Verwendung von KI-Tönen: Abmahnrisiken!

Verwendung von KI-Tönen: Abmahnrisiken!
7 min
Beitrag vom: 15.09.2025

KI-generierte Musik, Töne und Klänge erfreuen sich großer Beliebtheit. Jeder kann schnell und häufig sogar gratis KI-Töne erzeugen und etwa zur Vertonung von Social Media-Posts einsetzen. Aber nicht ohne Risiko.

Was sind KI-Töne?

Unter "KI-Tönen" (AI Sounds) versteht man Audiodateien, die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt worden sind. KI-Töne existieren in verschiedenen Varianten und Formen:

  • Musik: Eine KI komponiert oder arrangiert kurze Melodien, Rhythmen bis hin zu vollständigen Songs.
  • Soundeffekte: KI erzeugt Geräusche (z.B. Regen, Maschinen, Schritte), ohne dass diese in der realen Welt zuvor aufgenommen werden müssen.
  • Sprachsynthese: KI erzeugt Stimmen aus geschriebenem Text – entweder in natürlicher Sprache oder imitiert reale Sprecher.
  • Stimmimitationen: Eine KI analysiert die Klangfarbe einer echten Stimme und vertont dann Textinhalte durch Verwendung der KI-generierten Stimme.
  • Verfremdung von Sounds: KI verändert vorhandene und ggf. in die KI gegebene Töne (z.B. Tonhöhe, Tempo, Stimmung), um neue Varianten der Töne zu erzeugen.

Wo und wie werden KI-Töne verwendet?

Die Möglichkeiten der Verwendung von KI-Tönen sind vielfältig und beinahe unbegrenzt.

Gegenwärtig werden KI-Töne vor allem auf Social Media-Kanälen wie z.B. Instagram und TikTok eingesetzt, um nicht-kommerzielle und kommerzielle Beiträge zu vertonen.

In der Werbung werden die Werbetexte nicht selten durch eine KI-generierte Stimme eingesprochen. Dasselbe gilt für Texte auf Nachrichtenseiten. In Online- und Videospielen, aber auch schon in Filmen, wird KI für die Implementierung von realistischen Alltags- und Hintergrundgeräuschen eingesetzt.

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Welche Vorteile bietet die Verwendung von KI-Tönen?

Im Vordergrund steht meist die Ersparnis von Aufwand, insbesondere in Form von Zeit und Kosten: KI-Töne lassen sich in Sekundenbruchteilen erzeugen und nach den eigenen Bedürfnissen anpassen, meist sogar kostenlos oder zumindest zu geringen Kosten.

Dabei können die verschiedenen rechtlichen oder technischen Vorgaben von Plattformen, wie z.B. Social Media, direkt berücksichtigt werden, etwa hinsichtlich der Länge von Musikstücken.

Beim Einsatz von KI-Tönen ist zudem ein Vorteil, dass sich die KI-Töne schnell, vielseitig und flexibel auch an veränderte Bedingungen anpassen lassen, ohne dass - vermeintlich - hierzu ein Rechteinhaber gefragt werden müsste.

Welche rechtlichen Nachteile bietet die Verwendung von KI-Tönen?

Vor der Generierung von KI-Tönen ist die hierfür eingesetzte KI mit vielen Daten und Informationen trainiert worden. Dabei dürften in großem Umfang auch urheberrechtlich geschützte Inhalte von der KI erfasst worden sein. Für Verwender von KI-Tönen ist dabei häufig nicht ersichtlich und nachvollziehbar, ob dies stets im Einklang mit dem Urheberrecht geschehen ist, also etwa mit Zustimmung der Rechteinhaber.

Selbst wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtskonform in die KI gespeist worden sind, ist aber häufig nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die durch die KI erzeugten Töne dann ihrerseits verwendet werden dürfen. Es gibt hierfür in der Regel keinen Ansprechpartner, wie etwa einen Lizenzgeber, an den etwaige rechtliche Themen adressiert werden könnten.

Ein weiterer Nachteil ist die fehlende Exklusivität der KI-Töne:

  • Aus urheberrechtlicher Sicht bestehen an den KI-Tönen in der Regel selbst keine Urheberrechte oder sonstigen exklusiven Rechte, die etwa dem Verwender von KI-Tönen zustehen könnten.
  • Dies bedeutet, andere Personen dürfen die verwendeten KI-Töne kopieren und in eigenen Kontexten einsetzen, ohne dass der ursprüngliche Verwender der KI-Töne hiergegen aus urheberrechtlicher Sicht etwas unternehmen könnte.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für KI-Töne?

Neben dem bereits vorgestellten Urheberrecht müssen bei der Erzeugung sowie bei der Verwendung von KI-generierten Inhalten, einschließlich KI-Tönen, viele weitere rechtliche Vorgaben und Auswirkungen im Blick behalten werden.

An KI-Tönen können sog. Leistungsschutzrechte entstehen oder sog. Synchronisationsrechte erforderlich sein, wenn KI-Töne eine bloße Verfremdung von urheberrechtlich geschützten Inhalten sind und mit einem Video kombiniert werden, etwa auf einem Social Media-Kanal.

Im Übrigen können KI-Töne auch folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • Persönlichkeitsrechte, etwa bei Imitationen von echten Stimmen von Personen,
  • das Datenschutzrecht, wenn zum Training der KI Sprachaufnahmen realer Personen eingesetzt worden sind,
  • KI-Gesetze, wenn es etwa um die Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten geht, und
  • das Lauterkeitsrecht, in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, wenn etwa für einen eingesprochenen Werbeslogan mittels KI die Stimme eines Prominenten nachgeahmt wird und so der irreführende Eindruck entsteht, der Prominente stehe persönlich hinter der Webeaussage.

Was sagen Gerichte hierzu?

Gerichte hatten bereits erste Fälle zu entscheiden, bei denen es um die Verwendung von KI-Tönen geht.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 20. August 2025 - Az. 2 O 202/24) hatte ein YouTuber mittels KI ein Voiceover erzeugt, das ähnlich klang, wie die deutsche Synchronstimme von Bruce Willis. Manfred Lehmann, der deutsche Synchronsprecher von Bruce Willis, sah darin sein "Recht an der eigenen Stimme" als Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts verletzt und klagte gegen den YouTuber auf Zahlung von Schadensersatz in Form einer sog. fiktiven Lizenzgebühr.

Das Gericht entschied zu Gunsten von Manfred Lehmann und sprach ihm Schadensersatz in Höhe von EUR 4.000,00 zu, die der YouTuber an ihn zahlen musste:

  • Aus Sicht des Gerichts war der KI-erzeugte Stimmklon rechtlich wie der Einsatz eines Stimmimitators zu werten.
  • Personen, die die Stimme in den YouTube-Videos hörten, könnten meinen, Manfred Lehmann selbst habe diesen seine Stimme gegeben.
  • Wegen der kommerziellen Interessen, die mit dem Video einhergingen, sei der Einsatz der KI-Stimme auch nicht von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt.
  • Der wirtschaftliche (Lizenz-)Wert der Stimme sei zudem vergleichsweise hoch, da es sich bei Manfred Lehmann und eine gefragte Werbestimme handele, die ansonsten zu entsprechend teuren Konditionen gebucht werden müsse.

Wer haftet für rechtswidrige KI-Töne?

1. Ist die KI für rechtswidrige KI-Töne haftbar?

Nein, die KI selbst ist nicht haftbar, wenn sie rechtswidrige KI-Töne erzeugt.

Der Grund ist ganz einfach: Eine KI ist kein Rechtssubjekt und kann also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die KI kann daher nicht für ihre Inhalte verantwortlich und daher auch nicht haftbar gemacht werden.

2. Ist der KI-Anbieter für rechtswidrige KI-Töne haftbar?

Ja, dies kann durchaus der Fall sein.

Eine Haftung dürfte vor allem dann bestehen, wenn Anbieter von KI zu deren Training rechtlich geschützte Musik, Stimmen, Sounds oder sonstigen Töne und Geräusche eingesetzt haben, ohne dass dies rechtmäßig gewesen ist.

Für die spätere konkrete Verwendung von KI-generierten Tönen haften die KI-Anbieter in der Regel aber nicht. Sie tragen typischerweise keine Verantwortung dafür, in welchen Kontexten, unter welchen Umständen und zu welchen Zwecken KI-Töne, die mit ihrer KI erzeugt worden sind, tatsächlich verwendet werden.

3. Ist der Verwender von rechtswidrigen KI-Tönen haftbar?

Ja, wer KI-Töne verwendet, ist dafür verantwortlich und haftet dementsprechend dafür, dass die Verwendung der KI-Töne im Einklang mit den Gesetzen steht, also nicht rechtswidrig erfolgt.

Soweit eine Haftung des KI-Verwenders wegen Rechtsverstößen nur bei Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit besteht, könnten sich KI-Verwender in einzelne Fällen aber möglicherweise einer Haftung entziehen.

Welcher Umgang mit KI-Tönen ist in der Praxis zu empfehlen?

Wer KI-Töne verwenden möchte, sollte u.a. die folgenden Punkte beachten:

  • Prüfung der Rechtslage: Vor der Verwendung von Tönen, die durch eine KI erzeugt werden, sollte geprüft und eingeschätzt werden, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die KI-Töne wahrscheinlich rechtmäßig eingesetzt werden können, insbesondere ob diese Rechte Dritter verletzen könnten, wie etwa Urheber-, Persönlichkeits- und Markenrechte sowie das Datenschutzrecht. Dabei sollten auch die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters berücksichtigt werden.
  • Minderung von rechtlichen Risiken: KI-Töne, die an die Melodie, die Stimme oder sonstige Klänge erinnern, die es bereits gibt, sollten nicht verwendet werden, um das Risiko von Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu mindern.
  • Minderung von praktischen Risiken: Die Wahrscheinlichkeit von rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-Tönen steigt mit der Reichweite und Wahrnehmbarkeit der KI-Töne. Wer damit rechnet, dass die KI-Töne von vielen Personen wahrgenommen werden könnten, sollte umso mehr auf die Rechtmäßigkeit der Verwendung der KI-Töne bedacht sein. Eine große Reichweite wird beispielsweise bei kommerziellen Postings im Zusammenhang mit Werbung, Image-Filmen und Podcasts erzielt.
  • Kennzeichnung von KI-Tönen: Unter bestimmten Umständen kann die Verwendung von KI-Tönen - zumindest in Zukunft - kennzeichnungspflichtig sein, so dass im Zusammenhang mit der Verwendung der KI-Töne kenntlich gemacht werden müsste, dass diese unter Verwendung von KI entstanden sind.
  • Dokumentation: Zu Nachweiszwecken empfiehlt sich zudem, die Erzeugung und Verwendung von KI-Tönen zu dokumentieren, also wann, wie und mit welchem KI-Tool die KI-Töne generiert worden sind, und welche konkreten Nutzungsbedingungen und sonstigen Richtlinien und Bestimmungen auf diese Anwendung finden. So kann später die Rechtmäßigkeit der Erzeugung und Verwendung der KI-Töne leichter nachgewiesen werden.
  • Fallback-Alternative: Zumindest wer bewusst ins Risiko geht, sollte eine Fallback-Alternative in der Hinterhand haben, also KI-Töne auch kurzfristig gegen eine rechtlich unbedenkliche Alternative austauschen können, wenn Dritte eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der verwendeten KI-Töne behaupten.

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Bildquelle: Studio.za / shutterstock.com

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