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Panikmache: in Bezug auf „Versand durch Amazon“ – FBA

22.06.2015, 08:23 Uhr | Lesezeit: 8 min
Panikmache: in Bezug auf „Versand durch Amazon“ – FBA

In den letzten Tagen erreichten uns etliche Mandantenanfragen, ob man denn bei Amazon Marketplace überhaupt noch verkaufen könne, wenn „Versand durch Amazon“ angeboten werde. Ursache sind wohl diverse Berichte im Internet, welche die Angst vor entsprechenden Abmahnungen schüren sollen.

Einleitung

Wer Amazon Marketplace als Absatzkanal nutzt, kann wählen, ob er seine Waren selbst verschickt, oder diese bei Amazon einlagert und dann den „Versand durch Amazon“ (FBA) nutzt oder gar beide Alternativen nutzt.

Wird „FBA“ genutzt, greift Amazon in die „Rechtstexte“ des Händlers ein, und ersetzt die vom Händler vorgehaltene Widerrufsbelehrung durch eine Widerrufsbelehrung, die von Amazon selbst bereitgestellt wird.

Mit geeigneten Rechtstexten stellt diese „Ersetzung“ der Widerrufsbelehrung kein Problem dar. Wichtig ist jedoch, dass Sie solche Rechtstexte nutzen, die gezielt auf die Verwendung bei Amazon Marketplace und den Einsatz von „FBA“ zugeschnitten sind. Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen gerne entsprechende Rechtstexte an:

Der Hintergrund

Händler, die über Amazon Marketplace Waren verkaufen, müssen – ebenso wie im Onlineshop oder auf anderen Verkaufsplattformen Rechtstexte vorhalten, insbesondere um die gesetzlichen Verbraucherinformationspflichten zu erfüllen. Andernfalls drohen Abmahnungen.

Der Plattformbetreiber Amazon stellt dem Händler dazu eine „Verkäuferdetailseite“ zur Verfügung, auf welche von jeder Artikeldetailseite des Verkäufers aus verlinkt wird. Auf dieser Seite kann der Händler u.a. eine Widerrufsbelehrung hinterlegen. Dafür vorgesehen ist die Rubrik „Rückgabe, Erstattungen und Widerrufsrecht“ auf der „Verkäuferdetailseite“.

Bietet der Händler nun einen Artikel unter Nutzung von „FBA“ an, verändert Amazon den Link auf diese „Verkäuferdetailseite“, der in der jeweiligen Artikelbeschreibung vorhanden ist. Im Rahmen des URL-Bestandteils „isAmazonFulfilled=0“ setzt Amazon den Wert auf „1“. Dies führt dazu, dass der vom Händler auf „Verkäuferdetailseite“ unter der Rubrik „Rückgabe, Erstattungen und Widerrufsrecht“ hinterlegte Rechtstext entfernt wird und stattdessen ein Hinweis sowie eine eigene Widerrufsbelehrung von Amazon erscheinen.

Ist die Nutzung von FBA per se abmahngefährdet?

In den letzten Tagen machen Meldungen die Runde, dass nun wegen „FBA“ eine akute Abmahngefahr bestünde, ein rechtssicheres Anbieten deswegen nicht möglich sei. Diesen Meldungen ist eines gemein: Sie enden jeweils mit der – für Händler wenig sinnvollen Zusammenfassung – man solle doch einfach auf „FBA“ verzichten, wenn man keine Abmahnung erhalten wolle.

In der Tat wirkt die Lösung, die sich Amazon im Rahmen von „FBA“ ausgedacht hat, nicht wie der Weisheit letzter Schluss, eher wie ein Provisorium. Folgende Problempunkte stellen sich hierbei:

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Zwei Versionen der Verkäuferdetailseite abrufbar – und damit zwei Widerrufsbelehrungen

Je nachdem, ob man den oben genannten Wert im URL der „Verkäuferdetailseite“ auf „0“ oder „1“ setzt, kommen zwei unterschiedliche Versionen dieser Seite zu Ansicht: Einmal mit der Widerrufsbelehrung des Händlers, einmal mit der Widerrufsbelehrung von Amazon.

Da jedoch die Verlinkung - wie oben geschildert - vom jeweiligen Artikel entsprechend angepasst nach der Maßgabe geschieht, ob „FBA“ zur Anwendung kommt oder nicht, ist dies aus hiesiger Sicht eher unproblematisch.

Dies gilt auch für den Fall, dass ein Händler sowohl Artikel mit als auch ohne „FBA“ im Angebot hat. Versendet er den Artikel A etwa selbst, kann der Käufer durch die entsprechende Verlinkung auf der Artikeldetailseite die Widerrufsbelehrung des Händlers selbst zur Kenntnis nehmen. Versendet der Händler den Artikel B dagegen via „FBA“, wird von der Artikeldetailseite zu Artikel B auf die „Verkäuferdetailseite“ mit der Widerrufsbelehrung von Amazon verlinkt.

Es wird also in technischer Hinsicht dafür Sorge getragen, dass dem jeweiligen Artikel eindeutig eine Widerrufsbelehrung zugeordnet ist. Bei einer Bestellung von Artikel A und B werden dem Käufer zwei verschiedene Widerrufsbelehrungen zur Kenntnis gebracht. Der informierte Verbraucher kann damit u.E. auch bei einer „gemischten“ Bestellung unterscheiden, für welche Ware welche Widerrufsbelehrung maßgeblich ist.

Auch nach altem Recht galt es als zumutbar, dem Verbraucher zwei abweichende Widerrufsbelehrungen zur Anzeige zu bringen, etwa eine für den Verkauf von Waren und eine für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern eine eindeutig Zuordenbarkeit gegeben war.

Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch Amazon?

Die von Amazon eingesetzte Widerrufsbelehrung weicht von der vom Gesetz vorgesehenen „Muster-Widerrufsbelehrung“ ab. Die auffälligste Abweichung besteht dabei darin, dass sich Amazon selbst als Widerrufsadressat nennt, obwohl Amazon – trotz „FBA“ – gar nicht als Verkäufer der Waren auftritt.

Verkäufer und damit zu Erteilung der Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht Verpflichteter ist der Marketplace-Händler, nicht Amazon. Die Gestaltungshinweise im Rahmen der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung richten sich in Bezug auf die Angaben zum Widerrufsadressaten wie folgt an den Händler:

"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein."

Wird „FBA“ genutzt, heißt es in der Widerrufsbelehrung dann jedoch:

"Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Amazon EU S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Sie können Ihre Erklärung entsprechend den Erläuterungen und Formularen, die Sie im Online-Rücksendezentrum erhalten, elektronisch ausfüllen und übermitteln, Sie können Amazon kontaktieren oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Sollten Sie das Online-Rücksendezentrum nutzen, so wird Amazon Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren innerhalb der unten definierten Frist über das Amazon Online-Rücksendezentrum oder direkt an Amazon Rücksendezentrum, Amazonstraße 1, 36251 Bad Hersfeld zurückgesendet haben."

Anders als in den Gestaltungshinweisen vorgesehen, werden in der „FBA-Widerrufsbelehrung“ damit nicht der Name und die Anschrift sowie die Kontaktdaten des Händlers dargestellt, sondern die von Amazon selbst.

Es lässt sich hierzu jedoch vertreten, dass im Falle von „FBA“ Amazon als Empfangsvertreter des jeweiligen Händlers auftritt, Erklärungen des Verbrauchers gegenüber Amazon dann unmittelbar für und gegen den Händler wirken.

Diese Gestaltung stellt zwar eine Abweichung von der „Muster-Widerrufsbelehrung“ dar. Ein Nachteil für den Verbraucher lässt sich daraus u.E. jedoch nur schwerlich konstruieren.

Meist keine Darstellung des gesetzlichen „Muster-Widerrufsformular“ mehr gegeben

Händler sind seit dem 13.06.2014 zudem verpflichtet, den Verbraucher vor rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das „Muster-Widerrufsformular“ nach Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) EGBGB zu informieren.

Dies geschieht in der Regel sinnvollerweise dadurch, dass dieses im Gesetz dargestellte „Muster-Widerrufsformular“ direkt unterhalb der Widerrufsbelehrung wiedergeben wird, zumal die Widerrufsbelehrung auf dieses „Muster-Widerrufsformular“ selbst Bezug nimmt.

Wird der Artikel jedoch unter Nutzung von „FBA“ verschickt, wird dann nicht nur die Widerrufsbelehrung des Händlers entfernt bzw. ersetzt, sondern auch das „Muster-Widerrufsformular“ , sofern dieses direkt darunter dargestellt wird (also auch innerhalb der Rubrik „Rückgabe, Erstattungen und Widerrufsrecht“.

Fehlt eine solche Information zu dem „Muster-Widerrufsformular“, ist dies ganz klar abmahnbar. Allerdings enthält die von Amazon im Falle von „FBA“ eingeblendete Widerrufsbelehrung eine Information zum „Muster-Widerrufsformular“. So heißt es dort:

"Sie können Amazon kontaktieren oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden."

Dabei wird auf ein online vorgehaltenes Formular unter dem URL im PDF-Format verlinkt: http://g-ec2.images-amazon.com/images/G/03/cs/documents/cancellationform_de._V335985163_.pdf

Dieses Amazon-eigene Formular entspricht nicht 1:1 dem gesetzlichen Muster. Zudem ist ein PDF-wiedergabefähiges Programm erforderlich, um dieses Formular anzeigen zu lassen.

Da jedoch die wesentlichen Inhalte des amtlichen Musters vorhanden sind und in heutiger Zeit nahezu jeder Internetbrowser PDF-Inhalte auch ohne zusätzliche Software darstellen kann, dürfte das von Amazon vorgehaltene Formular wohl den gesetzlichen Vorgaben genügen. Aus dem Gesetz ergibt sich insbesondere nicht, dass das „Muster“ nur dann den Anforderungen an die Informationspflicht genügt, wenn es 1:1 wie im Gesetz abgebildet verwendet wird. Auch hier ist ein übertriebener Formalismus fehl am Platz, sofern die wesentlichen Informationen – wie hier - im Formular enthalten sind.

Vorsicht: Reale Abmahngefahr bei ungeeigneten Rechtstexten

Ernste Probleme können jedoch dann auftreten, wenn innerhalb der AGB des Händlers (die von Amazon auch bei Nutzung von FBA nicht verändert werden) eine Widerrufsbelehrung enthalten ist (dann existieren zwei divergierende Widerrufsbelehrungen auf der Verkäuferinformationsseite) oder in den AGB selbst auch nur teilweise Angaben zum Widerrufsrecht getätigt werden (etwa zur Frist, zur Tragung der Rücksendekosten, zum Widerrufsadressaten etc.). Sobald bezüglich des Widerrufsrechts Widersprüchlichkeiten auftreten, besteht eine Irreführungs- und damit eine reale Abmahngefahr.

Dies bedeutet, dass Sie beim Verkauf via Amazon Marketplace unbedingt AGB nutzen sollten, die zum einen für Amazon Marketplace konzipiert worden und die Besonderheiten bei FBA auch berücksichtigen. Ferner muss die Widerrufsbelehrung auch in der korrekten Rubrik platziert werden, da andernfalls keine „Ersetzung“ durch Amazon erfolgen kann.

Mit den Rechtstexten für Amazon.de der IT-Recht Kanzlei können Sie sich entspannt zurücklehnen und sind auf der sicheren Seite – diese beherrschen selbstverständlich beide Disziplinen.

Fazit

Alles halb so wild – hier wird mal wieder Panikmache geübt. Sicherlich besteht hier ein gewisser Optimierungsbedarf und ein Restrisiko ist nicht von der Hand zu weisen. Dieses Risiko ist u.E. jedoch nicht so groß, dass die Nutzung von „FBA“ – wenn wirtschaftlich sinnvoll – zwingend eingestellt werden müsste.

Da bislang keine entsprechenden Abmahnungen bekannt geworden sind - ganz zu Schweigen von einer entsprechenden Abmahnwelle - kann es nicht im Interesse der Händlerschaft sein, von einem Verkauf via Amazon Markteplace unter Nutzung von FAB global abzuraten.

Mit geeigneten Rechtstexten ist das Risiko überschaubar.

Vielmehr drohen die wahren Gefahren bei falscher Platzierung der Rechtstexte bzw. bei Nutzung von Rechtstexten, die nicht speziell für den Einsatz bei Amazon bzw. in Verbindung mit „FBA“ konzipiert worden sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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2 Kommentare

M
Max 19.02.2016, 11:30 Uhr
Eigene Widerrufsbelehrung und AGB
Wenn ich ausschließlich mit FBA verkaufe brauche ich also keine eigene Widerrufsbelehrung, richtig? Wozu benötigt man als Amazon Marketplace-Händler eigentlich eine AGB? Ist das gesetzlich vorgeschrieben oder hat irgendwelche Vorteile? Können sie mir ggf. die Stelle im Gesetzestext nennen? Falls es die gibt würde ich bei ihnen kaufen
M
Markus Lörch 24.11.2015, 10:02 Uhr
Widerrufsbelehrung
Hallo Herr Amereller,
sie haben den ersten sinnvollen Artikel zu diesem Thema verfasst. Herzlichen Glückwunsch.
Warum geht denn niemand an Amazon und macht Ihnen dies mal klar, dass die Widerrufsbelehrungen der Kunden sinnvoller wären. Damit hätte auch Amazon weniger Stress.
Kann man dies nicht mal mit Amazon direkt klären?

Gruß M.Lörch

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