Produktsicherheitsverordnung

LG Essen: Gebrauchsanweisung nicht in deutscher Sprache = Wettbewerbsverstoß

Das Produktsicherheitsgesetz (§ 3 Abs. 4) verlangt eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung, wenn bestimmte Regeln zur Nutzung, Ergänzung oder Instandhaltung zu beachten sind. Das LG Essen prüfte, ob eine englische Anleitung in Papierform und ein Link zu einer deutschen Anleitung eines ähnlichen Produkts ausreichen.

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Maßnahmen wegen Verstößen gegen ProdSG und ElektroStoffV

In den letzten Tagen ist zu beobachten, dass die Regierung von Niederbayern, dort das Gewerbeaufsichtsamt, Onlinehändler wegen eines elektronischen Geräts anschreibt, welches nicht konform mit europäischen Vorschriften ist.

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Neue Verordnung zur Produktsicherheit und Marktüberwachung

Trotz strenger Regularien finden sich im europäischen Binnenmarkt nach wie vor zuhauf unsichere Produkte. Die EU-Kommission will die Anforderungen an die Produktsicherheit und Marktüberwachung zur Aufdeckung unsicherer Produkte erhöhen.

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Bedienungsanleitung bei vielen Produkten zwingend!

Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass für Produkte, bei deren Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zu Verfügung gestellt werden muss.

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Deo-Spray ohne Warnhinweise = Verstoß gg. Aerosolpackungsverordnung

Diesmal betraf es einen fehlenden Warnhinweis auf einem Deodorant-Spray. Grundlage ist die Aerosolpackungsverordnung, die eine solche Kennzeichnung vorschreibt. Das LG Landau wertete das Fehlen des Warnhinweises als Wettbewerbsverstoß.

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OLG Düsseldorf: Verbraucherprodukt im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen

Das Produktsicherheitsgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Produkten auf dem deutschen Markt. Insbesondere Verbraucherprodukte müssen diversen Informationspflichten genügen. Mit Urteil vom 08.06.2017 hat sich das OLG Düsseldorf eingehender mit der Frage beschäftigt, wann ein solches Verbraucherprodukt vorliegt. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag.

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BGH: Verkäufer haften für fehlende Kennzeichnung von Verbraucherprodukten durch den Hersteller

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass auch der (bloße) Verkäufer eines Verbraucherproduktes wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, wenn der Hersteller bei dessen Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geschlampt hat. Damit wächst für Onlinehändler ein erhebliches Bedrohungsszenario heran. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

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Die Verwendung eigener GTIN im Online-Handel (Update)

Spätestens seit Amazon und eBay über ihre Plattformen fast nur noch den Verkauf von solchen Waren zulassen, die mit einer Global Trade Item Number (GTIN) gekennzeichnet sind, umtreibt das Thema die Online-Händler. Müssen Händler die durch den Hersteller vergebenen GTIN übernehmen? Dürfen sie die Waren mit eigenen GTIN versehen, insbesondere wenn dies die Hersteller unterlassen haben? Die IT-Recht Kanzlei widmet sich diesen und weiteren Fragen rund um das Thema GTIN.

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Gesetzliche Pflicht zur Angabe der Herstelleranschrift auf Produkten

Das Vertriebsrecht kennt viele Vorschriften, die Hersteller und Händler beachten müssen. Dazu gehört auch die gesetzliche Pflicht, auf Produkten oder Produktverpackungen eine ladungsfähige Anschrift des Herstellers anzubringen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, wer in welchen Fällen dafür sorgen muss, dass die Herstelleranschrift angegeben ist, wann sie auf unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein muss und wann die Angabe auf der Produktverpackung genügt.

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Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlender Kennzeichnung, Dokumentation und Information in Bezug auf eine Maschine

Produktsicherheitsbezogene Vorgaben sind grundsätzlich Sache des Herstellers. Dies ist auch nur konsequent, ist es doch der Hersteller, der das Produkt plant, entwickelt und fertigt. Die Tätigkeit des Händlers dagegen beschränkt sich in aller Regel auf Einkauf und Verkauf des Produkts. Vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Sicherheitseigenschaften eines Produkts hat ein Händler selten. Dennoch sollten Händler die Erfüllung solcher Anforderungen durch die von Ihnen vertriebenen Produkte nicht außen vor lassen, wie aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zeigt.

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Kennzeichnungspflichten: zur Identifizierung des Bereitstellers und des Produkts bei Verbraucherprodukten nach § 6 Produktsicherheitsgesetz

Seit dem 01.12.2011 gilt das neue Produktssicherheitsgesetz (ProdSG), welches das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Das ProdSG hat zum Ziel, durch die Schaffung einheitlicher Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte und technische Arbeitsmittel eine Gefährdung von Leib und Leben der Anwender so weit wie möglich zu reduzieren. Nach dem ProdSG dürfen Produkte damit nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gewisse Sicherheitsstandards erfüllen und nicht die Gesundheit der Verwender gefährden. Das neue ProdSG bringt auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten umfangreiche Änderungen mit sich.

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Das System der Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union

Seit dem 1. Januar 2010 gilt die EG-Verordnung Nr. 765/2008, die den neuen allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU bildet. Auf Grundlage der Verordnung sollen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung organisieren. Dahinter steht der Leitgedanke, dass einerseits Produkte in der EU einen freien Zugang zum Markt haben sollen, auf der anderen Seite mittels effektiver Kontrollen dennoch ein starker Schutz vor gefährlichen Produkten besteht. Lesen Sie hierzu mehr in einem ausführlichen Artikel.

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Handel mit Kerzen: Kennzeichnung nach Produktsicherheitsrecht

Alle Jahre wieder blüht vor allem in der Winterzeit der Handel mit Kerzen auf. Wegen brandspezifischer Gefahren können beim Kerzenverkauf aber besondere Sicherheitshinweise erforderlich sein. Ob und wie Kerzen nach dem Produktsicherheitsrecht zu kennzeichnen sind, zeigt mit besonderem Fokus auf die EU-Produktsicherheitsverordnung dieser Beitrag.

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Bedienungs- und Montageanleitungen: Zur rechtlichen Bedeutung von Nippel und Lasche

Praktisch jeder ist schon einmal bei der Lektüre einer Bedienungs- oder Montageanleitung über Sätze wie „addieren welche ölen zu die bolzen“ und ähnlichen Unsinn aus der Übersetzer-Wüste gestolpert. Ärgerlich sind diese Phrasen immer dann, wenn einem Nutzer, der zufällig nicht Koreanisch beherrscht, durch solche Fehler wichtige Informationen fehlen. Ärger können diese Pamphlete aber auch beim Händler verursachen: *Er verstößt durch den Vertrieb von Produkten, denen keine verständlichen Instruktionen beiliegen, unter Umständen gegen geltendes Recht.*

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