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Verkauf von Büchern, eBooks

Kundenbindungssysteme: Bonusprogramme, Gutscheine, Prämien etc.

Kundenbindungssysteme: Bonusprogramme, Gutscheine, Prämien etc.

Vorab: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Letztverkäufern preisgebundener Bücher generell oder unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Aufwendungen für Werbemaßnahmen oder für Verkaufsförderungsmaßnahmen unter Einschaltung Dritter untersagt. Insbesondere bestimmte das BuchPrG nicht, wer den gebundenen Ladenpreis zu zahlen hat.

Es gibt jedoch das Gebot, bei dem Verkauf preisgebundener Bücher an Letztabnehmer den festgesetzten Preis einzuhalten, mithin das Verbot, dem Letztabnehmer Preisnachlässe oder Rabatte zu gewähren (§ 3 Satz 1 BuchPrG), wenn nicht die in § 7 BuchPrG aufgeführten Ausnahmevorschriften greifen.

Im Einzelnen:

Frage: Sind Geldprämien / Preisnachlässe beim Verkauf von Büchern zulässig?

Das Buchpreisbindungsgesetz schaltet den Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern auf der Ebene des Verkaufs an Letztabnehmer aus um zu gewährleisten, dass der Letztabnehmer Bücher überall zum gleichen Preis erhält, und zwar sowohl im stationären Buchhandel als auch im Fernabsatzgeschäft (vgl. BT-Drucksache 14/9196, Seite 10, zu § 3). Das Verbot des Preiswettbewerbs zwischen den Einzelhändlern schließt dabei ein, dass Geldprämien in Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern an Letztverbraucher grundsätzlich nicht gewährt werden dürfen (vgl. § 7 IV Nr. 1, wo nur von "Waren" im Sinne von möglichen Zugaben die Rede ist).

Preisnachlässe (Rabatte) lässt das Buchpreisbindungsgesetz lediglich in Ausnahmefällen des Bücherverkaufs an wissenschaftliche Bibliotheken und sonstige Büchereien nach § 7 Abs. 2 und bei Schulbuch-Sammelbestellungen nach § 7 Abs. 3 zu. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Gewährung von Nachlässen im Übrigen unzulässig ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24.06.2003 - KZR 32/02 - Umdruck S. 11).

Frage: Sind Sachprämien beim Verkauf von Büchern zulässig?

Gemäß § 3 BuchPrG dürfen beim gewerbs- oder geschäftsmäßig Verkauf von preisgebundenen Bücher an Letztabnehmer nicht zu einem anderen, als dem gebundenen Ladenpreis verkauft werden.

Es liegt zudem nicht nur ein Verstoß gegen das BuchPrG für den Fall vor, dass ein Händler ein preisgebundenes Buch zu einem anderen als dem nach dem BuchPrG zu berechnenden Preis abgibt; vielmehr werden die Bestimmungen des BuchPrG auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Buch zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Buches Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. hierzu die Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Arzneimittelpreisverordnung, etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07).

Ausnahme: Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG verletzt der Letztverkäufer seine Pflicht nach § 3 BuchPrG dann nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt. Aus dieser Ausnahmevorschrift ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, der durch die Buchpreisbindung zu unterbindende Preiswettbewerb könne nur durch solche, dem Letztabnehmer zugutekommenden Vorteile betroffen sein, die wirtschaftlich so erheblich sind, dass sie seine auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen können.

Frage: Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern zulässig?

Dies ist eine Frage des Einzelfalls:

Eine Umgehung der Buchpreisbindung ist unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. In diesen Fällen hat der Verkäufer den Endpreis zwar zunächst erhalten, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht im Sinne von § 3 Satz 1 BuchPrG "eingehalten".

Mit anderen Worten: Wer dem Endabnehmer Geldvorteile – bezogen auf den Buchpreis – gewährt, verstößt gegen § 3 BuchPrG. Insbesondere Förderprogramme, die einen Preisnachlass direkt beim Kauf ermöglichen sollen, werden hierdurch zum juristischen Problem .

Zulässig:

  • Laut OLG Frankfurt ist es möglich, Bonuspunkte beim Verkauf preisgebundener Bücher auszugeben, sofern diese beim Erreichen einer bestimmten Punktzahl nur für nicht der Preisbindung unterliegende vorbestimmte Prämien (z.B. Musik-CDs) eingelöst werden können (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, S. 68). Auch hierbei darf die bereits erwähnte „Schwelle der Geringwertigkeit“ (also 2 % des Buchpreises) nicht überschritten werden (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.07.2004, Az. 11 U 2/04).
  • Denkbar wäre auch die Einlösung von Bonuspunkten, die der Kunde durch Geschäfte mit Dritten erworben hat, sofern der Dritte dem Buchhändler den Gegenwert der ausgegebenen Bonuspunkte auch tatsächlich sofort erstattet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.10.2005, Az. 6 U 201/04).

Unzulässig:

  • Sogenannte „Bonusmeilen“ beim Kauf preisgebundener Bücher bei Kunden anzurechnen, die diese Bonusmeilen bei dem Händler im Zusammenhang mit dem Kauf von preisgebundenen Büchern erworben haben (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.07.2004, Az. 11 U 2/04).
  • Die Ausgabe von Bonuspunkten, die vom Kunden wie ein Zahlungsmittel beim Kauf anderer Waren eingesetzt werden können, also der Verrechnung dienen (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, S. 68).
  • Payback-Systeme, die es dem Kunden ermöglichen, Bonus-Punkte in Geld umzutauschen.
  • Förderprogramme, bei denen ein Teil des Buchpreises von einem Sponsor übernommen wird: Da der Kunde sofort beim Kauf einen Preisnachlass erhielte, umgeht dieses Modell die vom BuchPrG bezweckte Hemmung des Wettbewerbs und ist daher unzulässig (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 08.06.2011, Az. 315 O 182/11)

Frage: Ist die Vergabe von Gutscheinen mit der Buchpreisbindung vereinbar?

Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

Im Hinblick auf Gutscheine werden folgende Fallkonstellationen unterschieden:

1. Fall: Verkauf von vorab bezahlten Buchgutscheinen

Dies ist unproblematisch. Es kommt gemäß § 3 BuchPrG nur darauf an, dass der Händler beim Verkauf eines Buches an den Letztabnehmer den nach die nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis erhält. Dagegen bestimmt das BuchPrG nicht, wer den gebundenen Ladenpreis zu zahlen hat.

Beim Buchgutschein erhält der Buchhändler den gebundenen Ladenpreis bereits beim Kauf des Gutscheins in voller Höhe bzw. beim Einlösen des Gutscheins wird der gebundene Buchpreis vollständig berechnet. Ein Nachlass ist mit dem Erwerb eines Gutscheins und dessen Verrechnung gerade nicht verbunden. Der Inhaber des Gutscheins kann ein bestimmtes Buch kaufen oder den Wert des Gutscheines auf ein anderes Produkt oder Buch anrechnen lassen.

Unzulässig ist es allerdings wiederum, wenn der ausstellende Händler gegen Zahlung einer bestimmten Summe einen Gutschein mit einem höheren Nennbetrag ausstellt. Hierin ist ein unzulässiger Rabatt zu sehen, der gegen § 3 BuchPrG verstößt.

2. Fall: Ausgabe eines Gutscheins, der gegen Ware eingetauscht werden kann

Zulässig ist die Ausgabe von Gutscheinen, die gegen Waren unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (maximal 2 % des Buchpreises) eingetauscht werden könnten (ähnlich wie beim Bonusprogramm, s.o.).

3. Fall: Kunde erhält Einkaufsgutschein, der auch für Bücher gilt

Hier liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor. Die in Form eines Einkaufsgutscheins gewährte Vergünstigung stellt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Sache nach als ein Preisnachlass beim Wareneinkauf dar (BGH GRUR 2003, 1057 – Einkaufsgutschein I ). Daraus wird gefolgert, dass die Gewährung eines Gutscheins über einen bestimmten Geldbetrag, der beim Kauf auf den Kaufpreis angerechnet wird, einen vorweggenommenen Preisnachlass auf den noch vorzunehmenden Einkauf darstellt. Der Buchhändler erhält also in diesem Fall für den Verkauf neuer Bücher im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Dass solche solche Gutscheine auch anderweitig eingesetzt werden, ändert nichts an einem Verstoß gegen die Preisbindung, falls sie für den Kauf preisgebundener Bücher verwendet werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird in einem solchen Fall der Nachlass nicht auf die preisbindungsfreie, sondern auf die preisgebundene Ware gewährt.

(Tipp: Hier könnten sich Händler dadurch behelfen, indem sie eine Verwendung der Gutscheine für den Erwerb preisgebundener Bücher ausschließen.)

Startgutscheine für Bücher

Das OLG Frankfurt entschied durch Urteil vom 20.07.2004 (Az. 11 U (Kart) 15/04), dass ein unzulässiger Preisnachlass nicht nur gewährt wird, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen könne bereits einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen (im konkreten Fall ging es um den Anbieter Amazon, dem die Gewährung der berühmten „Startgutscheine“ im Wert von 5 € untersagt wurde). Das Gericht argumentierte, dass es keinen Unterschied darstelle, ob der Händler dem Käufer einen niedrigeren als dem gebundenen Preis berechnet oder vom gebundenen Festpreis einen Gutscheinbetrag abzieht, den der Händler vorher an den Käufer ausgegeben hat.

4. Fall: Kunde erhält beim Erstkauf Wertgutschein bzw. Preisnachlass-Coupon, der beim Zweitkauf eingelöst werden kann

Anders als bei Fall 2 (vgl. oben) ist die vorliegende Konstellation zu beurteilen, in welcher der Wertgutschein wegen eines Erstkaufes und in Bezug auf diesen, sei es in Form eines prozentualen Betrages des beim Erstkauf gezahlten Kaufpreis oder eines absoluten Betrages, ausgehändigt wird, der beim Zweitkauf eingelöst werden kann. Mit dieser Fallkonstellation hatte sich das OLG Stuttgart zu beschäftigen.

Der zugrundelegende Fall ist schnell erklärt: Eine Drogeriekette gewährte ihren Kunden beim Einkauf von preisbindungsfreien Artikeln einen Rabatt, der jedoch nicht direkt vom Einkaufspreis abgezogen, sondern in Form von Gutscheinen (jeweils in Höhe eines absoluten €-Betrages) erstattet wurde. Diese konnten für das gesamte Sortiment der Kette – einschließlich Büchern – eingelöst werden.

Das OLG Stuttgart gab diesem Modell grünes Licht (vgl. Urt. v. 11.11.2010, Az. 2 U 31/10): Die ausgegebenen Gutscheine stellen einen nachträglich gewährten Rabatt auf den Erstkauf dar; solange hier keine Bücher erworben wurden, gerät diese Praxis nicht mit dem BuchPrG in Konflikt. Da der wirtschaftliche Vorteil hierbei vom Umsatz beim Erstkauf abhängt und dem Kunden auch nur einmal zufließt (nämlich beim Zweitkauf), könne hier nicht von einem unzulässigen Rabatt auf preisgebundene Bücher ausgegangen werden.

Achtung: Ausdrücklich zu beachten ist bei solchen Rabattaktionen jedoch, dass eventuell beim Erstkauf erworbene Bücher bei der Berechnung des Rabattes nicht berücksichtigt werden dürfen – ansonsten kann ein gesetzwidriger Rabatt auf ein Buch vorliegen, und zwar selbst dann, wenn im Zweitkauf gerade kein Buch gekauft wird.

5. Fall: Dritte stellen Gutscheine aus

Noch verzwickter wird die Sachlage, wenn ein Dritter den Kaufpreis ganz oder teilweise trägt. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass der gebundene Buchpreis an den Händler gezahlt werden muss, enthält allerdings keine Aussage dazu, wer den Kaufpreis zu tragen hat.

Konkret tritt eine Schwierigkeit dann auf, wenn ein Dritter (z.B. ein Online-Bezahlsystem) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die bloße Registrierung auf der Unternehmensseite einen Gutschein auslobt. Für den Gutscheinempfänger stellt sich die Einlösung eines solchen Gutscheins als reinen Nachlass auf den gebundenen Buchpreis dar. Zudem wird einem Außenstehenden nicht ersichtlich, wie die Kaufpreisübernahme finanziert wird.

Ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG liegt nach Ansicht des BGH auf jeden Fall dann vor, wenn der Buchhändler vom Gutscheingeber nicht „sofort“ nach Einreichung des Gutscheins den tatsächlichen Nennbetrag pro eingelöstem Gutschein ausgezahlt erhält (vgl. Urt. des BGH, in NJW 2003, 2525f.). Nach Ansicht des LG Berlin ist generell das Einlösen von Gutscheinen, die von Dritten ausgestellt wurden, mit einer Umgehung der Buchpreisbindung verbunden und daher rechtswidrig (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2011, Az. 102 O 165/11). Ein Verstoß gegen das BuchPrG liegt wohl auch dann vor, wenn die Forderungen des Händlers aus den Gutscheinen mit einer Gegenforderung für die Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf Verpackungen durch den Hersteller verrechnet werden, ohne dass der Wert der Gegenleistung schlüssig dargelegt werden kann (Franzen/Wallenfels/Russ, § 3 Rn. 24).

6 Fall: Gutscheinaktion beim Buchankauf

Ein neuer Trend sind die sog. „Trade-in-Geschäfte“, womit hier Folgendes gemeint ist: Über das durch einen Händler angebotene "Trade-in-Programm" können Kunden gebrauchte Bücher an diesen Händler verkaufen. Die Kunden erhalten dafür einen Wertgutschein, der ihrem Kundenkonto gutgeschrieben wird und mit dem sie beliebige Waren (auch preisgebundene Bücher) aus dem Sortiment des Händlers kaufen können.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Einlösung der bei diesen Trade-in-Geschäften ausgegebenen Bonus-Gutscheine gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstoßen kann (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14). So seien im vom BGH zu beurteilenden Fall die beanstandeten Bonus-Gutscheine - jedenfalls zum Teil - durch eigene Aufwendungen des Händlers finanziert, so dass der Kunde bei ihrem späteren Einsatz zum Kauf preisgebundener Bücher im wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Rabatt auf den gebundenen Preis erhalte.

Frage: Dürfen Bücher im Rahmen von Gewinnspielen ausgelobt werden?

Ja, grundsätzlich schon. § 3 BuchPrG stellt nur auf das gewerbs- oder geschäftsmäßige Verkaufen von Büchern ab. Das Verschenken von Büchern ist dagegen zulässig. Unzulässig ist dagegen das Versprechen einer Gewinnchance beim Kauf eines Buches, wenn die in Aussicht gestellten Gewinne einen materiellen Wert haben (Wallenfels/Russ, Kommentar zum Buchpreisbindungsgesetz, 7. Auflage, § 7 Rn. 28).

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