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IT-Recht Kanzlei erweitert AGB für eigene Online-Shops um Klauseln für Montage und Reparaturen

12.02.2018, 15:49 Uhr | Lesezeit: 4 min
IT-Recht Kanzlei erweitert AGB für eigene Online-Shops um Klauseln für Montage und Reparaturen

Die IT-Recht Kanzlei hat ihre AGB für eigene Online-Shops überarbeitet und den Anwendungsbereich dieser AGB erweitert. So können die AGB der IT-Recht Kanzlei nunmehr u. a. auch für den Fall eingesetzt werden, dass neben dem Verkauf von Waren auch deren Montage/Einbau beim Kunden angeboten wird. Auch für den Fall, dass der Händler neben dem Verkauf von Waren Reparaturen von (paketversandfähigen) Gegenständen des Kunden (außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung) anbietet, enthalten die AGB nunmehr eine gesonderte Regelung.

Im Einzelnen wurde der Anwendungsbereich unserer Standard-AGB für eigene Online-Shops (Basic und Professional) wie folgt erweitert:

  • Montage/Einbau von Gegenständen beim Kunden, die diesem vom Unternehmer verkauft wurden;
  • Reparatur von (paketversandfähigen) Gegenständen des Kunden beim Unternehmer (außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung).

Auch insoweit kommt es neben dem Inhalt der AGB entscheidend auf den Inhalt der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Online-Shop an, aus der sich Inhalt und Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen klar und verständlich ergeben müssen.

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Neuer Anwendungsbereich der AGB

Die AGB können von Unternehmern, die über einen eigenen Online-Shop sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte (ausgenommen Software, die in elektronischer Form geliefert wird) an Verbraucher vertreiben, verwendet werden. Darüber hinaus berücksichtigen diese AGB nunmehr auch folgende Leistungen, die vom Verkäufer ggf. neben dem Verkauf physischer Waren bzw. digitaler Inhalte über einen eigenen Online-Shop angeboten werden:

  • Verkauf von Gutscheinen;
  • Verkauf von Tickets;
  • Verkauf von Lizenzschlüsseln; (jeweils gleichgültig ob diese ausschließlich in physischer Form (z. B. Postversand) oder (auch) in digitaler Form (z. B. E-Mail) geliefert werden)
  • Vermittlung von Telekommunikationsverträgen;
  • Montage/Einbau von Gegenständen beim Kunden, die diesem vom Unternehmer verkauft wurden;
  • Reparatur von (paketversandfähigen) Gegenständen des Kunden beim Unternehmer (außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung).

Optional: Kombi-Widerrufsbelehrung (Warenverkauf und Dienstleistungen) für Online-Shops

Schließt der Unternehmer mit dem Verbraucher einen Vertrag bzw. mehrere Verträge mit unterschiedlichen Vertragsinhalten ab (z. B. Warenkauf mit Montage oder Warenkauf und Reparatur einer Sache) stellt sich immer auch die Frage der jeweils zu beachtenden Informationspflichten, insbesondere welche Widerrufsbelehrung im konkreten Einzelfall zu verwenden ist. Denn der Gesetzgeber hat für unterschiedliche Vertragsinhalte auch unterschiedliche Belehrungsmuster bereitgestellt. So ist etwa für einen Kaufvertrag ein anderes Belehrungsmuster einschlägig als für einen Vertrag über eine Dienstleistung. Besonders relevant wird diese Frage bei so genannten Werklieferungsverträgen (z. B. Kauf einer Ware verbunden mit einem Vertrag über deren Aufbau oder Installation durch den Unternehmer). Nach der aktuellen Rechtslage in Deutschland gilt für solche Verträge überwiegend Kaufrecht, da der Schwerpunkt des Vertrages in der Warenlieferung, genauer gesagt in der Eigentumsverschaffung an einer Ware zu sehen ist. Nach unserer derzeitigen Auffassung kann daher für solche Vertragstypen das gesetzliche Belehrungsmuster für Warenlieferungsverträge herangezogen werden.

Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn der Unternehmer neben dem Verkauf von Waren auch noch Dienstleistungen anbietet, die nicht unmittelbar mit dem Kaufvertrag in Verbindung stehen und über die der Verbraucher ggf. auch isoliert einen Vertrag mit dem Unternehmer abschließen kann (z. B. Reparaturleistungen, die vom Unternehmer neben dem Verkauf von Waren angeboten werden). In solchen Fällen muss der Unternehmer den Verbraucher ggf. unterschiedlich über das Widerrufsrecht belehren, je nachdem, welchen Vertrag der Verbraucher mit dem Unternehmer über den Online-Shop abschließt.

Denkbar wäre, dass der Unternehmer in solchen Fällen zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen in seinem Online-Shop vorhält, eine für Verträge über Warenlieferungen und eine für Verträge über Dienstleistungen. Dann müsste der Unternehmer jedoch eindeutig klarstellen, welche Belehrung für welchen Fall einschlägig ist, damit der Verbraucher weiß, welche Belehrung für seinen Vertrag gilt.

Praktikabler erweist sich in solchen Fällen aber eine Lösung, bei der der Unternehmer eine kombinierte Widerrufsbelehrung verwendet, die beide denkbaren Vertragsvarianten berücksichtigt, also sowohl Verträge über Warenlieferungen als auch Verträge über Dienstleistungen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die Belehrung für den Verbraucher insgesamt noch hinreichend verständlich bleibt.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten gerne auf Wunsch eine kombinierte Widerrufsbelehrung zur Verfügung, die sowohl Verträge über Warenlieferungen als auch Verträge über Dienstleistungen berücksichtigt.

Sie haben auch Interesse an den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei? Nähere Informationen, sowie eine komfortable Möglichkeit zur Buchung der Schutzpakete finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Mathias Rosenthal - Fotolia.com

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