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OLG Bamberg: gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, soweit sie in Verbindung mit dem Stoff oder Produkt gemacht werden, für den sie gestattet wurden

02.05.2014, 10:08 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Bamberg: gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, soweit sie in Verbindung mit dem Stoff oder Produkt gemacht werden, für den sie gestattet wurden

Gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerzieller Form zur Kennzeichnung Aufmachung oder Bewerbung von Lebensmitteln gemacht werden, unterliegen den strengen Regelungsvorschriften der Health-Claims-Verordnung (HCVO).

Ihre Rechtmäßigkeit bemisst sich demnach an der Einhaltung sämtlicher inhaltlicher und prozessualer Anforderungen der Verordnung, welche die Verwendung der Angaben andererseits über Art. 10 Abs. 1 HCVO untersagt.

Mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 3 U 192/13) hat das OLG Bamberg nun statuiert, dass nach Sinn und Zweck der Verordnung gesundheitsbezogene Angaben stets unzulässig sind, wenn sie nicht in Verbindung mit dem Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie gestattet wurden, sondern für ein anderes Produkt, das diese lediglich enthält.

Die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 13 HCVO

Nach Art. 13 sind bestimmte gesundheitsbezogene Angaben ohne ein gesondertes Zulassungsverfahren zulässig, sofern sie sich auf wissenschaftlich nachgewiesene Effekte beziehen und vom Verbraucher richtig verstanden werden.

Die Angaben ergeben sich aus einer Liste, die wiederum aus einer gesonderten Verordnung, der VO (EU) Nr. 432/2012, hervorgeht.

Die tabellarische Zusammenfassung zulässiger gesundheitsbezogener Angaben weist jedem Stoff, Lebensmittel oder jeder Lebensmittelkategorie eine Aussage zu, die ohne separates Zulassungsverfahren unter Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die jeweilige Wirkstoffmenge oder -qualität stets verwendet werden darf.

So ist für das Vitamin Biotin beispielsweise die gesundheitsbezogene Angabe „Biotin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ ab einer gewissen Qualität der Biotin-Quelle stets zulässig.

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Der Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband erstinstanzlich gegen die Beklagte, einen Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, auf Unterlassung geklagt.
In einer Fernsehsendung hatte diese ein calciumhaltiges Trinkpulver mit der Aussage „für den Erhalt der Zahnsubstanz“ beworben und zudem vitaminreiche Kapseln als Mittel „zur normalen Blutbildung“ dargestellt.

Unter anderem sah der Kläger in der Berufung einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO darin begründet, dass diese für die Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben habe, die aber lediglich für die einzelnen Inhaltsstoffe nach der zu Art. 13 HCVO ergangenen Sonderverordnung zugelassen worden wären.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Bamberg bestätige die Auffassung des Berufungsklägers und statuierte den Leitsatz, dass gesundheitsbezogene Angaben nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie gemacht werden , für die sie zugelassen sind, und nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält.

Dies folgerte es zu einem aus einer online per Bestätigungsklick zu akzeptierenden, dem Abrufen der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben vorangestellten Bedingung der EU-Kommission, die – ins Deutsche übersetzt – den oben aufgeführten Passus inhaltlich identisch wiedergab.

Zum anderen aber führte das Gericht seine Auffassung auf die Ziele der HCVO selbst zurück, die in Erwägungsgrund 9 die Zielsetzung beinhaltet, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. In Erwägungsgrund 13 sei zudem auf die Bedingungen der der HCVO anhänglichen Liste zur Einhaltung der Zulässigkeit der dort ausgewiesenen Angaben verwiesen.

In Anlehnung an eine wahrheitsgemäße, verständliche und verbraucherfreundliche Verwendung der gesundheitsbezogenen Angaben müsse insofern gelten, dass diese nur in Verbindung mit dem originären Stoff erfolgen dürften.

Zwar sehe Erwägungsgrund 9 auch die simultane Zulassung gleichbedeutender Angaben vor. Diese gelte aber immer nur dann, wenn die in der Liste ausgewiesene Wirkung eines Ausgangsstoffes in gleichbedeutender Weise umschrieben werde. Dabei dürfe der Ausgangsstoff jedoch nicht durch das ihn beinhaltende Lebensmittelprodukt ersetzt werden.

Insofern dürfe das Trinkpulver als Lebensmittelprodukt nicht selbst, sondern nur das darin enthaltene Calcium gesundheitsbezogen beworben werden. Nur dieses sei nämlich in der Liste mit der Angabe „Calcium trägt zum Erhalt normaler Zähne bei“ aufgeführt. Eine gleichbedeutende, nach Erwägungsgrund 9 ebenfalls zulässige Angabe sei „Calcium für den Erhalt der Zahnsubstanz“.

Gleiches nahm das Gericht auch in Bezug auf die Kapseln an, die nachweislich die Vitamine C, V B 2, B 6, B 12 sowie Folsäure und Eisen enthielten. Zwar seien die Inhaltsstoffe auch in der Liste mit der Wirkung der Förderung der normalen Blutbildung in Zusammenhang gebracht worden, allerdings müssten diese in der gesundheitsbezogenen Angabe eigenständig angeführt werden. Eine Nennung des Endprodukts verstoße insofern ebenfalls gegen die Erwägungsgründe der HCVO und somit gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Im Ergebnis bejahte das OLG Bamberg so einen Wettbewerbsverstoß, den es auf §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 HCVO als Marktverhaltensvorschrift stütze.

Fazit

Das Urteil des OLG Bamberg entfaltet große Relevanz für den Vertrieb von Lebensmitteln und erhöht das Abmahnrisiko bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben, da es weitere, nicht ausdrücklich in den Vorschriften der HCVO normierte Anforderungen an die Werbung mit solchen stellt.

So sollen gesundheitsbezogene Angaben, die nach der Art. 13 HCVO anhänglichen Liste ohne weiteres Genehmigungsverfahren zulässig sind, nur dann keinen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 (und mithin eine wettbewerbswidrige Handlung) darstellen, wenn sie in Verbindung mit den Stoffen oder Lebensmitteln gemacht werden, für die sie nach der Liste der Kommission zugelassen wurden.

Werden indes die gesundheitlichen Eigenschaften per Aussage einem Produkt zugewiesen, das die förderlichen Bestandteile nur enthält, liegt eine unzulässige Verwendung vor.
Enthält so ein Nahrungsergänzungsmittel „X“ Vitamin C, ist nur die Aussage „Mit Vitamin C - Vitamin C trägt zu .... bei“, nicht aber „X trägt zu.... bei“ zulässig.

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Bildquelle:
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