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OLG Hamburg: Amazon-Verkäufer haften nicht für Vergehen von Amazon-Affiliates

02.12.2020, 16:07 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Julius Ulrich
OLG Hamburg: Amazon-Verkäufer haften nicht für Vergehen von Amazon-Affiliates

Mit Hilfe seines Affiliate-Programms will es Amazon Influencern leicht machen, Werbung für Produkte zu schalten und damit Geld zu verdienen. Interessant ist dabei, dass Amazon die Provision zahlt und nicht die Händler selbst. Außerdem können Marketplace-Verkäufer ihre Produkte nicht von dem Affiliate-Programm ausschließen. Haften Händler trotzdem für irreführende Werbung von Affiliate-Partnern? Mit dieser Frage hat sich jüngst das OLG Hamburg mit Urteil vom 20.08.2020 (Az. 15 U 137/19) beschäftigt. Lesen Sie mehr zur Entscheidung.

In diesem umfangreichen Beitrag zeigt die IT-Recht Kanzlei auf, was beim Affiliate-Marketing in rechtlicher Hinsicht beachtet werden muss.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte verkauft u.a. auf Amazon Matratzen. Ein Dritter warb auf seiner Website für die Matratzen der Beklagten mit dem Werbetext:

[...] zurecht die beste jemals getestete Matratze der Stiftung Warentest.

Weiter unten konnte der Verbraucher auf einen Affiliate-Link klicken, der ihn zur Produktseite der Beklagten auf Amazon weiterleitete.

Die Klägerin, eine Mitbewerberin, beanstandete, die Website des Dritten habe keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Websitebetreiber eine Provision bekäme, wenn ein Nutzer auf einen Afilliate-Link klicke. Außerdem sei die Präsentation der Matratze als „Vergleichssieger“ irreführend. Aufgrund des Fehlens von nachvollziehbaren Testkriterien habe kein objektiver Vergleich stattgefunden.

Für die Verstöße des Websitebetreibers nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch und verwies auf § 8 Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift haften Unternehmen für Zuwiderhandlungen auch von Mitarbeitern oder Beauftragten.

Darauf erwiderte die Beklagte, sie habe keine Kenntnis von der Werbung des Amazon-Affiliates gehabt und es bestünde auch keine vertragliche Beziehung zwischen ihr und jenem Seitenbetreiber.

Die Klage hatte in der Vorinstanz Erfolg. Die Beklagte wurde antragsgemäß vom LG Hamburg am 19.02.2019 (Az. 406 HKO 132/18) zur Unterlassung verurteilt.

Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

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II. Die Entscheidung

Die Berufung hatte in der Sache Erfolg.

Der OLG Hamburg hob mit Urteil vom 20.08.2020 (Az. 15 U 137/19) das Urteil des LG Hamburg auf und wies die Klage ab.

Die Werbung auf der Website des Dritten sei zwar rechtswidrig und im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin irreführend, jedoch könne die Beklagte dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

Zwischen dem Amazon-Affiliate und der Beklagten bestünde keine vertragliche oder tatsächliche Beziehung. Die Beklagte habe keinen Einfluss auf den Amazon-Affiliate, nicht einmal in einem Mehrstufigkeitsverhältnis. Zwar stehe die Beklagte in vertraglicher Beziehung mit der Amazon Services Europe S.à.r.l., über deren Internetplattform sie ihre Produkte anbiete und vertreibe.

Sie sei aber nicht vertraglich mit der Amazon Europe Core S.à.r.l., dem Konzern verantwortlich für das Affiliate-Programm, verbunden.

Selbst, wenn man entgegen der Beweislage eine über mehrere Stufen gefolgerte Verbindung von Marketplace-Händlern mit der Amazon Europe Core S.à.r.l. annehme, scheitere eine Zurechnung. Zwischen der Amazon Europe Core S.à.r.l. und den Affiliates bestehe nämlich kein Auftragsverhältnis. Die Affiliate-Partner hätten keine Verpflichtungen, sondern nur die Möglichkeit, Amazon-bezogene Werbung zu schalten.

Deshalb handle es sich bei dem Programm um eine selbstständige Tätigkeit Dritter, auf die Amazon keinen weisungsgebenden Einfluss nehme. Ein Auftragsverhältnis bestehe schließlich auch deswegen nicht, weil Amazon-Affiliates lediglich im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelten. Für sie sei es sekundär, ob Amazon oder einer der Händler von ihrer Werbung profitiere.

III. Fazit

In seinem Urteil vom 26.08.2020 (Az. 15 U 152/19) entschied der OLG Hamburg, dass Händler auf Amazon nicht für unerlaubte Werbung von Amazon-Affiliates haften, weil zwischen den beiden Seiten kein vertragliches oder tatsächliches Verhältnis besteht.

Mit dem vorliegenden Urteil des OLG Hamburg zeichnet sich ein Trend in der Rechtsprechung ab. In einem sehr ähnlichen Urteil vom 13.05.2020 (Az. 6 U 127/19) entschied sich das OLG Karlsruhe gegen die Haftung von Amazon für wettbewerbswidrige Werbung seiner Affiliates.

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