Health-Claims-Verordnung

Harmonie für Körper und Seele – nicht vor dem LG Düsseldorf

Ein Wettbewerbsverein erreichte vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich, dass ein Unternehmen seine Kräuterteemischung nicht mehr unter der Bezeichnung „Detox“ verkaufen darf.

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Übergangsvorschriften, Verhältnis zum deutschen Wettbewerbsrecht und weiterführende Links – Teil 7 der Serie zur HCVO

Der siebte und letzte Teil der Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) behandelt abschließend die verschiedenen Übergangsregelungen und die Auswirkungen der Verordnung auf das Wettbewerbsrecht. Unterstehen der HCVO auch vor ihrem Inkrafttreten eingetragene Kennzeichen? Sind die Verordnungsbestimmungen als wettbewerbsbezogene Marktverhaltensnormen aufzufassen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden sich nebst einer Auflistung weiterführender Links im folgenden Beitrag.

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Beispiele für (nicht) nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach der Health-Claims-Verordnung– Teil 6 der Serie zur HCVO

Die Abgrenzung zwischen verordnungsrelevanten gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben und solchen, denen ein hinreichender Bezug auf Wirkungen im menschlichen Körper fehlt, kann im Einzelfall delikat sein. Teil 6 der Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) behandelt daher zur Veranschaulichung und Sensibilisierung verschiedenste Beispiele, die auch in der Rechtsprechung für Meinungsverschiedenheiten sorgten.

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Verweise auf nicht spezifische Vorteile und „Risk Reduction Claims“ – Teil 5 der Serie zur HCVO

Der 5. Teil der Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) befasst sich mit den besonderen gesundheitsbezogenen Angaben in Form von allgemeinen Verweisen und Aussagen über die Reduzierung von Krankheitsrisiken. Wann ist von derartigen Angaben auszugehen und welchen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen sie sie? In welchem Verhältnis stehen die Angaben zu den allgemeinen Bestimmungen der HCVO und zu anderen europäischen Rechtsakten? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

7 min

Allgemeine und spezielle Bedingungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben – Teil 4 der Serie zur HCVO

Der vierte Teil der Serie der Health-Claims-Verordnung (HCVO) behandelt die Fragen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben geworben werden darf. Welchen grundlegenden Anforderungen müssen die Aussagen genügen? Ist bereits zwingend eine Nährwertkennzeichnung anzuführen? Welche Informationspflichten sind beim Einsatz gesundheitsbezogener Angaben zu beachten und betreffen diese auch die Werbung? Diese und weitere Fragen sind Thema des folgenden Beitrags.

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Die Zulassungsliste der Health-Claims-Verordnung – Teil 3 der Serie zur HCVO

Der dritte Teil der Serie zur Health-Claims-Verordnung behandelt die Fragen rund um die Gemeinschaftsliste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Welche Bedeutung hat die Liste für gesundheitsbezogene Werbung? Wie sind nicht aufgenommenen Claims zu beurteilen? Ist die Gemeinschaftsliste abschließend oder existieren weitere Register mit zugelassenen Angaben? Erfahren Sie mehr zu diesem Themenkreis.

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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen der Health-Claims-Verordnung – Teil 2 der Serie zur HCVO

Der zweite Teil der Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) befasst sich mit Fragen zum Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 und stellt die verschiedenen Verordnungsbegriffe mit ihren Ausprägungen durch die Rechtsprechung dar. Wann ist die HCVO überhaupt anwendbar? Wo gilt sie nur eingeschränkt, wo gar nicht? Wie verhält sich die Verordnung zu anderen Rechtsakten? Durch welche Aussagen werden die Pflichten der HCVO ausgelöst? Lesen Sie im Folgenden mehr zu diesen und weiteren Themen.

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Allgemeine Fragen zur Health-Claims-Verordnung – Teil 1 der neuen Serie zur HCVO

Der erste Teil der neuen Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) behandelt die allgemeinen Fragen zur EU-Verordnung Nr.1924/2006. Was bedeutet der Begriff „Health Claim“? Seit wann gelten die neuen Regeln und was bezwecken sie? Wozu dienen die Listen zugelassener Angaben? Welche Fassung der Health-Claims-Verordnung ist die aktuelle? Diese und weitere Themen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.

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Neue Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO)

Der einst großflächig spürbare Einsatz von gesundheitsbezogenen Produktaussagen ist seit Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nur noch in eng begrenztem Umfang zulässig. Unter welchen Voraussetzungen darf mit Gesundheitsbezug noch geworben werden? Was müssen Online-Händler im Geltungsbereich der HCVO beachten? Gelten bei gesundheitsbezogenen Angaben weitergehende Informationspflichten? In einer neuen Serie stellt die IT-Recht Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Health-Claims-Verordnung (HCVO) vor.

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eBook: Zur Health-Claims-Verordnung

Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen und Inhalten der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCVO“) auseinander. Zudem wird mit laufendem Aktualitätsbezug die gerichtliche Spruchpraxis der letzten Jahre umfassend dargestellt und gewährt so eine Übersicht über typische Fehlerbeispiele und relevante Abmahngründe. Wie dürfen Lebensmittel nach Inkrafttreten der ersten Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zum 14.12.2012 noch beworben werden? Wo ist diese Liste einsehbar? Was gilt für nährwert- oder krankheitsbezogene Angaben? Welche speziellen Werbeverbote und Kennzeichnungspflichten sind zu beachten?

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Aktuelle Urteile: Neue Beispiele für unzulässige gesundheitsbezogene Angaben nach der HCVO

In aktuellen Entscheidungen zur HCVO hatte einerseits das LG Frankfurt (Urteil v. 19.11.2014 – Az.: 12 O 482/13) die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Aussagen über Collagen, Hyaluronsäure und Elastin in einem Getränk zu beurteilen, während sich das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 29.01.2015 – Az.: 6 U 170/14) mit der Rechtskonformität des Begriffs „Vitalstoffe“ in einem Produktnamen auseinandersetzte.

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BGH zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

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Oberlandesgericht Hamm untersagt gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte"

Sog. "Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit Aussagen beworben werden, nach denen sie in "emotional aufregenden Situationen verwendet werden" oder "uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen", wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 07.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

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BGH: entscheidet Streit über die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - verbotene Angabe handelt.

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OLG Hamburg: Verwendung des Begriffs „LowCarb“ für die Bezeichnung eines Müslis nach der Health-Claims-Verordnung unzulässig

In der Werbung und im Vertrieb von Nahrungsmitteln ist der Einsatz von Angaben, welche die förderliche Wirkung bestimmter Inhaltsstoffe oder aber positive, gesundheitsrelevante Eigenschaften des Produktes selbst hervorheben, weit verbreitet. Die Zulässigkeit derartiger Aussagen hängt aufgrund ihres Gesundheits- oder Nährwertbezugs aber maßgeblich davon ab, ob eine entsprechende Entwendung durch die Health-Claims-Verordnung (HCV) genehmigt wurde, welche mit Blick auf bestimmte Inhaltsstoffe abschließende kategorische Listen erlaubter Angaben anführt. Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 3 W 27/14) hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Bezeichnung eines Müslis mit dem Titel „Low Carb“ mangels einer entsprechenden Aufführung in der Liste zulässiger Angaben eine unerlaubte Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe nach Art. 8 Abs. 1 HCV darstellt und damit wettbewerbswidrig ist.

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LG Köln: gesundheitsbezogene Werbung für Sauerstofftherapie ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig

An gesundheitsbezogene Werbung werden in diversen Spezialgesetzen hohe Zulässigkeitsanforderungen gestellt, die die etwaig betroffenen Schutzgüter der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit hinreichend berücksichtigen sollen. Ein Verstoß gegen insofern bestehende Vorgaben wird dabei stets einem wettbewerbswidrigen Verhalten gleichgestellt und birgt großes Abmahnpotenzial. Insbesondere die Werbung mit tatsächlich nicht bestehenden Wirkungseffekten stellt gemäß §3 HWG regelmäßig eine Irreführung dar. Wie das OLG Düsseldorf im Bereich der gesundheitsrelevanten Lebensmittelwerbung (Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11) stufte das LG Köln mit Urteil vom 01.10.2013 (Az. 33 O 88/13) die Werbung für einer sauerstoffbasierte „Spirovital-Therapie“ mangels konkreter wissenschaftlicher Nachweise der beschriebenen Wirkungen als wettbewerbswidrig ein.

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OLG Bamberg: gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, soweit sie in Verbindung mit dem Stoff oder Produkt gemacht werden, für den sie gestattet wurden

Gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerzieller Form zur Kennzeichnung Aufmachung oder Bewerbung von Lebensmitteln gemacht werden, unterliegen den strengen Regelungsvorschriften der Health-Claims-Verordnung (HCVO). Ihre Rechtmäßigkeit bemisst sich demnach an der Einhaltung sämtlicher inhaltlicher und prozessualer Anforderungen der Verordnung, welche die Verwendung der Angaben andererseits über Art. 10 Abs. 1 HCVO untersagt.

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LG Bielefeld zur unzulässigen gesundheitsbezogenen Werbung mit nicht erwiesenen emotionalen Wirkungseffekten

Werbende Ausrücke, die einem bestimmten Lebensmittel positive Auswirkungen auf die Gesundheit beipflichten, unterfallen als gesundheitsbezogene Angaben den strengen Anforderungen der Health-Claim-Verordnung (HCVO). So müssen sie, um rechtmäßig zu sein, grundsätzlich bestimmte inhaltliche Vorgaben einhalten und in einer kategorisierte Liste der Verordnung aufgenommen worden sein.

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Gesundheitsversprechen bei Lebensmitteln

Der Verkauf von Lebensmitteln mit ungeprüften Aussagen zur Förderung der Gesundheit ist Thema einer Kleinen Anfrage (18/1161) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Darin beziehen sich die Grünen auf die sogenannte Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach gesundheitsbezogene Angaben seit dem Jahr 2007 nur gemacht werden dürfen, wenn der behauptete physiologische Nutzen nachgewiesen ist.

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BGH: Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben und zur unzulässigen Werbung mit solchen bei Babynahrung

Im Vertrieb von Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln werden häufig bestimmte Inhaltsstoffe werbend hervorgehoben, um beim Verbraucher den Eindruck einer positiven gesundheitlichen Wirkung hervorzurufen. Dies kann zum einen durch die gesonderte Aufführung des bestimmten Stoffes selbst, zum anderen durch die Angabe dessen förderlicher Effekte erfolgen, deren Zulässigkeiten sich vor allem an der Verordnung (EG) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sogenannte „Health-Claims-Verordnung“, Nr. 1924/2006) bemessen.

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