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Amazon USA: IT-Kanzlei bietet AGB für Amazon-Onlinehändler an, die Waren an amerikanische Verbraucher vertreiben

22.02.2013, 14:14 Uhr | Lesezeit: 2 min
Amazon USA: IT-Kanzlei bietet AGB für Amazon-Onlinehändler an, die Waren an amerikanische Verbraucher vertreiben

Die USA sind ein gigantischer Online-Markt und daher für einen deutschen Onlinehändler äußerst attraktiv, der US-Kunden gewinnen will. Ohne eine etablierte amerikanische Internet-Plattform ist es für einen deutschen Onlinehändler allerdings fast unmöglich, in den USA Fuß zu fassen. Ein deutscher unabhängiger Onlinehändler würde schlichtweg ignoriert. Darum bietet die Möglichkeit, über die Amazon Internetplattform Waren oder Dienstleistungen in den USA zu vertreiben, eine realistische Chance, US-Kunden zu gewinnen.

Tipp: Ab sofort bietet die IT-Recht Kanzlei AGB für amazon.com an - inklusive Datenschutzerklärung und Impressum und das für nur 24,99 Euro / Monat. Die Rechtstexte berücksichtigen die Besonderheiten des US-Rechts und insbesondere das für den Amazon-Händler in den USA verpflichtende Amazon-Regelwerk.

Amazon entbindet aber den deutschen Onlinehändler nicht davor, die im Ausland gültigen jeweiligen Vorschriften zum Fernabsatzrecht zu beachten. Das gilt auch für die USA. Ein deutscher Onlinehändler, der über Amazon Waren oder Dienstleistungen an amerikanische Verbraucher vertreibt (B2C), kann sich aber im Streitfall in der Regel auf deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte berufen. Im Gegensatz zum Verbraucherrecht in der EU gibt es in den USA keine zwingende Vorschrift zugunsten des Verbrauchers, dass dessen Wohnsitzrecht gilt. Die angebotenen AGB richten sich daher im Grundsatz nach deutschem Recht. In einer Rechtswahlklausel ist die Anwendung deutschen Rechts festgeschrieben. Etwas anderes gilt nur, wenn der deutsche Onlinehändler in den USA eine Niederlassung begründet oder seine Aktivitäten (Werbeaktionen, etc.) auf einen bestimmten US-Bundesstaat konzentriert. Absolute Sicherheit gibt es allerdings nicht, da die US-Gerichte sehr selbstbewusst agieren und ohne einen zu hohen Begründungsaufwand einen Streitfall ihrer Zuständigkeit unterziehen können.

Diese AGB regeln nicht US-Produkthaftungsfragen. Es ist Sache des deutschen Onlinehändlers, sich kundig zu machen, bei welchem Produktgruppen US-Produkthaftungsrecht zur Anwendung kommt. Im Zweifelsfall wird eine entsprechende Registrierung (wie zum Beispiel bei der US Food and Drug Administration) notwendig sein.

Auch wenn die AGB deutschem Recht folgen, so muss der deutsche Onlinehändler, der Waren über die Plattform Amazon vertreibt, die amerikanische Sales Tax des jeweiligen Bundesstaates entrichten und sich bei den US-Steuerbehörden registrieren lassen. Amazon gibt in seinen Informationsschriften zum weltweiten Verkauf nützliche Informationen und Hilfestellungen für den Verkauf in den USA an, die über die Internetseite von Amazon abgerufen werden können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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