Was regelt die ElektroStoffV im Vergleich zum bisherigen § 5 ElektroG und "RoHs-I" neu?
Zu den wesentlichen neuen Regelungen der ElektroStoffV und der neuen RoHS-II im Vergleich zum ElektroG in der Fassung vom 08.05.2013 und der früheren Richtlinie 2002/95/EG ("RoHS-I") gehören insbesondere folgende:
Inhaltsverzeichnis
- 1. RoHS II gilt für fast alle Elektro- und Elektronikgeräte
- 2. Weiter Begriff "Elektro- und Elektronikgerät"
- 3. Stoffbeschränkungen gelten für bestimmte Kabel und Ersatzteile
- 4. Stoffbeschränkungen gelten für medizinische Geräte, Überwachungsinstrumente, In-vitro Diagnostika
- 5. Regelung von Verpflichtungen der Vertreiber
- 6. CE-Kennzeichnung zur Bestätigung der RoHS-Konformität
- 7. Neue Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung
- 8. Fortlaufende Überprüfung der Stoffklassen / Möglichkeit der Erweiterung
1. RoHS II gilt für fast alle Elektro- und Elektronikgeräte
Die - mittlerweile aufgehobene - Richtlinie 2002/95/EG ("RoHS-I" oder auch "Stoffverbotsrichtlinie") regelte die Verwendung von Gefahrstoffen nur bezüglich bestimmter Produktkategorien (vgl. Artikel 2 der Richtlinie 2002/95/EG).
Die ElektroStoffV erweitert mit dem Auffangtatbestand „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte“ (§ 1 Abs. 1, Ziffer 11 ElektroStoffV) die Anwendung auf alle neuen Elektro- und Elektronikgeräte (einschließlich Kabel und Ersatzteile), es sei denn, sie fallen unter die in § 1 Abs. 2 ElektroStoffV genannte Ausnahmebestimmung.
Gleichzeitig gelten aber für die relativ wenigen Elektro- und Elektronikgeräte, die durch die frühere RoHs I und den bisherigen (mittlerweile aber aufgehobenen) § 5 ElektroG nicht erfasst wurden, großzügige Übergangsbestimmungen bis zum Jahre 2019. Grund: Der Anwendungsbereich der ElektrostoffV soll nur schrittweise ausgeweitet werden.
2. Weiter Begriff "Elektro- und Elektronikgerät"
Der Begriff des Elektro- und Elektronikgeräts ist nach der neuen RoHs-II und der ElektrostoffV weiter gefasst als noch die Begriffsdefinition im Elektrogesetz. So geht die deutsche Rechtsprechung derzeit davon aus, dass es bezüglich der Beurteilung, ob ein Gerät im Sinne des ElektroG ein "Elektro- und Elektronikgerät" ist, auf die Zweckbestimmung des Geräts ankäme bzw. die vom Hersteller zugedachte Funktionalität (BVerwG, Beschluss vom 02.03 2010, Az. 7 B 37/09),
Eine sehr viel allgemeine Begriffsangleichung wird mit der Novellierung des Elektrogesetzes und der Aufnahme der neuen WEEE-Richtlinie vorgenommen, da von einem unter die ElektroStoff fallendes Elektro- und Elektronikgerät bereits dann ausgegangen wird, wenn das Gerät mindestens eine beabsichtigte Funktion hat, zu deren Erfüllung elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder unentbehrlich sind - so die amtliche Begründung zur ElektroStoffV. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der elektrischen Funktion lediglich um eine untergeordnete Funktion handelt.
3. Stoffbeschränkungen gelten für bestimmte Kabel und Ersatzteile
Im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtslage ("RoHS I") gelten die in § 3 Abs. 1 ElektroStoffV geregelten Stoffbeschränkungennun auch für bestimmte Kabel und bestimmte Ersatzteilen.
4. Stoffbeschränkungen gelten für medizinische Geräte, Überwachungsinstrumente, In-vitro Diagnostika
Bislang unterlagen medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitroDiagnostika sowie industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente nicht den Anforderungen des § 5 ElektroG und damit den Stoffbeschränkungen. Ab den in § 15 Abs. 2 ElektroStoffV genannten Daten müssen auch diese Geräte den Anforderungen des § 3 Absatz 1 ElektroStoffV entsprechen.
5. Regelung von Verpflichtungen der Vertreiber
Explizit sind nun die Verpflichtungen des Vertreibers (§ 8 ElektroStoffV) gesetzlich geregelt, also desjenigen, der ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt und nicht zugleich Hersteller und/oder Importeur ist.
6. CE-Kennzeichnung zur Bestätigung der RoHS-Konformität
Zur Bestätigung der Stoffbeschränkungen, also der "RoHS-Konformität", haben Hersteller ihre Elektro- und Elektronikgeräten vor dem Inverkehrbringen mit einem CE-Kennzeichen zu versehen.
"Die RoHS-Richtlinie ergänzt damit die schon lange geltenden Richtlinien 2006/95/EG (Niederspannung) und 2004/108/EG (EMV). (Quelle: Schneider, Die neue Elektrostoffverordnung - RoHS II, S. 22)."
7. Neue Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung
Neu aufgenommen in die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") und in die ElektroStoffV sind die Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung, die aus dem Produktsicherheitsgesetz und dem Elektrogesetz bereits bekannt sind. Das Produktsicherheitsgesetz ist im Rahmen der ElektrostoffV dann für diese Fragen maßgebend. Die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") und die ElektroStoffV werden jetzt an den gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und an das europäische System der Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung angepasst.
8. Fortlaufende Überprüfung der Stoffklassen / Möglichkeit der Erweiterung
Die bisher geltenden Stoffbeschränkungen der Rohs-I und des Elektrogesetzes gelten unverändert fort. Die RoHs-II führt jetzt allerdings neu eine fortlaufende Überprüfung der Stoffklassen und die Möglichkeit ein, auch ohne neue Richtlinie per delegierten Rechtsakt die Stoffbeschränkungen auf neue Stoffklassen zu erweitern. Dies soll ab 22. Juli 2014 geschehen. Prioritär soll dann die mögliche Erweiterung auf folgende Stoffklassen geprüft werden:
- Hexabromocyclododecan (HBCDD),
- Diethylhexylphthalat (DEHP),
- Benzylbutylphthalat (BBP),
- Dibutylphthalat (DBP)
Diese Überprüfung findet im Kontext der EU-Bemühungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe statt - vgl. amtliche Begründung zur ElektroStoffV.
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