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von RA Phil Salewski

Neue Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO)

News vom 24.06.2015, 07:39 Uhr | Keine Kommentare

Der einst großflächig spürbare Einsatz von gesundheitsbezogenen Produktaussagen ist seit Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nur noch in eng begrenztem Umfang zulässig. Unter welchen Voraussetzungen darf mit Gesundheitsbezug noch geworben werden? Was müssen Online-Händler im Geltungsbereich der HCVO beachten? Gelten bei gesundheitsbezogenen Angaben weitergehende Informationspflichten? In einer neuen Serie stellt die IT-Recht Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Health-Claims-Verordnung (HCVO) vor.

I. Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO)

Seit jeher gelten gesundheitsbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln in der Werbung und Kennzeichnung als besonders attraktiv und absatzfördernd, weil sie Verbrauchern bestimmte physiologische und medizinische Produkteigenschaften suggerieren und mithin direkte förderliche Effekte versprechen. Derlei Anpreisungen helfen nicht nur dabei, das jeweils beworbene Produkt von Konkurrenzerzeugnissen in positiver Weise abzugrenzen, sondern treffen mit der Gesundheit regelmäßig einen empfindlichen Nerv der Konsumenten, der die Kaufentscheidung dominieren kann.

Um den Einsatz von gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben, der sich nationalen rechtlichen Vorgaben in der Vergangenheit teilweise weitestgehend entzog, einer effektiven europaweit einheitlichen Kontrolle zu unterziehen und so insbesondere – in Anlehnung an ein hohes Verbraucherschutzniveau – das diesen Angaben inhärente Irreführungs-, Lock- und Manipulationspotenzial zu minimieren, hat sich der europäische Gesetzgeber zum Erlass der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 entschieden, die auch Health-Claims-Verordnung oder kurz HCVO genannt wird.

Die Vorschriften dieses in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltenden Rechtsakts regeln die Zulässigkeit von allgemeinen und spezifischen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, erstrecken sich aber auch auf Aussagen über die Reduzierung von Krankheitsrisiken und auf solche mit Kinderbezug.

In ihren einzelnen Abschnitten stellt die Verordnung strenge Maßstäbe für erlaubte gesundheitsbezogene Angaben auf, wobei stets von einem generellen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgegangen wird. So verwundert es nicht, dass die Angaben nicht nur allgemeinen Wahrheits-, Klarheits- und Beweisgrundsätzen genügen müssen, sondern je nach Art zudem spezifischen weiterführenden Anforderungen unterliegen.

Die Regelungen und Inhalte der Heath-Claims-Verordnung (HCVO) haben angesichts ihrer Fülle von Voraussetzungen und Schranken in gleichem Maße, wie sie Lebensmittelunternehmer mit Umsetzungsschwierigkeiten konfrontierten, auch die deutsche und europäische Rechtsprechung beschäftigt.

Neue Entscheidungen und Auslegungsvorgaben, aber auch die stetige Erweiterung der die Health-Claims-Verordnung (HCVO) ergänzenden Rechtsakte durch den europäischen Gesetzgeber selbst, haben der IT-Recht Kanzlei Anlass gegeben, die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Vorschriften der HCVO in einer umfangreichen Beitragsserie zusammenzutragen.

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II. Die Serie in einzelnen Teilen

Die neue Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) wird aus einer Abfolge von inhaltlich zusammenhängenden Themenkomplexen im FAQ-Format bestehen, die in den nächsten Wochen periodisch erscheinen. Folgende Teile sind hierfür angesetzt:

Bei weiteren Fragen zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) steht Ihnen die IT-Recht-Kanzlei auch im Einzelfall gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Ivelin Radkov - Fotolia.com
Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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