LG Essen: Deutsche Gebrauchsanweisungen für in Deutschland verkaufte Verbraucherprodukte
Produkte werden oftmals aus dem Ausland importiert. Dadurch liegt ihnen meist eine englischsprachige Gebrauchsanweisung bei. Auch wenn entsprechende produktsicherheitsrechtliche Vorschriften dazu anhalten, machen sich viele Händler nicht die Mühe einer Übersetzung ins Deutsche. Dass das Vorenthalten von Gebrauchsanweisungen auf Deutsch einen Wettbewerbsverstoß begründet, hat mit Urteil vom 11.03.2020 (Az . 44 O 40/19) das LG Essen am Beispiel von Brandschutzmeldern entschieden.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Der Beklagte, ein Online-Händler, bot im Internet einen Brandschutzmelder an, ohne diesen mit einer deutschen Gebrauchsanweisung auszustatten. Gebrauchsanweisungen sowie Informationen auf der Produktverpackung waren lediglich auf Englisch abgedruckt worden.
Nachdem der Kläger, ein Mitbewerber, den Beklagten abmahnen ließ und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte, erhob er Klage auf Unterlassung zum LG Essen.
Nach Ansicht des Klägers verstieß der Beklagte gegen § 3 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), nach welchem für sicherheitsrechtlich relevante Verbraucherprodukte auf dem deutschen Markt eine Gebrauchsanleitung gerade auf deutscher Sprache bereitzustellen ist.
§ 3 Abs. 4 ProdSG sei anerkannterweise eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG, deren Missachtung wettbewerbsrechtlich geahndet werden könne.
Der Beklagte entgegnete, er habe alle Käufer per E-Mail mit einem Link auf eine deutsche Gebrauchsanweisung für ein ähnliches Produkt hingewiesen. Außerdem verfüge sein Produkt nur über wenige Einstellmöglichkeiten. Deswegen sei eine Gebrauchsanleitung überflüssig.
II. Die Entscheidung
Das LG Essen gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung.
Der Beklagte habe gegen § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz verstoßen, indem er dem Brandmelder nur eine englische, nicht aber auch eine deutsche Gebrauchsanleitung beigefügt habe. Der Beklagte habe seine Informationspflicht auch nicht durch Übermittlung eines Links auf eine deutsche Gebrauchsanweisung per Mail erfüllen können. Immerhin war die verlinkte Gebrauchsanweisung nur für ein ähnliches, nicht aber für das konkret verkaufte Produkt geeignet gewesen.
Ob die Übermittlung einer Gebrauchsanweisung per Mail nach § 3 Abs. 4 ProdSG genügt oder tatsächlich ein physischer Ausdruck der Produktverpackung beilegt werden muss (das Gesetz spricht von „mitliefern“), musste vom LG Essen insofern nicht mehr thematisiert werden. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom Urteil vom 28.02.2019- Az. 6 U 181/17) ist die Papierform allerdings nicht zwingend. Es genüge vielmehr auch eine deutschsprachige PDF-Datei per Mail.
III. Fazit
In einem aktuellen Urteil bestätigt das LG Essen, dass das Vorenthalten einer deutschen Gebrauchsanweisung für sicherheitsrelevante Verbraucherprodukte einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
Händler, denen beim Hersteller oder Lieferant keine deutschsprachige Anleitung zur Verfügung gestellt wird, müssen diese im Zweifel selbst übersetzten und mitliefern. Hierbei muss die Gebrauchsanweisung aber nicht notwendigerweise in Papierform bereitgestellt werden. Auch die Übermittlung per Mail, etwa als PDF, genügt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare