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Nachricht von Amazon: Hinweis auf neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

03.04.2023, 11:48 Uhr | Lesezeit: 6 min
Nachricht von Amazon: Hinweis auf neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Derzeit werden zahlreiche Online-Händler, die auf dem Marktplatz von Amazon Waren anbieten, von Amazon benachrichtigt, dass voraussichtlich im 3. Quartal 2024 eine neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in der EU in Kraft treten soll. Dadurch würden wahrscheinlich Anforderungen an die verantwortliche Person für alle in der EU verkauften Produkte eingeführt. Zusätzlich sollten laut Amazon besondere Maßnahmen zur Dokumentation der Produktsicherheit ergriffen werden. Im nachfolgenden Beitrag beleuchten wir den Hintergrund dieser Nachricht.

Nachricht von Amazon

Derzeit werden zahlreiche Online-Händler, die auf dem Marktplatz von Amazon Waren anbieten, auszugsweise wie folgt von Amazon benachrichtigt:

Warum habe ich diese Nachricht erhalten?

Als Verkäufer sind Sie verantwortlich zu versichern, dass die von Ihnen gelieferten Produkte und Ihre Online-Angebote allen geltenden Gesetzen entsprechen. Wenn Sie ein Produkt online anbieten, müssen Sie die erforderlichen Informationen zur Produktsicherheits-Etikettierung, Warnhinweise und Kennzeichnungen auf der Produktdetailseite angeben und anzeigen.

Darüber hinaus trat am 16. Juli 2021 eine EU-Verordnung zur Produktsicherheit in Kraft, die als „Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten“ bezeichnet wird. Diese Verordnung schreibt vor, dass eine Person in der Europäischen Union anwesend sein muss, die als Ansprechpartner für die Produktkonformität fungiert (eine „verantwortliche Person“) für Produkte mit CE-Kennzeichnung. Die EU wird voraussichtlich 2024 eine neue Verordnung namens „General Product Safety Regulation“ (GPSR) einführen. Dadurch werden wahrscheinlich Anforderungen an die verantwortliche Person für alle in der EU verkauften Produkte eingeführt.

(…)

Welche Maßnahmen muss ich ergreifen?

Es ist jetzt möglich, in Seller Central unter der Bildvariante zu „Produktsicherheit und Konformität“ Bilder hochzuladen, auf denen Kennzeichnungen, Warnungen und Markierungen zur Produktsicherheit zu sehen sind. Die Informationen sollten in Form von sechs Bildern bereitgestellt werden, die alle Seiten der Verpackung zusammen mit Produktsicherheits-Etiketten, Warnhinweisen und Markierungen zeigen.

(…)

Amazon weist darin neben bereits bestehenden Anforderungen an die Produktsicherheit auch auf künftige Anforderungen nach der „General Product Safety Regulation“ (GPSR) hin.

Diese Verordnung soll voraussichtlich im 3. Quartal 2024 in Kraft treten und die geltenden Vorschriften aus der General Product Safety Directive (GPSD) von 2001 aktualisieren. Letztere wurde in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) von 2011 umgesetzt.

1

Aktuelle Regelungen nach dem ProdSG

Das ProdSG trifft schon heute einige Regelungen zur Produktsicherheit, die betroffene Marktteilnehmer bei der Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt beachten müssen.

Hierzu zählen insbesondere folgende Regelungen zur Produktsicherheit:

§ 3 Abs. 2 ProdSG:

Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,

3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

§ 6 Abs. 1 ProdSG:

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1. der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,

2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,

3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

§ 7 Abs. 2 ProdSG:

Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,

1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder

2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.

Künftige Regelungen nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Nachdem die Kommission bereits im Juni 2021 einen Vorschlag für die GPSR präsentiert hatte, haben sich EU-Parlament und Rat am 21.12.2022 auf einen finalen Gesetzestext geeinigt.

Die GPSR soll vor allem aktuellen digitalen und technologischen Entwicklungen und neuen Anforderungen des Online-Handels Rechnung tragen.

Geplant sind insbesondere Regelungen zu folgenden Komplexen:

  • Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
  • Digitalisierung von Produktinformationen
  • Online-Vertrieb aus Drittländern
  • Verpflichtungen für Online-Marktplätze
  • Netzwerk für Verbrauchersicherheit
  • Internationale Zusammenarbeit
  • Sanktionen bei Verstößen

Für Betreiber von Online-Marktplätzen bestehen bereits besondere Verpflichtungen nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act). Diese werden durch die geplanten Regelungen des GPSR verschärft. So sollen etwa illegale Produkte nicht mehr nur stichprobenartig kontrolliert, sondern Kontrollen über das EU-System "Safety Gate for dangerous non-food products" durchgeführt werden. Über diese Plattform tauschen die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die EU-Kommission Informationen über gefährliche Produkte aus, die ein Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit von Verbrauchern darstellen (Ausnahme: Lebensmittel, Pharmazeutika, Medizinprodukte und Futtermittel).

Werden im Wege dieser Kontrolle illegale Produkte aufgespürt, so müssen diese innerhalb von zwei Tagen von dem Marktplatz entfernt werden. Äußern Verbraucher Zweifel an der Legalität eines Produkts, muss der Marktplatzbetreiber innerhalb von 3 Tagen hierauf reagieren.

Daneben sind auch weitere Regelungen zum Verbraucherschutz geplant. So muss etwa der Verkäufer betroffene Kunden im Falle eines Produktrückrufs über den Rückruf informieren, wenn ihm die Kontaktdaten der Kunden bekannt sind.

Weiterer Gang

Der Gesetzesvorschlag muss vor seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und seinem Inkrafttreten noch vom EU-Parlament und vom Rat gebilligt werden. Hiermit ist in Kürze zu rechnen. Die GPSR soll dann 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten, also in etwa ab dem 3. Quartal 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.

Wir werden die weitere Entwicklung hierzu beobachten und zu gegebener Zeit erneut berichten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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4 Kommentare

S
Sabine O. 05.01.2024, 11:24 Uhr
Man kann keine entsprechenden Bilder hochladen
"Es ist jetzt möglich, in Seller Central unter der Bildvariante zu „Produktsicherheit und Konformität“ Bilder hochzuladen".
Kann man nicht, zumindest momentan geht es nicht. Wieder mal so eine Amazon Aussage die das Kind mit dem Bad ausschüttet. Seither war es so daß man gesperrt wurde wenn man Angaben wie Email, Adresse, Website die auf einem Produkt erkennbar waren aufgeladen hat. Jetzt soll man das alles plötzlich angeben können? Glaube ich nicht.
Paradox auch: §6 Abs 1 3. Abschnitt. Wenn das Produkt dem Kunden bekannt ist... wenn es zu umständlich ist die Angaben auf dem Produkt selbst oder der Verpackung anzubringen.... dann muß man die Angaben nicht machen! Was für ein Schwachsinn! Außerdem bedeutet das alles dann auch mehr Verpackung. Ich dachte die EU will das Müllproblem lösen? So geht das aber nicht. Keineswegs umweltfreundlich.
T
Tanja V. 30.05.2023, 17:06 Uhr
Kleinunternehmer bei amazon - was soll mir das sagen: GPSR
Mein Freund ist auch Kleinunternehmer, macht neben seinem Hauptjob den Verkauf bei Amazon. Ständig bekommt er diese Aufforderungen zum Nachweis, weiß nichts damit anzufangen (ich auch nicht) und fragt sich nun, was er machen soll bzw. ob er überhaupt etwas machen soll. Wir wollen es ja bloß verstehen, bekommen aber immer nur vorgefertigte Antworten und sind genauso schlau wie vorher...
S
Stephan Mair 06.04.2023, 08:58 Uhr
Richtig
Genau richtig: wir brauchen nicht weniger Regulierung, sondern mehr. Was bis dato alles an Regulierungen und Vorschriften verfügbar ist, ist noch immer nicht ausreichend, um kleine Onlinehändler und EPUs in die Knie zu zwingen. Nicht 50% am Tag soll man mit Erfüllung von Vorschriften verbringen, sondern 100%.
T
Thorsten Thiel 03.04.2023, 13:39 Uhr
tt@shoppingzwerg.de
Was heißt dies nun für uns Amazon Händler? Wer muss was tun? Beispielsweise sind viele reine Wiederverkäufer, sie stellen nichts her und vertreiben ausschließlich Produkte, welche seitens Hersteller CE Zertifiziert sind. Was müssen diese Wiederverkäufer tun? Ansprechpartner sind ja die Markeninhaber / Hersteller. Manches Mal erwirbt man die Produkte als kleiner Händler über Drittanbieter, also nicht direkt vom Hersteller und hat somit keinen Kontakt zu den "Großen". Was tut man hier?

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