Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Online-Kennzeichnung

Online-Kennzeichnung

Frage: Besteht eine allgemeine Online-Kennzeichnungspflicht von Nahrungsergänzungsmitteln?

Lange galten im Lebensmittelrecht keine allgemeinen Online-Informationspflichten für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln. Die bis 2017 wirksame Lebensmittelkennzeichnungsverordnung enthielt lediglich besondere Kennzeichnungspflichten für die Verpackung und Etikettierung von Nahrungsergänzungsmitteln. Diese Verordnung wurde jedoch am 13. Juli 2017 aufgehoben. Seitdem wird sie von der europäischen Lebensmittel-Informationsverodnung (LMIV) und ergänzend von der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverodnung (LMIDV) ersetzt. Diese schreiben nun seit 2014 diverse Informationspflichten bei Online-Verkäufen vor.

Zusätzlich enthält auch die ZZulV (Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken) besondere Vorschriften die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

I. Allgemeine Online-Informationspflichten bei Nahrungsergänzungsmitteln

Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel über das Internet zum Verkauf anbieten, haben gemäß Art. 14 LMIV i.V.m. Art. 9 LMIV folgende Pflichtinformationen auf ihrer Internetpräsenz darzustellen:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1 LMIV;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 LMIV vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.
  • eine Nährwertdeklaration

Zu keinem Zeitpunkt erforderlich ist dagegen die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums im Internet (vgl. Artikel 14 Absatz 1 lit. a i.V.m. Art. 9 I f der EU-Lebensmittelinformationsverordnung).

II. Spezielle Online-Informationspflichten bei Nahrungsergänzungsmitteln

Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung aufgeführten allgemeinen Online-Informationspflichten (vgl. oben) sind bei bestimmten Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend, die sich wie folgt aus dem Anhang III der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergeben:

1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
"unter Schutzatmosphäre verpackt“

2. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
„mit Süßungsmittel(n)“ -> dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

3. Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; -> dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

4. Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

  • Der Hinweis „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist.
  • Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist."

5. Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen mehrwertigen Alkoholen.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

6. Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „enthält Süßholz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

7. Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

8. Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1).
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

9. Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeich¬nung vorkommt, die — zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder — konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks er¬scheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

10. Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.

11. Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

(1) „mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;
(2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je
100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen
sollten;
(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht
geeignet ist;
(6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
(7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzens¬
terinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
(8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.

12. Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
gemäß Anhang X Nummer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde

Frage: Wie sind die Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung im Internet richtig zu platzieren?

Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu Lebensmitteln auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?

Artikel 14 Absatz 1 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung bestimmt in dem Zusammenhang:

„(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.“

Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu Lebensmitteln wie folgt vorgehalten werden:

1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.

Frage: Sind Zusatzstoffe in Online-Angeboten auszuweisen?

In der sog. ZZulV (Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken) geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 hervor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unterzubringen.

Diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsrisiken sowie vor Täuschung im Handelsverkehr mit Lebensmitteln. Dieser Schutz würde erheblich verkürzt, wenn der Kunde erst nach Lieferung der bestellten Waren erfahren würde, dass diese Zusatzstoffe erhalten, denen er sich nicht aussetzen möchte.

Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV) :

  • Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“
  • Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz“ oder/und „mit Nitrat“
  • Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“
  • Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“
  • Schwefel gem. Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt“
  • Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe "geschwärzt"
  • Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst"
  • Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von - Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat"
  • sowie weitere Zusatzstoffe, die etwa zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind, im Rahmen dieses Beitrags jedoch nicht näher behandelt werden können.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/07) führt in diesem Zusammenhang aus:

"Gleiches gilt unabhängig von individuell bestehenden Gesundheitsgefahren auch dann, wenn der Gehalt an kenntlich zu machenden Zusatzstoffen die Erwerbsentscheidung des Verbrauchers aus sonstigen persönlichen Gründen beeinflusst. Denn der Gesetzgeber hat mit der generellen Pflicht zur Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe bei der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher zum Ausdruck gebracht, dass diese Stoffe unabhängig von individuellen Gesundheitsgefahren geeignet sind, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, so dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Gehalt von Zusatzstoffen für den Erwerb des Lebensmittels durch den einzelnen Verbraucher relevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Information über die enthaltenen Zusatzstoffe einräumt und dass dieses Recht weitgehend leer laufen würde, falls der Verbraucher die nötige Information erst nach Erwerb des Lebensmittels erhält und so auf den unsicheren Weg einer gegebenenfalls nötigen Rückabwicklung verwiesen würde."

Frage: Was ist bei der Bewerbung gesundheitsbezogener Angaben im Fernabsatz zu beachten?

Gemäß Artikel 10 der EU-Verordnung Nr. 1924/2066 ("Health-Claims Verordnung) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

a. Einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise.

Hierzu heißt es im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 24. Januar 2013 (2013/63/EU):

"Diese Bestimmung soll dem Verbraucher dabei helfen, die spezifische positive Wirkung des Lebensmittels zu verstehen, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist. Damit wird der Wunsch unterstrichen, die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der Verzehr dieses bestimmten Lebensmittels im Hinblick auf eine gesundheitsorientierte Ernährungsweise Teil einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sein sollte und dass das Lebensmittel nicht übermäßig oder entgegen der vernünftigen Ernährungsgewohnheiten verzehrt werden sollte (Erwägungsgrund 18) sowie dass der Verzehr des Lebensmittels, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist, im Rahmen einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung nur ein Aspekt einer gesunden Lebensweise ist."

b. Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen.

Hierzu heißt es im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 24. Januar 2013 (2013/63/EU):

"Diese Bestimmung soll dem Verbraucher dabei helfen, die spezifische positive Wirkung des Lebensmittels zu verstehen, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist. Damit wird der Wunsch unterstrichen, die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der Verzehr dieses bestimmten Lebensmittels im Hinblick auf eine gesundheitsorientierte Ernährungsweise Teil einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sein sollte und dass das Lebensmittel nicht übermäßig oder entgegen der vernünftigen Ernährungsgewohnheiten verzehrt werden sollte (Erwägungsgrund 18) sowie dass der Verzehr des Lebensmittels, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist, im Rahmen einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung nur ein Aspekt einer gesunden Lebensweise ist."

c. Gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren.

d. Einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Hierzu heißt es im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 24. Januar 2013 (2013/63/EU):

"Einige Angaben können unter Anwendung von Verwendungsbeschränkungen zugelassen werden, bzw. für bestimmte Stoffe können gemäß sonstigen Bestimmungen für bestimmte Lebensmittelkategorien zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen gelten. All diese Anforderungen sind kumulativ und die Unternehmer sollten sich an sämtliche Bestimmungen halten, die für Lebensmittel und Angaben gelten. Die Lebensmittelunternehmer sollten jedoch die ihnen aus dem allgemeinen Lebensmittelrecht erwachsende Verantwortung wahrnehmen und der grundlegenden Verpflichtung nachkommen, sichere, nicht gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr zu bringen, und entscheiden, ob sie die Verwendung entsprechender Aussagen verantworten können."
Gesondert hinzuweisen ist auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend den Fernabsatz:

Demnach müssen die verpflichtenden Informationen dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung stehen, und beim Fernabsatz, wo die „Kennzeichnung“ nur beschränkt zugänglich ist, müssen die verpflichtenden Informationen in der Aufmachung und der Werbung für das Lebensmittel sowie auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen, z. B. Website, Katalog, Broschüre, Schreiben o. Ä.

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