb seine Preise nicht „inkl. MWSt.“ angeben.

Maximale Preisklarheit erreicht ein betroffener Webshop in solchen Fällen dann, wenn er seine Kunden hinreichend klar und deutlich sowie transparent in seinem Webshop und in seinen AGB darauf hinweist, dass die Preise die Mehrwertsteuer nicht enthalten und ab einem Gesamtwert der bestellten Warenlieferung die Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die der Käufer an den deutschen Zoll bezahlen muss.

Sollte das Shopsystem bzw. die Verkaufsplattform eine derart flexible Preisangabe nicht ermöglichen, sollten betroffene Händler unbedingt Kontakt zum jeweiligen Anbieter aufnehmen, um das Problem zu lösen.

Denn derartige technische Probleme gehen stets (auch) zu Lasten des Händlers und befreien ihn insbesondere nicht von seiner gesetzlichen Pflicht zur korrekten Preisangabe.

Fazit

Die Wahrheit sticht.

Wer aus dem Ausland nach Deutschland verkauft und keine deutsche Mehrwertsteuer abführt, darf dies in der Preisangabe nicht behaupten – auch wenn die PAngV auf den ersten Blick anderes nahelegt.

Darüber hinaus müssen betroffene Webshops ihre Kunden hinreichend klar und deutlich und transparent darauf hinweisen, dass es aufgrund der deutschen Einfuhr- und Zollbestimmungen zu zusätzlichen Kosten in Form der Einfuhrumsatzsteuer kommen kann, wenn die einschlägigen Liefermengen erreicht werden.

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Bildquelle: ViDI Studio / shutterstock.com

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1 Kommentar

A
Alexander
Fall Amazon
Hallo,

ist das wie es Amazon macht erlaubt (Händler aus UK)

https://i.imgur.com/VGzLjEo.png

Grüße,

Alexander
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