Neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Mit der am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgerätes in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden. Bisher war die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in § 5 Elektrogesetz geregelt.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Fragen / Anwendungsbereich
- Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
- Allgemeine Pflichten des Herstellers
- Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- Ermächtigung eines Bevollmächtigten
- Verpflichtungen des Importeurs
- Verpflichtungen des Vertreibers
- EU-Konformitätserklärung
- CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung
- Übergangsbestimmungen
- Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Marktüberwachungsbehörden
- Bußgeld- und Strafvorschriften bei regelwidrigen Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Da die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) weit über den Regelungsgehalt der früheren EU-Richtlinie aus dem Jahre 2002 hinausging, hatte der Gesetzgeber davon abgesehen, die neu gefasste Richtlinie durch eine Änderung des Elektrogesetzes umzusetzen und stattdessen den Weg einer eigenständigen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten gewählt.
Allgemeine Fragen / Anwendungsbereich
Frage: Um was geht es bei der ElektroStoffV?
Die ElektroStoffV hat zum Ziel, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um "hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten".
Zu diesem Zweck beschränkt sie unter anderem die Verwendung von
- Blei,
- Quecksilber,
- sechswertigem Chrom,
- polybromiertem Biphenyl (PBB),
- polybromiertem Diphenylether (PBDE),
- Cadmium
in Elektro- und Elektronikgeräten sowie in Komponenten dieser Geräte.
Die ElektroStoffV und die neue EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") fügen sich in die Systematik der EU-Regeln zur Entsorgung und dem Recycling von gefährlichen Stoffen.
Hinweis: Die ElektroStoffV und die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") müssen zusammengelesen werden, da die ElektroStoffV nicht alle Teile der EU-Richtlinie 2011/65 umsetzt.
Die abfallrechtliche Produktverantwortung liegt bei den verantwortlichen wirtschaftlichen Akteuren, der Staat beschränkt sich auf eine Kontrollfunktion, ob die vorgegebenen Regeln eingehalten sind und kann gegebenenfalls regelwidriges Verhalten durch Bußgelder ahnden. Diese Produktverantwortung wird in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt.
Frage: Vor welchem Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") zu sehen?
Die EU-Richtlinie 2011/65/EU ("RoHs-II"), die die frühere Richtlinie 2002/95/EG ("RoHs-I") aus dem Jahre 2003 ablöst, muß im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie 2012/19/EU, die sogenannte WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronical Equipment, „Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall“ ) zur umweltgerechten Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, gelesen werden.
Beide EU-Richtlinien verfolgen das Ziel, Ressourcen beim Bau von Elektro- und Elektronikgeräten sparsam und ohne Folgen für die Gesundheit einzusetzen und eine umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sicherzustellen. Durch die Beschränkung des Einsatzes bestimmter gefährlicher Stoffe soll die Entsorgung und das Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten erleichtert und verbessert werden.
Frage: Wie wurde die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") in nationales Recht umgesetzt?
Die frühere Richtlinie 2002/95/EG ("RoHs-I") und die Richtlinie 2002/96/EG ("WEEE") aus dem Jahre 2002 wurden durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in deutsches Recht umgesetzt. Die jetzt novellierte EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") hat wesentliche Veränderungen mit sich gebracht. Der deutsche Gesetzgeber sah sich daher veranlasst, diese novellierte "RoHs-II" durch eine eigenständige nationale Verordnung, der ElektroStoffV in nationales Recht umzusetzen und nicht weiter mehr im ElektroG zu regeln.
Dementsprechend bisherige Regelungen im ElektroG - insbesondere § 5 ElektroG - durch das Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes(ElektroGÄndG)" aufgehoben.
Frage: Was regelt die ElektroStoffV?
Die Regelungen der ElektroStoff beziehen sich auf
- die Konzeption,
- die Produktion,
- die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie
- alle dem Inverkehrbringen nachfolgenden Marktaktivitäten
in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte.
Frage: Was regelt die ElektroStoffV im Vergleich zum bisherigen ElektroG und "RoHs-I" neu?
Zu den wesentlichen neuen Regelungen der ElektroStoffV und der neuen RoHs-II im Vergleich zum ElektroG in der Fassung vom 08.05.2013 und der früheren Richtlinie 2002/95/EG ("RoHs-I") gehören insbesondere folgende:
1. RoHS II gilt für fast alle Elektro- und Elektronikgeräte
Die - mittlerweile aufgehobene - Richtlinie 2002/95/EG ("RoHS-I" oder auch "Stoffverbotsrichtlinie") regelte die Verwendung von Gefahrstoffen nur bezüglich bestimmter Produktkategorien (vgl. Artikel 2 der Richtlinie 2002/95/EG).
Die ElektroStoffV erweitert mit dem Auffangtatbestand „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte“ (§ 1 Abs. 1, Ziffer 11 ElektroStoffV) die Anwendung auf alle neuen Elektro- und Elektronikgeräte (einschließlich Kabel und Ersatzteile), es sei denn, sie fallen unter die in § 1 Abs. 2 ElektroStoffV genannte Ausnahmebestimmung.
Gleichzeitig gelten aber für die relativ wenigen Elektro- und Elektronikgeräte, die durch die frühere RoHS I und den bisherigen (mittlerweile aber aufgehobenen) § 5 ElektroG nicht erfasst wurden, großzügige Übergangsbestimmungen bis zum Jahre 2019. Grund: Der Anwendungsbereich der ElektrostoffV soll nur schrittweise ausgeweitet werden.
2. Weiter Begriff "Elektro- und Elektronikgerät"
Der Begriff des Elektro- und Elektronikgeräts ist nach der neuen RoHS-II und der ElektrostoffV weiter gefasst als noch die Begriffsdefinition im Elektrogesetz. So geht die deutsche Rechtsprechung derzeit davon aus, dass es bezüglich der Beurteilung, ob ein Gerät im Sinne des ElektroG ein "Elektro- und Elektronikgerät" ist, auf die Zweckbestimmung des Geräts ankäme bzw. die vom Hersteller zugedachte Funktionalität (BVerwG, Beschluss vom 02.03 2010, Az. 7 B 37/09),
Eine sehr viel allgemeine Begriffsangleichung wird mit der Novellierung des Elektrogesetzes und der Aufnahme der neuen WEEE-Richtlinie vorgenommen, da von einem unter die ElektroStoff fallendes Elektro- und Elektronikgerät bereits dann ausgegangen wird,[wenn das Gerät mindestens eine beabsichtigte Funktion hat, zu deren Erfüllung elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder unentbehrlich sind - so die amtliche Begründung zur ElektroStoffV. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der elektrischen Funktion lediglich um eine untergeordnete Funktion handelt.
3. Stoffbeschränkungen gelten für bestimmte Kabel und Ersatzteile
Im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtslage ("RoHS I") gelten die in § 3 Abs. 1 ElektroStoffV geregelten Stoffbeschränkungen nun auch für bestimmte Kabel und bestimmte Ersatzteilen.
4. Stoffbeschränkungen gelten für medizinische Geräte, Überwachungsinstrumente, In-vitro Diagnostika
Bislang unterlagen medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitroDiagnostika sowie industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente nicht den Anforderungen des § 5 ElektroG und damit den Stoffbeschränkungen. Ab den in § 15 Abs. 2 ElektroStoffV genannten Daten müssen auch diese Geräte den Anforderungen des § 3 Absatz 1 ElektroStoffV entsprechen.
5. Regelung von Verpflichtungen der Vertreiber
Explizit sind nun die Verpflichtungen des Vertreibers (§ 8 ElektroStoffV) gesetzlich geregelt, also desjenigen, der ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt und nicht zugleich Hersteller und/oder Importeur ist.
6. CE-Kennzeichnung zur Bestätigung der RoHS-Konformität
Zur Bestätigung der Stoffbeschränkungen, also der "RoHS-Konformität", haben Hersteller ihre Elektro- und Elektronikgeräten vor dem Inverkehrbringen mit einem CE-Kennzeichen zu versehen.
"Die RoHS-Richtlinie ergänzt damit die schon lange geltenden Richtlinien 2006/95/EG (Niederspannung) und 2004/108/EG (EMV). (Quelle: Schneider, Die neue Elektrostoffverordnung - RoHS II, S. 22)."
7. Neue Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung
Neu aufgenommen in die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") und in die ElektroStoffV sind die Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung, die aus dem Produktsicherheitsgesetz und dem Elektrogesetz bereits bekannt sind. Das Produktsicherheitsgesetz ist im Rahmen der ElektrostoffV dann für diese Fragen maßgebend. Die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") und die ElektroStoffV werden jetzt an den gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und an das europäische System der Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung angepasst.
8. Fortlaufende Überprüfung der Stoffklassen / Möglichkeit der Erweiterung
Die bisher geltenden Stoffbeschränkungen der Rohs-I und des Elektrogesetzes gelten unverändert fort. Die RoHs-II führt jetzt allerdings neu eine fortlaufende Überprüfung der Stoffklassen und die Möglichkeit ein, auch ohne neue Richtlinie per delegierten Rechtsakt die Stoffbeschränkungen auf neue Stoffklassen zu erweitern. Dies soll ab 22. Juli 2014 geschehen. Prioritär soll dann die mögliche Erweiterung auf folgende Stoffklassen geprüft werden:
- Hexabromocyclododecan (HBCDD),
- Diethylhexylphthalat (DEHP),
- Benzylbutylphthalat (BBP),
- Dibutylphthalat (DBP)
Diese Überprüfung findet im Kontext der EU-Bemühungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe statt - s. amtliche Begründung zur ElektroStoffV.
Frage: Anwendungsbereich der ElektroStoffV?
Die ElektroStoffV gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV nur für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt, die den folgenden elf Kategorien (§ 1 Abs. 1 S. 2 ElektroStoffV) zugeordnet werden können:
1. Haushaltsgroßgeräte,
2. Haushaltskleingeräte,
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
5. Beleuchtungskörper,
6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
8. medizinische Geräte,
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
10. automatische Ausgabegeräte,
11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen
Hinweis: Die 11. Gerätekategorie "sonstige Elektro- und Elektronikgeräte" wurde in Ergänzung zum bisherigen Anwendungsbereich des ElektroG eingeführt und bringt den Willen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck, dass tatsächlich alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst sein sollen. Im Hinblick auf die stufenweise Erweiterung des Anwendungsbereichs ist § 15 ElektroStoffV zu beachten.
Gebrauchte Geräte und Antiquitäten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, es denn sie werden erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht.
Frage: Sind Kabel oder Ersatzteile vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst?
Kabel und Ersatzteil unterliegen laut amtlicher Begründung nur dann sowohl den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV als auch den weiteren Anforderungen an das Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 2 ElektroStoffV, wenn Sie ein eigenständiges Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 2 Nummer 1 ElektroStoffV sind.
Frage? Sind CDs und optische Kabel vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV erfasst?
Nein, sie werden zwar von elektrischen Strömen bzw. elektromagnetischen strömen durchflossen, haben aber selbst kein elektrisches oder elektronisches Teil.
Frage: Sind Batterien, die in Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut oder diesen beigefügt sind, vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV erfasst?
Nein, Batterien werden nicht von der ElektroStoffV erfaßt. Hier gelten die speziellen Regelungen des Batteriegesetzes. Die niedrigeren Grenzwerte der müssen als nicht von Batterien eingehalten werden, die in Elektro- und Elektronikggeräten eingebaut oder diesen beigefügt sind - so ausdrücklich der Bundesrat in seiner am 22. März 2013 abgegebenen Empfehlung zur ElektroStoffV.
Frage: Sind elektrisch angetriebene Zweiradfahrzeuge vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst?
Die Ausführungen der amtlichen Begründung) lassen sich in dem Zusammenhang wie folgt zusammenfassen:
Vorweg zwei Grundsätze:
- Elektrisch angetriebene typgenehmigte (!) Zweiradfahrzeuge sind vom Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nummer 6 ElektroStoffV erfasst und unterliegen damit nicht den Anforderungen der ElektroStoffV.
- Elektrisch angetriebene, nicht typgenehmigte (!) Zweiradfahrzeuge sind nicht von dem Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nummer 6 ElektroStoffV erfasst und unterliegen damit den Anforderungen der ElektroStoffV.
Welche Fahrzeuge einer Typgenehmigungspflicht unterliegen, richtet sich nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge, die durch die EGFahrzeuggenehmigungsverordnung in nationales Recht umgesetzt wurde.
1. Elektrofahrräder
Elektrofahrräder
- mit unlimitierter Tretunterstützung (S-Pedelec)
- mit tretunabhängigem Zusatzantrieb (E-Bike) sowie
- Elektro(fahr)räder ohne Tretantrieb
sind von der Typgenehmigung nach der Richtlinie 2002/24/EG erfasst und fallen damit unter den
Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nummer 6 ElektroStoffV .
2. Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs)
Von den Anforderungen der Richtlinie 2002/24/EG und damit von der Typprüfung ausgenommen sind Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs) im Sinne des Art. 1 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe h. Diese unterliegen damit den Anforderungen der ElektroStoffV.
3. Segways
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 20 StVZO bedürfen sog. Segways einer Typgenehmigung und fallen damit ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der ElektroStoffV.
4. Zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind
Zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind, bedürfen keiner Typgenehmigung und unterliegen damit den Anforderungen der ElektroStoffV.
Da Verkehrsmittel bislang nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst waren und damit nicht den in § 5 ElektroG enthaltenen Stoffverboten unterlagen, greift für die zuvor genannten Verkehrsmittel, die unter den Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen, die Übergangsvorschrift des § 15 Absatz 1 der ElektroStoffV. Diese unterliegen somit erst ab dem 22. Juli 2019 den Regelungen der ElektroStoffV.
Frage: Welche Geräte sind nicht vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst?
Gemäß § 1 Abs.2 ElektroStoffV gilt die Verordnung nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke.
Hinweis: § 1 Abs.2 ElektroStoffV Nr. 1 bezieht sich laut amtlicher Begründung auf Elektro- und Elektronikgeräte, die ausschließlich zu militärischen Zwecken genutzt werden. Geräte, die sowohl zu militärischen als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, sind von der Verordnung erfasst, sofern sie nicht unter einen anderen Ausschlusstatbestand fallen.
2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum.
Unter den Ausschluss von Nummer 2 fallen laut amtlicher Begründung Elektro- und Elektronikgeräte, die für einen Einsatz oberhalb von 100 km über dem Meeresspiegel bestimmt sind. Hierzu gehören z. B. Satelliten oder Raumsonden.
3. Geräte, die
a) speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,
b) ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und
c) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,
Hinweis: Der Ausschluss gilt laut amtlicher Begründung für Geräte, die ausschließlich in anderen Geräten eingesetzt werden, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen (z. B. Navigationsgeräte, die in Fahrzeugen verbaut sind oder spezielle Pumpen / Aggregate für die Wasser- und Abwasserversorgung in Passagierflugzeugen).) für Geräte, die ausschließlich in anderen Geräten eingesetzt werden, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen (z. B. Navigationsgeräte, die in Fahrzeugen verbaut sind oder spezielle Pumpen / Aggregate für die Wasser- und Abwasserversorgung in Passagierflugzeugen).
4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge.
Unter den Ausschluss von Nummer 4 fallen Elektro- und Elektronikgeräte, die der Herstellung und Bearbeitung von Materialien und Produkten dienen. Hierzu gehören z. B. Fertigungsstraßen, Spritzgussmaschinen, Lackieranlagen und Schweißroboter (siehe auch Ausführungen zu § 2 Nummer 2).) Elektro- und Elektronikgeräte, die der Herstellung und Bearbeitung von Materialien und Produkten dienen. Hierzu gehören z. B. Fertigungsstraßen, Spritzgussmaschinen, Lackieranlagen und Schweißroboter.
5. ortsfeste Großanlagen.
Zu den ortsfesten Großanlagen gehören z. B. Aufzüge, Paket-Transportsysteme und Gepäcktransportbänder) z. B. Aufzüge, Paket-Transportsysteme und Gepäcktransportbänder
6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,
→ vgl. zu dem Thema auch hier.
7. bewegliche Maschinen.
8. aktive, implantierbare medizinische Geräte.
9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde.
10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.
Hinweis: Die in § 1 Abs. 2 ElektroStoffV genannten Elektro- und Elektronikgeräte sind aufgrund übergeordneter Erwägungen vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen und unterliegen demzufolge nicht den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV. Auch müssen die in Absatz 2 genannten Elektro- und Elektronikgeräte nicht die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 für das Inverkehrbringen erfüllen.
Frage: Wie ist das Verhältnis der ElektroStoffV zu anderen Vorschriften, z.B. dem BattG, geregelt?
In § 1 Abs. 3 ElektroStoffV heißt es hierzu:
"Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften."
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU. Grundsätzlich regelt die Verordnung die Anforderungen an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Bestehen jedoch weitere Rechtsvorschriften in diesem Bereich, insbesondere aufgrund
- der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1),
- der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. 158 vom 30.04.2004, S. 7) und
- der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S.1),
so bleiben diese daneben anwendbar. Es gilt die jeweils weitergehende Anforderung.
Frage: Welche Behörden sind für den Vollzug der ElektroStoffV zuständig?
Für den Vollzug der ElektroStoffV sind dieselben Landesbehörden zuständig, die bisher für den Vollzug des (mittlerweile aufgehobenen) § 5 ElektroG zuständig waren. Für Bayern ist Folgendes zu beachten: Dort sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig. Ab dem 01.09.2013 wird diese Aufgabe zentral vom Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern wahrgenommen.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Frage: Wann dürfen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden?
1. Konformität nach § 3 ElektroStoffV muss gegeben sein
§ 3 ElektroStoffV legt im Sinne eines abprüfbaren Anforderungskataloges fest, welche Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgerätes zur Herstellung dessen Konformität mit den Anforderungen der ElektroStoffV erfüllt sein müssen.
Konformität nach § 3 ElektroStoffV ist nur dann hergestellt wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Elektro- und Elektronikgerät entspricht den Stoffbeschränkungen, vgl. § 3 Abs. 1 ElektroStoffV.
2. Die erforderlichen technischen Unterlagen liegen vor, vgl. § 3 Abs. 2 Nr.2 ElektroStoffV.
3. Nachweis der Einhaltung der Stoffbeschränkungen durch interne Fertigungskontrolle wurde erbracht, vgl. § 3 Abs. 2 Nr.2 ElektroStoffV.
4. Es wurde eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ElektroStoffV.
5. Das Elektro- und Elektronikgerät wurde mit einer CE-Kennzeichnung versehen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV.
Nochmal: Nur wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Konformität nach § 3 ElektroStoffV gegeben.
Hinweis: Mit Anbringen der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- und Elektronikgeräts (vgl. Artikel 30 Abs. 3 EU-Verordnung Nr. 765/2008).
2. Vorgaben aus Elektrogesetz müssen zusätzlich beachtet werden
Die sich zusätzlich aus dem ElekroG ergebenden Vorgaben zur Registrierung und Kennzeichnung von Elektrogeräten sind vor Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgeräts zu beachten!
Frage: Wann entsprechen Elektro- und Elektronikgerät den Stoffbeschränkungen?
Gemäß § 3 Abs. 1 ElektroStoffV dürfen Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/65/EG) folgender Stoffe nicht überschritten werden:
- 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder
- 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.
Hinweise:
- Diese Grenzwerte beziehen sich nicht auf das jeweilige Produkt oder Bauteil, sondern auf den jeweils eingesetzen homogenen Werkstoff.
- Im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtslage gelten diese Stoffbeschränkungen ausdrücklich auch für bestimmte Ersatzteile und für bestimmte Kabel.
Frage: Welche Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen gibt es?
In § 3 Absatz 3 ElektroStoffV sind solche Verwendungszwecke von den Stoffbeschränkungen ausgenommen, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU genannt sind.
Beispiel: Anhang IV gibt Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Blei, Cadmium und Quecksilber für bestimmte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente vor.
Hinweis: Die in Anhang III und IV genannten Ausnahmeregelungen werden im Vierjahresrhytmus durch die EU-Kommission überprüft und ggf. angepasst.
Achtung: Auch bei Vorliegen einer Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 ElektroStoffV eingehalten werden. Der Nachweis der Konformität mit § 3 Absatz 1 ElektroStoffV durch eine interne Fertigungskontrolle muss ebenfalls erbracht werden, im Hinblick auf die in Anspruch genommene Ausnahme jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen.
Frage: Wer ist für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen verantwortlich?
Originäre Herstellerverantwortung: Einhaltung der Stoffbeschränkungen
Gemäß § 4 Abs. 1 ElektroStoffV ist es Pflicht des Herstellers sicherzustellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte beim Inverkehrbringen keiner der in § 3 Abs. 1 ElektroStoffV beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthalten.
Verantwortung der Importeure und Vertreiber: Prüfpflichten / Tätigwerden erforderlich bei Zweifel an RoHS-Konformität
- Importeur: Gemäß § 7 Abs. 1 ElektroStoffV muss der Importeur sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ElektroStoffV nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV ("Einhaltung der zulässigen Höchtskonzentrationen bestimmter Stoffe") erfüllt. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, hat der Importeur alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
- Vertreiber: Der Vertreiber muss gemäß § 8 Abs. 1 ElektroStoffV, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgeräte nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird.
Frage: Welche Möglichkeiten stehen den Marktüberwachungsbehörden zur Überwachung der Einhaltung der Stoffbeschränkungen zu?
Dies richtet sich nach den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes. Dieses regelt in den §§ 24 bis 28 die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden, die möglichen Maßnahmen der zuständigen Behörden sowie deren Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf die auch die mit dieser Verordnung umzusetzende Richtlinie 2011/65/EU verweist.
Im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung von Elektro- und Elektronikgeräten stehen den Marktüberwachungsbehörden damit auch die Betretensrechte und die Befugnisse zur unentgeltlichen Entnahme von Proben und Mustern bei den Wirtschaftsakteuren zu.
Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 4 ElektroStoffV legt die allgemeinen Pflichten fest, denen Hersteller unterliegen.
Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte darf der Hersteller nur in Verkehr bringen?
1. Gemäß § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 ElektroStoffV erfüllen, d.h., dass die Elektro- und Elektronikgerät keinen der beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthalten dürfen.
Dabei wird bereits an den Entwurf und die Herstellung der Geräte angeknüpft. So hat der Hersteller gemäß § 4 Abs. 4 ElektroStoffV bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Elektro- und Elektronikgerät keinen der beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthalten dürfen. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesamte Serie eines Gerätes – auch bei Änderung der Gestaltung des Gerätes – den Stoffbeschränkungen entspricht.
2. Gemäß § 4 Abs. 2 ElektroStoffV ist der Hersteller verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Hersteller
- ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.),
- die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen,
- die EU-Konformitätserklärung ausstellen und
- das Elektro- und Elektronikgerät mit einer CE-Kennzeichnung versehen muss.
Hinweis: Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung sowie der Ausstellung der EUKonformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30).
Frage: Wie lange muss der Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung aufbewahren?
Gemäß § 4 Abs. 3 ElektroStoffV muss der Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten werden.
Frage: Wie hat der Hersteller zu agieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, sein in Verkehr gebrachtes Elektrogerät entspricht nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV?
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, hat der Hersteller gemäß § 4 Abs. 5 ElektroStoffV alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
Hierzu gehören u. a.
- die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
- die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie
- ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens.
Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In jedem Falle hat er unverzüglich die zuständigen Behörden darüber zu informieren und ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Laut amtlicher Begründung sollten in diesem Zusammenhang neben der zuständigen Behörde auch die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden.
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 5 ElektroStoffV legt die besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.
Frage: Wie hat der Hersteller seine Elektro- und Elektronikgeräte zu kennzeichnen?
Achtung: Hersteller ist gemäß § 2 Nr. 5 ElektroStoffV nur derjenige, der ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und (!) es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet.
1. Der Hersteller muss gemäß § 5 Abs.1 ElektroStoffV sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
Durch diese Kennzeichnung des Geräts oder der Verpackung soll sichergestellt werden, dass für den Fall der Nicht-Konformität eine Identifikation sämtlicher betroffener Geräte möglich ist und für die Geräte dieser Serie zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können.
2. Der Hersteller muss darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 2 ElektroStoffV sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Herstellers und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Es ist die Adresse des Wirtschaftsakteurs anzugeben, unter dessen Namen das Gerät in Verkehr gebracht wird. Daneben kann auch zusätzlich die Adresse des ermächtigten Bevollmächtigten angegeben werden.
Frage: Welche Auskunft- und Unterstützungspflicht trifft den Hersteller?
Den Hersteller trifft gemäß § 5 Abs. 3 ElektroStoffV eine allgemeine Auskunfts- und Unterstützungspflicht auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden. Diese Unterstützung kann aus Handlungen aller Art bestehen, vor allem darin, ein Produkt vorzuführen, zu zerlegen, zu bedienen oder zu verladen.
Daneben trifft den Hersteller auch die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Informationen sind dabei in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Maßnahmen, bei denen die Hersteller zur Kooperation verpflichtet sind, gehören laut amtlicher Begründung u. a.
- die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
- die Analyse der Ursachen für die NichtKonformität sowie
- ggf. eine entsprechende Umstellung der Produktion.
Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden.
Frage: Hat der Hersteller ein Verzeichnis zu führen?
Der Hersteller muss gemäß § 5 Abs. 4 ElektroStoffV ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Produktrücknahmen informiert sind. Da der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.
Ermächtigung eines Bevollmächtigten
Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann der Hersteller einen Bevollmächtigten einsetzen?
Der Hersteller kann gemäß § 6 I ElektroStoffV schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser wird ermächtigt, ihm durch den Hersteller übertragene Aufnahmen wahrzunehmen. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroStoffV mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- oder Elektronikgeräteserie.
- auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Verordnung und
- auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 4 ElektroStoffV gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen. Damit soll soll sichergestellt werden, dass die Marktüberwachungsbehörden ein durchsetzbares Recht gegenüber dem Bevollmächtigten auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben haben.
[Hinweis: Der Bevollmächtigte ist kein Bevollmächtigter im Sinne der zivilrechtlichen Regelungen. Er
wird durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Er hat jedoch keine Vollmacht, Rechtswirkungen für oder gegen den repräsentierten Hersteller durch sein Handeln herbeizuführen. Er tritt nicht an die Stelle des Herstellers, sondern ist nur neben ihm tätig und soll als Ansprechpartner für die nationalen Behörden dienen. Er ist insoweit auch kein Bevollmächtigter im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Umfang der übertragenen Aufgaben hängt von den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten ab.]
Frage: Welche Aufgaben können nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden?
Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller gemäß § 6 Abs. 3 ElektroStoffV
- die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 ElektroStoffV ("Einhaltung der zulässigen Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe")
- die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4 Absatz 2 ElektroStoffV in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ElektroStoffV.
Verpflichtungen des Importeurs
§ 7 ElektroStoffV legt die Verpflichtungen fest, denen Importeure unterliegen.
Frage: Hat auch der Importeur Elektro- und Elektronikgeräte zu kennzeichnen?
Der Importeur muss gemäß § 7 Abs. 5 ElektroStoffV sicherzustellen, dass
- sein Name,
- seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und
seine Anschrift
auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.
Achtung: Importeur ist gemäß § 2 Nr. 8 ElektroStoffV nur derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat (!) in den Geltungsbereich der ElektroStoffV anbietet oder in Verkehr bringt. Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei oder Mitgliedstaat irgendeines gegenseitigen Abkommens mindestens zweier (anderer) Staaten oder staatsähnlicher Gebilde wie der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (Quelle: Wikipedia)
Durch die Angabe der Kontaktinformationen des Importeurs soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die anderen Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Importeurs und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Die Verpflichtung des Herstellers zur Angabe der entsprechenden Daten nach § 5 Absatz 2 bleibt hiervon laut amtlicher Begründung ausdrücklich unberührt.
Frage: Was hat ein Importeur vor Inverkehrbringen eines Elektrogeräts sicherzustellen?
Gemäß § 7 Abs. 1 ElektroStoffV muss der Importeur sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ElektroStoffV nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV ("Einhaltung der zulässigen Höchtskonzentrationen bestimmter Stoffe") erfüllt.
Hierbei hat der Importeur insbesondere zu prüfen, ob
- der Hersteller die technischen Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ElektroStoffV erstellt hat,
- das Elektro- oder Elektronikgerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen ist,
- der Hersteller das Verzeichnis nach § 5 Absatz 4 ElektroStoffV führt und
- der Hersteller das Elektro- oder Elektronikgerät nach § 5 Absatz 1 ElektroStoffV gekennzeichnet hat.
Der Importeur darf demzufolge ausschließlich Geräte in Verkehr bringen,
- die den Stoffbeschränkungen entsprechen und
- für die das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren vollständig durchgeführt wurde
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV erfüllt, darf der Importeur dieses Gerät nicht in Verkehr bringen. Er hat hierüber den Hersteller und die zuständigen Behörden zu informieren.
Frage: Wie hat der Importeur zu agieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, sein in Verkehr gebrachtes Elektrogerät entspricht nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV?
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, hat der Importeur alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Hierzu gehören u. a.
- die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
- die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie
- ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens.
Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In jedem Fall muss der Importeur unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang sollten laut amtlicher Begründung neben der zuständigen Behörde auch die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden.
Die Herstellung der Konformität wird dabei laut amtlicher Begründung allerdings regelmäßig dem Hersteller obliegen, da dieser verpflichtet ist, Geräte entsprechend der geltenden Anforderungen zu entwerfen und herzustellen.
Die Verpflichtung zur Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen erforderlichen
Maßnahmen (z. B. Information der Verbraucher/-innen, Rückruf des Elektro- und Elektronikgerätes, etc.) obliegt laut amtlicher Begründung auch dem Importeur.
Frage: Hat der Importeur ein Verzeichnis zu führen?
Der Importeur muss gemäß § 5 Abs. 3 ElektroStoffV ein Verzeichnis der von ihm importierten nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
[Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Rücknahmen informiert sind. Da der Importeur Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Produktrücknahmen informiert sind. Da der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.
Frage: Wie lange hat der Importeur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereitzuhalten?
Gemäß § 7 Abs. 4 ElektroStoffV hat der Importeur über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
[Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten
werden.]
Frage: Welche Auskunft- und Unterstützungspflicht trifft den Importeur?
Den Importeur trifft gemäß § 7 Abs. 6 ElektroStoffV eine allgemeine Auskunfts- und Unterstützungspflicht auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden. Diese Unterstützung kann aus Handlungen aller Art bestehen, vor allem darin, ein Produkt vorzuführen, zu zerlegen, zu bedienen oder zu verladen.
Daneben trifft den Importeur auch die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Informationen sind dabei in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Maßnahmen, bei denen die Importeure zur Kooperation verpflichtet sind, gehören u. a.
- die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
- die Analyse der Ursachen für die NichtKonformität sowie
- ggf. eine entsprechende Umstellung der Produktion.
Frage: Hat der Importeuier gegenüber den zuständigen Behörden auf Verlangen seine Bezugsquellen und Absatzwege anzugeben?
Ja, dies ist der Fall. Gemäß § 10 I ElektroStoffV haben Importeure den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
- von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben und
- an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
Importeure haben diese Informationen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroStoffV über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereitzuhalten.
[Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass auch Importeure, die Elektro- und Elektronikgeräte
unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändern, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, die Herstellerpflichten nach den §§ 4 und 5 ElektroStoffV zugeordnet werden können.]
Verpflichtungen des Vertreibers
§ 8 ElektroStoffV legt die Verpflichtungen fest, denen Vertreiber unterliegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll der Vertreiber laut amtlicher Begründung nicht den gleichen Pflichten unterworfen werden, die den Hersteller und Importeur treffen.
Frage: Was hat ein Vertreiber vor Bereitstellung eines Elektrogeräts auf dem Markt sicherzustellen?
Der Vertreiber muss gemäß § 8 Abs. 1 ElektroStoffV, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob
- das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen ist und
- der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 ElektroStoffV oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 ElektroStoffV erfüllt hat.
Achtung: In Artikel 10 a der EU-Richtlinie 2011/65 heißt es in dem Zusammenhang: "Vertreiber (...) überprüfen (...) ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 7 Buchstaben g und h sowie von Artikel 9 Buchstabe d erfüllt haben." Es reicht also gerade nicht (!) aus, dass der Vertreiber nur überprüft, ob der Hersteller oder der Importeur den Kennzeichnungspflichten nachgekommen ist. Dahingehend wird § 8 Abs. 1 ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen sein, vgl. in dem Zusammenhang auch den Wortlaut der Gesetzesbegründung.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ElektroStoffV wird richtlinienkonform dahingehend auszulegen sein, dass Vertreiber zu überprüfen haben, dass Hersteller und (!) / oder der Importeur ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben.]
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV ("Nichtkonformität mit Blick auf die Stoffbeschränkungen") erfüllt,
- darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist. Die Herstellung der Konformität wird dabei laut amtlicher Begründung regelmäßig dem Hersteller obliegen, da dieser verpflichtet ist, Geräte entsprechend der geltenden Anforderungen zu entwerfen und herzustellen.
- informiert der Vertreiber hierüber den Hersteller oder den Importeur und die zuständigen Behörden.
Frage: Welcher Sorgfaltsmaßstab trifft den Vertreiber?
Einem Vertreiber werden erhebliche Pflichten aufgebürdet, für deren Beachtung ihm oft das notwendige Fachwissen fehlt. Die entscheidende Frage ist daher, welchen Sorgfaltsmaßstab der Vertreiber bei der Beachtung seiner Pflichten anlegen muss. Gem. amtl. Begründung muss der Vertreiber nicht jedes einzelne, in seinem Sortiment befindliche Elektro- und Elektronikgerät auf das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen überprüfen. Es reicht eine Stichprobenkontrolle aus. Die Prüfung kann sich dabei nur auf die Aspekte beschränken, die für den Vertreiber offensichtlich sind Iamtl. Begründung).
Er wird sich wohl darauf berufen können, daß der Hersteller ihn über nicht konforme Geräte und Rückrufmaßnahmen zu unterrichten hat. Auch wird er sich auf die widerlegbare Vermutung gem. § 13 ElektroStoffV berufen können, daß Geräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, den Anforderungen der ElektroStoffV genügen. Diese widerlegbare Vermutung entbindet ihn zwar nicht von Stichprobenkontrollen, erleichtert aber im Streitfall seine Position, daß er seinen Sorgfaltspflichten tatsächlich nachgekommen ist.
Weist aber ein Elektrogerät keine CE-Kennzeichnung auf, die gut sichtbar auf dem Gerät anzubringen ist, so muss das für den Vertreiber ein Alarmsignal sein, das er nicht ignorieren darf.
Frage: Muss der Vertreiber prüfen, ob dem von ihm vertriebenen Gerät in deutscher Sprache die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind?
Gem. amtl. Begründung ist die vom Vertreiber entsprechend Art 10, Buchstabe a der EU-Richtlinie 2011/65/EU ("RoHs-II") geforderte Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen dem Gerät in deutscher Sprache beigefügt sind, entbehrlich. Dies muss also nicht durch den Vertreiber geprüft werden.
Frage: Wie hat der Vertreiber zu agieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, sein auf dem Markt bereitgestelltes Elektrogerät entspricht nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV?
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgeräte nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird.
Hierzu gehören u. a.
- die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
- die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie
- ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens.
Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In jedem Fall muss der Importeur unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.
Frage: Welche Auskunft- und Unterstützungspflicht trifft den Vertreiber?
Den Vertreiber trifft gemäß § 8 Abs. 3 ElektroStoffV eine allgemeine Auskunfts- und Unterstützungspflicht auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden. Diese Unterstützung kann aus Handlungen aller Art bestehen, vor allem darin, ein Produkt vorzuführen, zu zerlegen, zu bedienen oder zu verladen.
Daneben trifft den Vertreiber auch die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Informationen sind dabei in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Maßnahmen, bei denen die Importeure zur Kooperation verpflichtet sind, gehören u. a.
- die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
- die Analyse der Ursachen für die NichtKonformität sowie
- ggf. eine entsprechende Umstellung der Produktion.
Frage: Hat der Vertreiber gegenüber den zuständigen Behörden auf Verlangen seine Bezugsquellen und Absatzwege anzugeben?
Ja, dies ist der Fall. Gemäß § 10 I ElektroStoffV haben Vertreiber den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
- von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben und
- an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
Der Vertreiber hat diese Informationen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroStoffV über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereitzuhalten.
Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass auch Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändern, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, die Herstellerpflichten nach den §§ 4 und 5 ElektroStoffV zugeordnet werden können.
EU-Konformitätserklärung
Frage: Was bestätigt der Hersteller mit der EU-Konformitätserklärung?
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller gemäß § 11 Abs. 1 ElektroStoffV, dass
- die in § 3 Absatz 1 ElektroStoffV genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
- das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ElektroStoffV oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 ElektroStoffV genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde
und übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgerätes mit der ElektroStoffV.
Frage: Welche Vorgaben bestehen bez. Inhalt und Aufbau der EU-Konformitätserklärung?
Vorab: Der "VERE – Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V." hat ein Formular zur Erklärung der EU-Konformität hinterlegt. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat durch das Schreiben "des Ausschusses Produktverantwortung (APV)" bestätigt, dass das Formular den Anforderungen nach Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen würde. Es bestünden deshalb keine Bedenken gegen die Verwendung des Formulars.
Die EU-Konformitätserklärung muss gemäß § 11 Abs. 2 ElektroStoffV vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden und in ihrem Inhalt und Aufbau folgendem Muster - vgl. Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU - entsprechen:
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (*):
6. Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Zusätzliche Angaben:Unterzeichnet für und im Namen von: ..............
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Um den bürokratischen Aufwand für die Hersteller soweit als möglich zu reduzieren, legt § 11 Abs. 2 ElektroStoffV fest, dass der Hersteller die EU-Konformitätserklärung entweder in deutscher oder englischer Sprache vorhalten muss. In jedem Fall ist diese aber auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung
Frage: Was schreibt die ElektroStoffV in Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung vor?
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, dass diese mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind.
Das CE-Kennzeichen (CE steht für „Communautés Européenes“ und bedeutet „Europäische Gemeinschaften“) ist ein Kennzeichen der Europäischen Union. Es ist ein Hauptindikator für die Konformität eines Produkts mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen der EU. Daher ist das CE-Kennzeichen als eine Information anzusehen, die für die Stellen der Mitgliedstaaten und für andere maßgebliche Betroffene (z. B. Händler, Verbraucher und sonstige Benutzer) von grundlegender Bedeutung ist.
Die Vorgaben zur CE-Kennzeichnung finden sich in § 12 ElektroStoffV. Danach gelten folgende Grundsätze (vgl. Artikel 30 der EU-Verordnung Nr. 765/2008).
- Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden.
Es ist in der Regel der Hersteller, der die Verantwortung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung trägt nachdem das notwendige Konformitätsnachweisverfahren durchlaufen wurde. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Zwang dahingehend, dass ausschließlich der Hersteller zur Anbringung der CE-Kennzeichnung berechtigt und verpflichtet wäre. Hat etwa ein Hersteller außerhalb des EWR die CE-Kennzeichnung nicht angebracht, dann kann (und hat) dies der innerhalb des EWR niedergelassene Bevollmächtigte nachzuholen.
- Die CE-Kennzeichnung wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht.
- Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.
- Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt.
- Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Frage: Wie ist die CE-Kennzeichnung am Gerät anzubringen?
Die CE-Kennzeichnung ist gemäß § 12 Abs. 2 ElektroStoffV sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen:
- Denkbar ist z. B. eine Anbringung an der Rückseite oder Unterseite des Produkts.
- Eine Mindesthöhe von 5 mm ist zur Gewährleistung der notwendigen Leserlichkeit erforderlich.
- Die Kennzeichnung muß ferner dauerhaft sein, so daß sie unter normalen Umständen nicht entfernt werden kann, ohne Spuren zu hinterlassen (in einigen Produktnormen ist z. B. ein Abreibtest mit Wasser und Lösungsbenzin vorgesehen). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die CE-Kennzeichnung Bestandteil des Produkts sein muß.
Ist die CE-Kennzeichnung auf dem Gerät oder seiner Datenplakette nicht möglich, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
Gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise beispielsweise, wenn die Anbringung auf dem Produkt unmöglich ist (z. B. bei bestimmten Sprengstoffarten) oder unter vernünftigen technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist, wenn
- die Mindestabmessungen nicht eingehalten werden können oder
- wenn nicht gewährleistet werden kann, daß die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht wird.
In solchen Fällen ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, und auf den Begleitunterlagen anzubringen, wenn die betreffende Richtlinie derartige Unterlagen vorsieht.
Hinweis: Die CE-Kennzeichnung darf keinesfalls aus rein ästhetischen Gründen weggelassen oder vom Produkt auf die Verpackung oder die Begleitunterlagen verlagert werden.
Frage: Wie ist ROHS II in bestehende CE-Prozesse zu integrieren?
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben die RoHS II Vorgaben in die bestehenden CE-Verfahrensabläufe zu integrieren. Nachfolgend soll ein typischer CE-Verfahrensablauf unter Berücksichtigung von RoHS II beschrieben werden:
1. Schritt: Einschlägige Rechtsvorschriften identifizieren
Der Hersteller hat zu klären,
- welche EU-Richtlinien und nationale Vorgaben zur CE-Kennzeichnung für seine Produkte gelten. Es können auch mehrere Richtlinien (und Gesetze) einschlägig sein.
- ob seine Produkte überhaupt eine CE-Kennzeichnung tragen dürfen.
2. Schritt: Prüfung der rechtliche Bedingungen
Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Produkt die grundlegenden Anforderungen der anzuwendenden EU-Richtlinie(n) erfüllt. Diese regeln die CE-Kennzeichnung bestimmter Produktgruppen abschließend und beschreiben detailliert die Voraussetzungen, die ein Produkt erfüllen muss, damit der Hersteller die CE-Kennzeichnung an seine Produkte anbringen kann.
Tipp: Meist sind bei Elektro- und Elektronikgeräten die EMV-, Niederspannungs- oder Ökodesign-Richtlinie betroffen. Typische harmonisierte Normen sind in dem Zusammenhang: EN 60204, EN 61010, EN 60950 und EN 60335 (Quelle: "Die neue Elektrostoff-verordnung - RoHS II, Schneider, S. 52.
3. Schritt: Prüfung, ob "benannte Stelle" zwingend erforderlich ist
Der Hersteller hat festzustellen, ob eine "benannte Stelle" für das Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden muss. Jede für ihr Produkt geltende EU-Richtlinie legt fest, ob das Konformitätsnachweisverfahren durch den Hersteller selbst erfolgen kann, oder ob er hierfür eine von den EU-Behörden "benannte Stelle" einzuschalten hat - wie es etwa bei bestimmten risikoträchtigen Medizinprodukten oder Maschinen der Fall ist.
Hinweis: Die EU-Richtlinie 2011/65/EU bzw. die ElektroStoffV schreibt für die Konformitätsbewertung keine benannte Stelle vor.
4. Schritt: Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
Der Hersteller hat das Produkt zu testen und auf seine Konformität hin zu überprüfen. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers das Produkt ordnungsgemäß zu testen und die Konformität mit allen Verpflichtungen zu prüfen, die der Hersteller in Bezug auf ein Produkt aufgrund der einschlägigen EU-Richtlinien hat. Zu dem Verfahren gehört auch die Durchführung einer Risikobewertung
In dem Zusammenhang wird dringend die Anwendung der relevanten harmonisierten europäischen Normen empfohlen.
Hersteller, die ihre Produkte nach diesen Normen gestalten oder ein nach diesen Normen gestaltetes Produkt benutzen, können davon ausgehen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Anwendung der harmonisierten Normen geschieht freilich auf freiwilliger Basis. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist folglich zu Recht darauf hin, dass es grundsätzlich möglich ist, das von der jeweiligen Richtlinie geforderte Sicherheitsniveau auch auf andere Weise zu gewährleisten. Im Schadensfall liegt die Beweislast dann allerdings bei demjenigen, der sich für eine nicht normengerechte Gestaltungslösung entschieden hat.
5. Schritt: Technische Dokumentation: Erstellen und aufbewahren
Der Hersteller muss (spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens) die technische Dokumentation zusammenstellen, die durch die Richtlinien zur Prüfung der Konformität des Produkts mit den relevanten Anforderungen und der Risikobewertung vorgeschrieben wird. Diese müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen.
Der Inhalt (und Umfang) der technischen Unterlagen ist in jeder einzelnen EU- Richtlinie entsprechend den jeweiligen Produkten festgesetzt. In der Regel sollten die Unterlagen über den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des Produkts Auskunft geben. Die in den Unterlagen enthaltenen Details sind abhängig von der Art des Produkts und davon, was aus technischer Sicht notwendig ist, um den Nachweis zu erbringen, daß das Produkt den wesentlichen Anforderungen der einschlägigen Richtlinie entspricht, bzw. – bei Anwendung harmonisierter Normen – den Nachweis zu erbringen, dass das Produkt diesen entspricht, indem die von den Normen abgedeckten wesentlichen Anforderungen angegeben werden.
Hinweis: Im Fall von RoHS II ist die einschlägige harmonisierte Nom die EN 500581:2012
Gemäß § 4 Abs. 3 ElektroStoffV muss der Hersteller die technischen Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten werden.
6. Schritt: Erstellung der EU-Konformitätserklärung
Am Ende des Konformitätsbewertungsverfahrens stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung für das jeweilige Produkt aus, in welcher er erklärt, dass das Produkt den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU genügt bzw. mit den Anforderungen aller einschlägiger Rechtsvorschriften übereinstimmt..
Der Umfang der Konformitätserklärung wird in den/der jeweiligen einschlägigen EU-Richtlinie(n) festgelegt.
Bezüglich RoHS II muss die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 Abs. 2 ElektroStoffV vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden und in ihrem Inhalt und Aufbau folgendem Muster - vgl. Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen:
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (*):
6. Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Zusätzliche Angaben:Unterzeichnet für und im Namen von: ..............
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Um den bürokratischen Aufwand für die Hersteller soweit als möglich zu reduzieren, legt § 11 Abs. 2 ElektroStoffV fest, dass der Hersteller die EU-Konformitätserklärung entweder in deutscher oder englischer Sprache vorhalten muss. In jedem Fall ist diese aber auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Gemäß
- § 4 Abs. 3 ElektroStoffV muss der Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.
- § 7 Abs. 4 ElektroStoffV hat der Importeur über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten werden.
Genereller Hinweis: Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Grunde sämtliche Erklärungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn die Richtlinie eine spezielle Form der EG-Konformitätserklärung vorsieht (wie z. B. die Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen). Daher muß die EG-Erklärung auch darüber Auskunft geben, ob sie nur für eine Richtlinie gilt oder nicht. In diesem Fall sollte die Erklärung einen Verweis auf andere Richtlinien enthalten, so daß ersichtlich ist, ob der Hersteller alle gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften befolgt hat oder welche Rechtsvorschriften für die Übergangszeit gewählt wurden. Quelle: "Blue Guide" der EU-Kommission
7. Schritt: Anbringung der CE-Kennzeichnung
Wenn die oben beschriebenen sechs Schritte erfolgreich durchlaufen sind, hat der Hersteller das kennzeichnungspflichtige Produkt in gesetzlich festgelegten Format mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
Frage: Welche Konformitätsvermutung läßt die CE-Kennzeichnung zu?
Gemäß § 13 Abs. 1 ElektroStoffV wird davon ausgegangen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichen versehen sind die Anforderungen des § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 un3 und Satz 2 ElektroStoffV entsprechen.
Zudem wird gemäß § 13 Abs. 2 ElektroStoffV für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren Werkstoffe und Bauteile widerlegbar vermutet, dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 ElektroStoffV erfüllen, wenn
- an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder
-sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie 2011/65/EU sieht vor, dass der Anwendungsbereich nur schrittweise ausgeweitet wird. § 15 ElektroStoffV dient der Umsetzung dieser Vorgabe.
Frage: Seit wann gilt die ElektroStoffV?
Die ElektroStoffV ist am 09. Mai 2013 in Kraft getreten, vgl. § 16 ElektroStoffV. Sie formuliert Voraussetzungen (Einhaltung der Stoffbeschränkungen, CE-Kennzeichnung etc.) für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten.
Frage: Was gilt für Lagerware ohne CE-Kennzeichnung, darf diese abverkauft werden?
Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, wann die als "Lagerware" bezeichneten Geräte in Verkehr gebracht worden sind, da das Erfordernis zur Einhaltung der Stofffbeschränkungen und der Durchführung einer Konformitätsbewertung unmittelbar an den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Geräte geknüpft sind.
Das Inverkehrbringen ist dabei gemäß § 2 Nr. 11 "die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt (...)".
Lagerware , die bereits vor dem Inkrafttreten der ElektroStoffV (also dem 09. Mai 2013) in Verkehr gebracht wurde, unterfällt somit nicht dem Anwendungsbereich und damit den Vorgaben der ElektrostoffV. Ein Abverkauf dieser Geräte (ohne Einhaltung der neuen Stoffbeschränkungen, CE-Kennzeichnung) wäre demzufolge möglich, sofern diese Geräte den Anforderungen des inzwischen aufgehobenen § 5 ElektroG entsprechen.
Lagerware, die dagegen nach dem 09.05.2013 in Verkehr gebracht wurde, hat dagegen den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV vollumfänglich zu genügen, sofern insoweit keine Übergangsbestimmungen greifen.
Frage: Sieht die ElektroStoffV Übergangsregelungen vor?
Zur Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen
- Elektro- und Elektronikgeräten, die bislang bereits den in § 5 ElektroG vorgegebenen Stoffbeschränkungen unterlagen (Kategorie 1 – 7 und 10) und
- allen übrigen Elektro- und Elektronikgeräten (Kategorie 8 – 9 und 11).
1. Geräte, die bereits in den Anwendungsbereich des § 5 ElektroG fielen
Die ElektroStoffV sieht keine Übergangsregelungen für Geräte vor, die bereits in den Anwendungsbereich des (mittlerweile aufgehobenen § 5 ElektroG) fielen - vielmehr sind beim Inverkehrbringen dieser Geräte seit dem 09.05.2013 die neuen Voraussetzungen der ElektroStoffV (Einhaltung der Stoffbeschränkungen, CE-Kennzeichnung etc.) zu beachten.
Hinweis:
Die nachfolgenden Gerätekategorien wurden bereits durch § 5 ElektroG erfasst:
Kategorie 1: Haushaltsgroßgeräte,
Kategorie 2: Haushaltskleingeräte,
Kategorie 3: Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
Kategorie 4: Geräte der Unterhaltungselektronik,
Kategorie 5: Beleuchtungskörper,
Kategorie 6: elektrische und elektronische Werkzeuge,
Kategorie 7: Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
Kategorie 10: automatische Ausgabegeräte,
Die fehlende Übergangsfrist mag als eine unverständliche Härte angesehen werden, da Hersteller und Importeure sich weniger durch die neuen Stoffbeschränkungen als durch das in diesem Zusammenhang neu angewandte Konformitätsverfahren (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroStoff) belastet fühlen können. Gemäß der amtlichen Begründung zur ElektroStoffV soll der Mehraufwand für die Hersteller jedoch "vertretbar" sein.
2. Geräte, die nicht vom Anwendungsbereich des § 5 ElektroG umfasst waren
Elektro- und Elektronikgeräte der nachfolgenden Kategorien dürfen gemäß § 15 Abs. 1 ElektroStoffV bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen der ElektroStoffV nicht erfüllen:
- Kategorie 8: medizinische Geräte,
- Kategorie 9: Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
- Kategorie 11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Gerätekategorien 1 bis 10 fallen.
Das Bereitstellen auf dem Markt umfasst gemäß § 2 Nummer 10 ElektroStoffV sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch die dem Inverkehrbringen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten nachfolgende Schritte. Die Regelung setzt damit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU um, die zum einen eine Übergangfrist zur Anpassung der neu in den Anwendungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräte an die Anforderungen der Richtlinie schaffen und zum anderen sicherstellen soll, dass zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bereits in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, welche die durch die Richtlinie beschränkten Stoffe enthalten, nach dem Ablauf des 22. Juli 2019 nicht mehr zum Verbrauch, Vertrieb oder zur Verwendung abgegeben werden dürfen.
Achtung: Sonderregelungen gelten wiederum (nur) mit Blick auf die Stoffbeschränkungen für folgende Geräte:
- medizinische Geräte,
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
- In-vitroDiagnostika sowie
- industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente.
Diese Geräte dürfen - ohne Beachtung der in § 3 Abs. 1 ElektroStoffV geregelten Stoffbeschränkungen - noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden:
- medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2014,
- In-vitro-Diagnostika bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 sowie
- industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2017.
Frage: Gilt die Übergangsvorschrift § 15 Abs. 1 ElektroStoff nur für Stoffbeschränkungen oder auch die Kennzeichnungsvorgaben?
Die Übergangsfrist für Geräte, die nicht bereits von § 5 ElektroG erfasst waren, bezieht sich sowohl auf
- die neuen Vorgaben zu Stoffbeschränkungen als auch auf die
- sich aus der ElektroStoffV ergebenden Pflicht zur Kennzeichnung von Geräten.
So heißt es in § 15 Abs. 1 ElektroStoffV:
"Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen."
Die erweiterte Hersteller- / Importeurskennzeichnung im Vergleich zu 7 ElektroG ist eine Anforderung der Verordnung.
Frage: Welche Sonderregelungen bez. Stofbeschränkungen bestehen bei Kabel oder Ersatzteilen?
1. Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV sind gemäß § 15 Abs. 3 ElektroStoffV Kabel oder Ersatzteile von
- Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden,
- medizinischen Geräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
- In-vitro-Diagnostika, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden,
- Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
- industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden, und
- Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine nach dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parmanets und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 23.2.2003, S.19) oder auf Grund des Artikels 5 dieser Richtlinie beschlossene Ausnahme galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, soweit diese Ausnahme betroffen ist.
Insofern wird laut amtlicher Begründung der Zeitpunkt, ab dem Kabel und Ersatzteile den Stoffbeschränkungen entsprechen müssen, von den Elektro- und Elektronikgeräten bestimmt, in die sie eingebaut sind bzw. mit denen sie verwendet werden.
2. Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV sind des weiteren gemäß § 15 Abs. 4 ElektroStoffV Ersatzteile
- die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden, ausgebaut und
- die in Geräten verwendet werden, die zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Teile wiederverwendet wurden.
Durch § 15 Abs. 4 ElektroStoffV soll sichergestellt werden, dass die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, in Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dies bedeutet, dass Ersatzteile, welche die beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Höchstkonzentrationen enthalten nur auf der zwischenbetrieblichen Ebene und nur dann, wenn die Überlassung dokumentiert ist, zu Zwecken der Wiederverwendung weiterverkauft werden dürfen. Darüber hinaus darf eine Wiederverwendung nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über die wiederverwendeten Teile informiert werden.
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Marktüberwachungsbehörden
Wie bereits ausgeführt trifft die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten die einzelnen beteiligten Wirtschaftsakteure. Für die Marktüberwachung gelten wie ausgeführt die Regeln des Produktsicherheitsgesetzes. Den zuständigen Länderbehörden (§ 24 Produktsicherheitsgesetz) kommen als sogenannte Marktüberwachungsbehörden Kontrollfunktionen zu, ob die Regeln zum Inverkehrbringen eingehalten wurden. Die zuständigen Landesbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben, ob die ElektrostoffV erfüllt ist (s. § 26 Produktsicherheitsgesetz).
Gem. 13 ElektroStoffv wird zwar vermutet, daß ein mit einem CE-Kennzeichen versehenes Gerät den Anforderungen der ElektroStoffV genügt. Aber diese Vermutung ist widerlegbar. Die Marktüberwachungsbehörden sind trotz der Konformitätsvermutung verpflichtet, Marktüberwachungsmaßnahmen durchzuführen. Die Marktüberwachungsbehörden können u.a. bei Regelwidrigkeit das Bereitstellen eines Geräts auf dem Markt verbieten, eine Überprüfung, eine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen (s. § 26 Produktsicherheitsgesetz).
Frage: In welchen Fällen kann die Produktrücknahme oder der Produktrückruf angeordnet werden?
Die Produktrücknahme oder der Produktrückruf im Falle der Nonkonformität eines Elektro- oder Elektronikgerätes (§ 4 II Satz 1, § 7 II Satz 1, § 8 II Satz 1 ElektroStoffV) kann nur ultima ratio sein. Nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen führt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwangsläufig zur Produktrücknahme, insbesondere wenn sich das Gerät bereits beim Endverbraucher befindet. Ein Produktrückruf wird in der Regel nur verlangt werden können, wenn für den Endverbraucher eine konkrete Gefahr durch ein unsicheres Produkt besteht oder die Entsorgung des unsicheren Produkts eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellt. In anderen Fällen ist eine Entsorgung des nicht-konformen Gerätes die angemessenere Lösung (so die Klarstellung des Bundesrates, s. o.g. BR-Empfehlung, B 3 und 4).
Bußgeld- und Strafvorschriften bei regelwidrigen Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
§ 14 ElektrostoffV sieht im einzelnen Bußgelder für das regelwidrige Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten vor. Adressaten von Bußgeldern sind in erster Linie der Hersteller, Importeur und Vertreiber.
Der Ordnungswidrigkeitenkatalog:
- Zuwiderhandeln gegen die Stoffbeschränkungen der ElektroStoffV durch Hersteller, Importeur und Vertreiber
- Nichtbefolgen der Kennzeichnungs- und Informationspflicht durch Hersteller und Importeur (CE-Kennzeichen)
- Nichtbefolgen der Pflicht, sicherzustellen, daß ein Elektro- oder Elektronikgerät das CE-Kennzeichnen trägt oder daß dieses Kennzeichen auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen angegeben ist.
- Nichtbefolgen der Pflicht, Informationen oder Unterlagen vollständig und rechtzeitig an die Marktüberwachungsbehörden weiterzugeben.
Frage: Können auch Onlinehändler als Vertreiber mit einem Bußgeld belegt werden?
Ja, auch die Vertreiber müssen mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie ihren Informationspflichten nicht nachkommen. Laut amtl. Begründung soll sichergestellt werden, dass auch Importeure und Vertreiber auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden ihrer Pflicht zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen nachkommen. Zu denken ist zum Beispiel an den Fall, dass bei einer Gerätelieferung die CE-Kennzeichnung fehlt. Wenn der Vertreiber auch bei entsprechendem Schreiben der Marktüberwachungsbehörde dieses ihm bekannte Fehlen der CE-Kennzeichnung nicht meldet, wird er mit einem Bußgeld rechnen müssen.
Frage: Bis zu welcher Höhe können Bußgelder verhängt werden?
Diese Frage bestimmt sich nach 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes. Demnach kann ein Zuwiderhandeln gegen die ElektrostoffV mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (3 39, Absatz 1 Nr. 17 Produktsicherheitsgesetz)
Frage: Können auch Freiheits- oder Geldstrafen verhängt werden?
Ja, § 40 Produktsicherheitsgesetz sieht bei vorsätzlichen Verstößen bei dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gem. ElektrostoffV Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor, wenn diese vorsätzlichen Handlungen beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
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