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Amazon

Der Amazon-Marketplace und die Amazon SellerCentral sind ein lukrativer Markt für Online-Händler. Leider werden einem von Amazon Steine in den Weg gelegt, die es nahezu unmöglich machen rechtskonform Waren auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten. Welche rechtlichen Stolperfallen es aktuell gibt und wie Sie diese (sofern möglich) umschiffen können, können Sie dem nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei entnehmen.

Produktbewertungen bei Amazon: Was ist erlaubt?

Um den Verkauf zu steigern, setzen viele Händler auf positive Bewertungen. Manche helfen ein wenig nach, um möglichst viele positive Kundenmeinungen zu erhalten. Doch Vorsicht: Nicht alles, was erfolgversprechend ist, ist bei Amazon auch erlaubt.

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Amazon bringt Verkäufer in konkrete Abmahngefahr

Uns wird berichtetet, dass Amazon in deren Rechtstexte eingreift und wichtige Pflichtangaben entfernt bzw. nachdrücklich zu Entfernung von Pflichtangaben im Impressum auffordert. Was steckt dahinter?

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Amazon Prime Testmitgliedschaft: Bestellbutton ist wettbewerbswidrig

Verkaufsplattformen im Internet bieten ihren Kunden häufig Premium-Mitgliedschaften etwa für einen kostenlosen Versand der Waren und Zusatzleistungen wie Streaming-Diensten an. Amazon hat es nun zum wiederholten Male in Sachen der Schaffung eines rechtskonformen Bestellbuttons bei der Buchung des Premiumdienstes „Amazon Prime“ erwischt.

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OLG Hamm: Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels Emails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegen- über Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das OLG Hamm am 09.07.2015 in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

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Panikmache: in Bezug auf „Versand durch Amazon“ – FBA

In den letzten Tagen erreichten uns etliche Mandantenanfragen, ob man denn bei Amazon Marketplace überhaupt noch verkaufen könne, wenn „Versand durch Amazon“ angeboten werde. Ursache sind wohl diverse Berichte im Internet, welche die Angst vor entsprechenden Abmahnungen schüren sollen.

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LG Düsseldorf: Das „Anhängen“ an identische, mit unterschiedlicher GTIN versehene Produkte auf Amazon ist nicht wettbewerbswidrig

Die Möglichkeit sich an bestehende Angebote auf der Plattform Amazon „anzuhängen“ bereitet zahlreichen Online-Händlern Kopfzerbrechen. Dabei handelt es sich um ein verbraucherfreundliches Prinzip, welches viele Vorteile mit sich bringen kann. Dennoch wirft diese Möglichkeit des „Anhängens“ eine Vielzahl an rechtlichen Fragen auf. Ob das „Anhängen“ im Falle des Vorliegens identischer Produkte, welche allerdings verschiedene GTIN (Global Trade Item Number) besitzen und unterschiedlich verpackt sind, wettbewerbswidrig ist, hatte erst das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 2a O 243/14) zu beurteilen. Lesen Sie mehr:

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OLG Köln: Einräumung von Nutzungsrechten bei Produktfotos auf Amazon sind wirksam

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon.de übertragen Amazon-Händler, durch das Hochladen eines Produktfotos auf die Verkaufsplattform, ihre Nutzungsrechte an Amazon. Folglich stehen Amazon die Bilder seiner Händler zur freien Verfügung. Ob diese Rechteübertragungsklausel des Online-Versandhändlers tatsächlich wirksam ist, hatte das OLG Köln mit Urteil vom 19.12.2014 entschieden (Az. 6 U 51/14). Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung:

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LG Arnsberg: Haftung des Marketplace-Händlers bei irreführendem Produktfoto auf Amazon

Beim Internetkauf erthält der Verbraucher neben der Artikelbeschreibung vor allem durch das Produktbild die wesentlichen Informationen zum Produkt mitgeteilt. Weichen diese Informationen auf dem Produktbild von der Beschreibung des Lieferumfangs bzw. des tatsächlichen Lieferumfangs ab, kann es zu einer Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG kommen. Ob ein Marketplace-Händler allerdings auch dann für eine solche Irreführung haftet, wenn ein irreführendes Produktbild von Amazon selbst stammt, hatte das LG Arnsberg mit seinem Urteil vom 05.03.2015 (Az. I – 8 O 10/15) zu entscheiden gehabt.

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OLG München: keine Verantwortlichkeit von Händlern für urheberrechtliche Bildverletzungen beim „Anhängen“ an bestehende Angebote auf Amazon

Etwaige Verletzungen von urhebereigenen Bildrechten durch Händler auf der Handelsplattform Amazon werden von der Rechtsprechung seit längerem kontrovers diskutiert. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der Praxis des Anhängens an ein bereits bestehendes Angebot, welches Händlern die Aufnahme in die Anbieterliste des entsprechenden Produkts ermöglicht. Die insofern erfolgende Verknüpfung zu Produktbildern Dritter wird teils als urheberrechtlich unbeachtlich eingestuft (LG Bremen - Az. 7-O-1983/11) teils als Eingriff in fremde Nutzungsrechte geahndet (LG Köln - Az. 28 O 814/11).

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LG Düsseldorf: Das „Anhängen“ an ein Amazon-Angebot kann eine Irreführung über die betriebliche Herkunft darstellen

Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit dieses „Anhängens“ an vorhandene Amazon-Angebote ist eine Reihe divergierender erstinstanzlicher Rechtsprechung ergangen. Nunmehr hat sich auch das LG Düsseldorf mit Urteil vom 20.01.2014 (Az.: 2a O 58/13) zur Frage geäußert, ob das „Anhängen“ an ein bestehendes Angebot als unzulässig aufzufassen ist. Im Fokus der Entscheidung stand die Mitverwendung einer Markenbezeichnung und einer sog. "ASIN". Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Düsseldorf.

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LG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung beim Anhängen an Produktbilder auf Amazon

Nach Ansicht des LG Köln erklärt sich ein Onlinehändler, der Produktfotografien auf der Internethandelsplattform Amazon einstellt, stillschweigend damit einverstanden, dass diese Bilder auch von anderen Onlinehändlern auf Amazon zur Illustrierung für deren gleichartige Produkte genutzt werden dürfen (LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13). Zwar sei die Klausel zur Einräumung von Nutzungsrechten in den AGB von Amazon unwirksam, jedoch habe dies keinen Einfluss auf die tatsächliche Einwilligung des Rechteinhabers in die Mitverwendung der Produktbilder durch andere Mitbewerber. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

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LG Arnsberg: Amazons "Tell-a-friend"-Funktion ist wettbewerbswidrig! Oder doch nicht?

Das LG Arnsberg (Beschluss vom 08.08.2014, Az.: I-8 O 99/14) sorgt mit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz für Aufsehen: Das Gericht sieht die Weiterempfehlungsfunktion (sog. "tell-a-friend"-Funktion) auf den Amazon-Seiten als wettbewerbswidrig an! Händler auf der Plattform Amazon können diese Weiterempfehlungsfunktion nicht abschalten, sämtliche Händler sind daher betroffen. Allerdings hatte das LG Arnsberg in einer anderen Sache die Verantwortlichkeit eines Amazon-Händlers abgelehnt, damit ist die Rechtslage ungeklärt. Wir beleuchten die Hintergründe der Weiterempfehlungsfunktion in unserem heutigen Beitrag, lesen Sie hierzu mehr:

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Müssen sich Amazon-Marketplace-Händler der 30-tägigen „Rückgabegarantie“ beugen?

In letzter Zeit erhalten wir gehäuft Anfragen von Händlern, die über den Marktplatz von Amazon.de verkaufen. Dabei geht es um die Frage, ob Marketplace-Händler in Bezug auf die Rückgabe von Waren hinsichtlich der Rückgabefrist denselben Standard bieten müssen wie Amazon selbst. Der Verkäuferservice von Amazon.de vertritt hier eine unseres Erachtens seltsame Ansicht…

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OLG Köln: wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Online-Händlers für von Amazon eigenmächtig in Angebote eingefügte Preisangaben

Der Internetgigant Amazon eröffnet Händlern zwar die Möglichkeit, auf Basis der hohen Besucherfrequenz und der Reputation des Online-Unternehmens mehr Kunden zu erreichen und den eigenen Warenabsatz zu fördern. Regelmäßig können die Angebote auf der Verkaufsplattform jedoch nicht vom jeweiligen Händler vollautonom gestaltet werden, sondern sie werden vielmehr durch von Amazon selbst vorgegebene verkaufsfördernde Elemente ergänzt. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt, kann das ganz gehörig nach hinten losgehen...

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Amazon: AGB, Widerrufsbelehrung und Co. - was Amazon-Händler beachten sollten!

Amazon ist eine der wichtigsten Plattformen im deutschen und internationalen E-Commerce – entsprechend viele Onlinehändler bieten ihre Waren auf Amazon an. Die IT-Recht Kanzlei München bietet Onlinehändlern auf Amazon rechtssichere AGB an, und zwar schon ab 9,99 € monatlich (zzgl. MwSt.). Darin inbegriffen ist auch ein juristischer Pflegeservice der Rechtstexte, der für dauerhafte Rechtssicherheit der Texte (AGB incl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung/ Widerrufsformular) sorgt. Lesen Sie mehr zur Notwendigkeit der Verwendung von AGB und Co. in diesem Beitrag!

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