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Health-Claims-Verordnung

OLG Bamberg: Health Claims nur stoffbezogen - nicht fürs Endprodukt

OLG Bamberg: Health Claims nur stoffbezogen - nicht fürs Endprodukt

Laut OLG Bamberg sind gesundheitsbezogene Angaben unzulässig, wenn sie nicht in Verbindung mit dem Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen wurden, sondern für ein anderes Produkt, das diese lediglich enthält.

Die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 13 HCVO

Nach Art. 13 HCVO sind bestimmte gesundheitsbezogene Angaben ohne gesondertes Zulassungsverfahren zulässig, sofern sie sich auf wissenschaftlich nachgewiesene Wirkungen beziehen und vom Verbraucher richtig verstanden werden.

Welche Angaben darunterfallen, ergibt sich aus einer Liste, die in der VO (EU) Nr. 432/2012 festgelegt ist.

Diese tabellarische Übersicht ordnet einzelnen Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien konkrete Aussagen zu. Sie dürfen – unter Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen (z. B. hinsichtlich Menge/Qualität des Wirkstoffs) – ohne separates Zulassungsverfahren verwendet werden.

Beispiel: Für Biotin ist die Angabe „Biotin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ unter den entsprechenden Voraussetzungen zulässig.

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Der Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband die Beklagte – Herstellerin und Vertreiberin von Nahrungsergänzungsmitteln – zunächst erstinstanzlich auf Unterlassung verklagt.

In einer Fernsehsendung bewarb die Beklagte ein calciumhaltiges Trinkpulver mit der Aussage „für den Erhalt der Zahnsubstanz“. Zudem stellte sie vitaminreiche Kapseln als Mittel „zur normalen Blutbildung“ dar.

Der Kläger sah u. a. einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO darin, dass die Beklagte mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Lebensmittelprodukte geworben habe, obwohl die entsprechenden Aussagen nach der zu Art. 13 HCVO ergangenen Verordnung lediglich für die jeweiligen Inhaltsstoffe zugelassen seien.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Bamberg (Urteil vom 12.02.2014, 3 U 192/13) bestätigte die Auffassung des Klägers und stellte klar: Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie verwendet werden, für die sie zugelassen sind – nicht für ein Lebensmittelprodukt, das diese lediglich enthält.

Zur Begründung verwies das Gericht zum einen auf einen Hinweis der EU-Kommission, der beim Abruf der Liste zulässiger Angaben (nach Bestätigung per Klick) vorgeschaltet war und den genannten Grundsatz inhaltlich bestätigte.

Zum anderen leitete das Gericht seine Auslegung aus den Zielen der HCVO selbst ab: Erwägungsgrund 9 verlangt, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Erwägungsgrund 13 verweist zudem auf die Bedingungen der Liste und deren Bedeutung für die Zulässigkeit der dort aufgeführten Angaben.

Daraus folge: Eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe müsse in Verbindung mit dem „originären“ Stoff erfolgen – also dem Nährstoff bzw. der Substanz, für die die Aussage zugelassen ist.

Zwar sieht Erwägungsgrund 9 auch die Verwendung gleichbedeutender Angaben vor. Das gilt jedoch nur, wenn die in der Liste beschriebene Wirkung eines Ausgangsstoffes sinngleich umschrieben wird. Der Ausgangsstoff darf dabei nicht durch das ihn enthaltende Endprodukt ersetzt werden.

Konsequenz im Fall: Das Trinkpulver durfte nicht als Produkt „gesundheitsbezogen“ beworben werden. Zulässig war nur eine Aussage bezogen auf Calcium, denn in der Liste ist „Calcium trägt zum Erhalt normaler Zähne bei“ aufgeführt. Eine sinngleiche, ebenfalls zulässige Formulierung sei „Calcium für den Erhalt der Zahnsubstanz“.

Entsprechend entschied das Gericht auch hinsichtlich der Kapseln: Sie enthielten zwar nachweislich Vitamin C, Vitamin B2, B6, B12, Folsäure und Eisen. Die in der Liste mit der normalen Blutbildung verknüpften Wirkungen müssten jedoch stoffbezogen kommuniziert werden. Eine Zuweisung der Wirkung an das Endprodukt verstoße gegen die Erwägungsgründe der HCVO und damit gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Im Ergebnis bejahte das OLG Bamberg einen Wettbewerbsverstoß und stützte diesen auf § 4 Nr. 11 UWG a. F. i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO als Marktverhaltensvorschrift.

Fazit

Das Urteil des OLG Bamberg ist für die Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittelwerbung besonders praxisrelevant und erhöht das Abmahnrisiko: Es konkretisiert Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben, die so nicht ausdrücklich im Wortlaut der HCVO stehen, sich aber aus Zweck und Systematik der Verordnung ergeben.

Gesundheitsbezogene Angaben, die nach der Liste zu Art. 13 HCVO grundsätzlich zulässig sind, sind demnach nur dann HCVO-konform, wenn sie in Verbindung mit dem Stoff/der Substanz verwendet werden, für den/die die Aussage zugelassen ist.

Wird die gesundheitliche Wirkung dagegen dem Endprodukt zugeschrieben, das die förderlichen Bestandteile nur enthält, liegt regelmäßig eine unzulässige Verwendung vor.

Beispiel: Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel „X“ Vitamin C, ist zulässig:

„Mit Vitamin C – Vitamin C trägt zu … bei“,
nicht hingegen: „X trägt zu … bei“.

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