Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Verpflichtungen des Importeurs

Verpflichtungen des Importeurs

§ 7 ElektroStoffV legt die Verpflichtungen fest, denen Importeure unterliegen.

Frage: Hat auch der Importeur Elektro- und Elektronikgeräte zu kennzeichnen?

Der Importeur muss gemäß § 7 Abs. 5 ElektroStoffV sicherzustellen, dass

- sein Name,
- seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und
seine Anschrift

auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.

Achtung: Importeur ist gemäß § 2 Nr. 8 ElektroStoffV nur derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat (!) in den Geltungsbereich der ElektroStoffV anbietet oder in Verkehr bringt. Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei oder Mitgliedstaat irgendeines gegenseitigen Abkommens mindestens zweier (anderer) Staaten oder staatsähnlicher Gebilde wie der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (Quelle: Wikipedia)

Durch die Angabe der Kontaktinformationen des Importeurs soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die anderen Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Importeurs und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Die Verpflichtung des Herstellers zur Angabe der entsprechenden Daten nach § 5 Absatz 2 bleibt hiervon laut amtlicher Begründung ausdrücklich unberührt.

Frage: Was hat ein Importeur vor Inverkehrbringen eines Elektrogeräts sicherzustellen?

Gemäß § 7 Abs. 1 ElektroStoffV muss der Importeur sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ElektroStoffV nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV ("Einhaltung der zulässigen Höchtskonzentrationen bestimmter Stoffe") erfüllt.

Hierbei hat der Importeur insbesondere zu prüfen, ob

Der Importeur darf demzufolge ausschließlich Geräte in Verkehr bringen,

  • die den Stoffbeschränkungen entsprechen und
  • für die das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren vollständig durchgeführt wurde

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV erfüllt, darf der Importeur dieses Gerät nicht in Verkehr bringen. Er hat hierüber den Hersteller und die zuständigen Behörden zu informieren.

Frage: Wie hat der Importeur zu agieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, sein in Verkehr gebrachtes Elektrogerät entspricht nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV?

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, hat der Importeur alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Hierzu gehören u. a.

  • die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
  • die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie
  • ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens.

Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In jedem Fall muss der Importeur unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang sollten laut amtlicher Begründung neben der zuständigen Behörde auch die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden.

Die Herstellung der Konformität wird dabei laut amtlicher Begründung allerdings regelmäßig dem Hersteller obliegen, da dieser verpflichtet ist, Geräte entsprechend der geltenden Anforderungen zu entwerfen und herzustellen.

Die Verpflichtung zur Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen erforderlichen
Maßnahmen (z. B. Information der Verbraucher/-innen, Rückruf des Elektro- und Elektronikgerätes, etc.) obliegt laut amtlicher Begründung auch dem Importeur.

Frage: Hat der Importeur ein Verzeichnis zu führen?

Der Importeur muss gemäß § 5 Abs. 3 ElektroStoffV ein Verzeichnis der von ihm importierten nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.

[Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Rücknahmen informiert sind. Da der Importeur Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Produktrücknahmen informiert sind. Da der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.

Frage: Wie lange hat der Importeur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereitzuhalten?

Gemäß § 7 Abs. 4 ElektroStoffV hat der Importeur über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

[Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten
werden.]

Frage: Welche Auskunft- und Unterstützungspflicht trifft den Importeur?

Den Importeur trifft gemäß § 7 Abs. 6 ElektroStoffV eine allgemeine Auskunfts- und Unterstützungspflicht auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden. Diese Unterstützung kann aus Handlungen aller Art bestehen, vor allem darin, ein Produkt vorzuführen, zu zerlegen, zu bedienen oder zu verladen.

Daneben trifft den Importeur auch die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Informationen sind dabei in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Maßnahmen, bei denen die Importeure zur Kooperation verpflichtet sind, gehören u. a.

  • die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
  • die Analyse der Ursachen für die NichtKonformität sowie
  • ggf. eine entsprechende Umstellung der Produktion.

Frage: Hat der Importeuier gegenüber den zuständigen Behörden auf Verlangen seine Bezugsquellen und Absatzwege anzugeben?

Ja, dies ist der Fall. Gemäß § 10 I ElektroStoffV haben Importeure den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

  • von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben und
  • an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

Importeure haben diese Informationen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroStoffV über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereitzuhalten.

[Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass auch Importeure, die Elektro- und Elektronikgeräte
unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändern, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, die Herstellerpflichten nach den §§ 4 und 5 ElektroStoffV zugeordnet werden können.]

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