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Verkauf von Büchern, eBooks

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Frage: Wer handelt gewerbsmäßig?

Nach der amtlichen Begründung zu § 3 BuchPrG (BT-Drucks 14/9196, S. 10) handelt gewerbsmäßig derjenige, "der berufsmäßig in der Absicht dauernder Gewinnerzielung geschäftlich tätig wird".

Info: Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 15. 6. 2004, Az. 11 U 18/2004) handelt derjenige gewerbsmäßig, der über eine Internetplattform wie Amazon oder eBay in einem Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher verkauft.

Frage: Wer handelt geschäftsmäßig?

Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf derjenige, der – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht.

Frage: Wer ist Letztabnehmer?

Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG ist derjenige, der Bücher zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt. Dies ist also nur der Nutzer bzw. Endkunde, der das Buch zu eigenen Gebrauchszwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe erwirbt. (vgl. § 2 Abs. 3 BuchPrG).

Kein Letztabnehmer dagegen ist

  • wer Bücher von Verlagen unentgeltlich zu Rezensionszwecken erhält und sodann zum Verkauf bzw. zur Versteigerung anbietet. Grund: Diese Bücher wurden nicht zuvor wenigstens einmal entgeltlich erworben (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, Az. 11 U 18/2004).
  • der Händler, es sei denn dieser erwirbt zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken.
  • der gewerbliche (oder scheinbar „private) Händler, der ermäßigte Buchclubausgaben bei einem Buch- und Medienvertrieb zum Zwecke des Weiterverkaufs über Internetplattformen ankauft (vgl. OLG Frankfurt, 1. Kartellsenat, Beschl. V. 11.04.2006, Az. 11 W 9/06: das Gericht argumentierte, dass bei der Bestimmung des Letztabnehmers darauf abzustellen sei, mit welcher Absicht die Bücher erworben werden; die Absicht des Käufers, an wen er die Bücher verkaufen will, sei dagegen unbeachtlich);
  • der Journalist, der die Bücher von Verlagen unentgeltlich zu Rezensionszwecken erhält und sodann zum Verkauf bzw. zur Versteigerung anbietet (Grund: diese Bücher wurden zuvor nicht wenigstens einmal entgeltlich erworben, vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.06.2004, Az. 11 U 18/04);
  • der Verein, der eine größere Anzahl von Büchern zum Zwecke des Weiterverkaufs an seine Mitglieder beim Verlag oder Buchhandel erwirbt (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, S. 58).

Frage: Was ist ein Mängelexemplar?

Mängelexemplare sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können.

Auch kleinere Beschädigungen können die Einordnung eines Buches als Mängelexemplar rechtfertigen, wenn sie dazu führen, dass das Buch zum Ladenpreis nicht mehr verkäuflich ist. Beim Verkauf von Mängelexemplaren ist der Händler nicht an das BuchPrG gebunden, so dass der Verkauf zu einem günstigeren Preis erlaubt ist.

Allein die Tatsache jedoch, dass der Schnitt der Bücher etwas nachgedunkelt ist, kann noch keinen Mangel begründen (Urteil des LG Darmstadt vom 03.04.2007, Az. 12 O 372/06).

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