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Amazon - Amazon, eBay, Etsy und Co.

Der Amazon-Marketplace und die Amazon SellerCentral sind ein lukrativer Markt für Online-Händler. Leider werden einem von Amazon Steine in den Weg gelegt, die es nahezu unmöglich machen rechtskonform Waren auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten. Welche rechtlichen Stolperfallen es aktuell gibt und wie Sie diese (sofern möglich) umschiffen können, können Sie dem nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei entnehmen.

Amazons neue (nachgebesserte) Funktion zur Darstellung des OS-Plattform-Links

Amazon bietet neuerdings eine Funktion an, die den Link zur „OS-Plattform“ automatisch in die Informationsseite, dort unterhalb des Impressums des Verkäufers einbaut. Händler können zur Aktivierung des Features in ihren Kontoeinstellungen zum Bereich „Ihre Informationen und Richtlinien“ auf der Seite „Impressum & Info zum Verkäufer“ das entsprechende Feld aktivieren (in jedem Fall das erste Häckchen setzen, das zweite schadet nicht).

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Händlerkonto bei Amazon oder bei eBay gehackt bzw. manipuliert – wie sind die Rechtsfolgen?

In letzter Zeit erreichen uns immer mal wieder Anfragen von Mandanten, deren Händlerkonto bei Amazon oder bei eBay von Dritten gehackt bzw. manipuliert wurde und die sich in der Folge Forderungen von Kunden ausgesetzt sehen, die sie entweder nicht erfüllen können oder nicht erfüllen wollen. Dabei tauchen in unserer Beratungspraxis immer wieder zwei bestimmte Fallkonstellationen auf. Grund genug für uns, dieses Thema aus rechtlicher Sicht etwas genauer zu beleuchten.

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BGH: „Ersthändler“ haften für Markenrechtsverletzungen auf der Amazon-Produktseite

Die Schlagzeilen um den Marketplace-Riesen Amazon ebben nicht ab. Bereits Anfang August wurden zahlreiche Händler wegen „voraussichtlicher“ Lieferangaben abgemahnt. In einer aktuellen Entscheidung nimmt der BGH nun Händler in die Pflicht, die für neue Artikel eine Produktseite einrichten. Diese „Ersthändler“ haften für Markenrechtsverletzungen auf der Produktseite – und zwar sogar dann, wenn die unzulässigen Angaben gar nicht von ihnen stammen.

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Amazons „Tell-a-friend“- Funktion: Trotz Änderung wettbewerbswidrig?

Die Verkaufsplattform Amazon hat die Funktion, mit der Kunden Produkte anderen Kunden empfehlen können (sog. „Tell-a-friend“- Funktion) geändert und damit auf aktuelle Rechtsprechung reagiert, in der diese als wettbewerbswidrig eingestuft worden war. Ob die von Amazon vorgenommenen Änderungen allerdings reichen um Händler der Plattform zukünftig vor Abmahnungen zu schütze, ist mehr als fraglich.

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Amazon hat bei Lieferzeitenangaben teilweise nachgebessert – vorsichtige Entwarnung

In den letzten Wochen haben die vom Plattformbetreiber in vielen Fällen vorgegebenen Aussagen „Voraussichtliche Versandauer“, „Voraussichtliches Lieferdatum“ sowie „Lieferung voraussichtlich“ vielen Amazon-Verkäufern Aufregung beschert. Auch derzeit sind noch entsprechende Abmahnungen in Umlauf. Amazon hat nun aber teilweise nachgebessert.

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Aktuelle Abmahnungen wegen Angabe "Voraussichtliche Versanddauer" als Lieferzeitangabe auf Amazon

Können Online-Händler ihre Waren nicht sofort liefern, stehen sie in der Pflicht, die Lieferzeit auf der Artikelseite anzugeben. Aktuell werden Online-Händler auf der Plattform Amazon wegen der Lieferzeitangabe "Voraussichtliche Versanddauer" abgemahnt. Die Abmahnerin bringt hierbei vor, dass die Lieferzeitangabe zu unbestimmt sei. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen dieser Abmahnungen in unserem heutigen Beitrag.

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Produktbewertungen bei Amazon: Was ist erlaubt?

Kaum eine andere Plattform bietet online so viele Produkte an wie der Marketplace-Riese Amazon. Aufgrund der großen Konkurrenz versuchen viele Shop-Betreiber den Absatz ihrer Ware durch (positive) Produktrezensionen zu erhöhen. Für Verkäufer ist es deshalb verlockend, ein wenig nachzuhelfen, um für möglichst viele positive Kundenmeinungen zu sorgen. Doch Vorsicht: Nicht alles, was erfolgsversprechend ist, ist auf der Verkaufsplattform Amazon auch erlaubt.

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Einmalige Falschlieferung abmahnbar?! Das Problem bei "Versand durch Amazon" und Dropshippern durch die EuGH-Rechtsprechung

Nach neuster Rechtsprechung kann bereits die einmalige Falschlieferung an einen Verbraucher ein abmahnfähiger Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein. Dies gilt auch dann, wenn der Versand gar nicht durch den Webshop selbst, sondern einen unabhängigen Versanddienstleister (z.B. Amazon) erfolgt. Ganz andere Probleme können zudem auftreten, wenn solche Versanddienstleister von Kunden zurückerhaltene Retouren in den Lagerbestand anderer Webshops einbuchen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Hintergründe.

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Amazon-Händler aufgepasst: Neue Funktion „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon" sorgt für Verwirrung und Unverständnis

Wie im Internet berichtet wird, hat Amazon offenbar eine neue Funktion eingeführt, die es Amazon erleichtern soll, den Lagerbestand von Amazon-Händlern zu kaufen, die ihre Ware über Amazon versenden (FBA) und diese daher bei Amazon einlagern. Hierzu hat Amazon im Seller Central die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ eingeführt und diese mit einer voraktivierten Checkbox versehen, die ggf. vom Händler in seinem Nutzerkonto auf inaktiv gestellt werden müsste. Amazon wolle die Produkte zu dem Preis kaufen, den der Händler auch von privaten Käufern verlangt hätte. Der einzige Unterschied bestehe in der Berechnung der Umsatzsteuer.

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Alternative Streitbeilegung: Erfüllt die neue Amazon-Funktion die rechtlichen Anforderungen?

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) in bestimmter Weise verlinken. Um den Amazon-Händlern bei der Umsetzung dieser Informationspflicht unter die Arme zu greifen, hat der Marketplace ein neues Feature eingeführt, mit dem sich der Hinweis und der erforderliche Link automatisch über das Verkäuferkonto einbinden lässt. Ob diese Funktion den rechtlichen Vorgaben entspricht, erfahren Sie im Folgenden.

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Akute Abmahngefahr: für Amazon-Verkäufer bei Nutzung von FBA

So attraktiv wie der „Versand durch Amazon“ oder auch „FBA“ für Händler und Kunden auf der Plattform Amazon Marketplace ist, so viele Tücken bietet er in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Aus aktuellem Anlass sind nun alle Händler am Zug, die bei Amazon.de ihre Waren (auch) unter Nutzung von „Versand durch Amazon“ – FBA verkaufen. Es besteht eine erhebliche Abmahngefahr.

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Amazon Prime Testmitgliedschaft: Bestellbutton ist wettbewerbswidrig

Verkaufsplattformen im Internet bieten ihren Kunden häufig Premium-Mitgliedschaften etwa für einen kostenlosen Versand der Waren und Zusatzleistungen wie Streaming-Diensten an. Amazon hat es nun zum wiederholten Male in Sachen der Schaffung eines rechtskonformen Bestellbuttons bei der Buchung des Premiumdienstes „Amazon Prime“ erwischt.

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OLG Hamm: Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels Emails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegen- über Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das OLG Hamm am 09.07.2015 in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

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Panikmache: in Bezug auf „Versand durch Amazon“ – FBA

In den letzten Tagen erreichten uns etliche Mandantenanfragen, ob man denn bei Amazon Marketplace überhaupt noch verkaufen könne, wenn „Versand durch Amazon“ angeboten werde. Ursache sind wohl diverse Berichte im Internet, welche die Angst vor entsprechenden Abmahnungen schüren sollen.

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LG Düsseldorf: Das „Anhängen“ an identische, mit unterschiedlicher GTIN versehene Produkte auf Amazon ist nicht wettbewerbswidrig

Die Möglichkeit sich an bestehende Angebote auf der Plattform Amazon „anzuhängen“ bereitet zahlreichen Online-Händlern Kopfzerbrechen. Dabei handelt es sich um ein verbraucherfreundliches Prinzip, welches viele Vorteile mit sich bringen kann. Dennoch wirft diese Möglichkeit des „Anhängens“ eine Vielzahl an rechtlichen Fragen auf. Ob das „Anhängen“ im Falle des Vorliegens identischer Produkte, welche allerdings verschiedene GTIN (Global Trade Item Number) besitzen und unterschiedlich verpackt sind, wettbewerbswidrig ist, hatte erst das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 2a O 243/14) zu beurteilen. Lesen Sie mehr:

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OLG Köln: Einräumung von Nutzungsrechten bei Produktfotos auf Amazon sind wirksam

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon.de übertragen Amazon-Händler, durch das Hochladen eines Produktfotos auf die Verkaufsplattform, ihre Nutzungsrechte an Amazon. Folglich stehen Amazon die Bilder seiner Händler zur freien Verfügung. Ob diese Rechteübertragungsklausel des Online-Versandhändlers tatsächlich wirksam ist, hatte das OLG Köln mit Urteil vom 19.12.2014 entschieden (Az. 6 U 51/14). Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung:

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LG Arnsberg: Haftung des Marketplace-Händlers bei irreführendem Produktfoto auf Amazon

Beim Internetkauf erthält der Verbraucher neben der Artikelbeschreibung vor allem durch das Produktbild die wesentlichen Informationen zum Produkt mitgeteilt. Weichen diese Informationen auf dem Produktbild von der Beschreibung des Lieferumfangs bzw. des tatsächlichen Lieferumfangs ab, kann es zu einer Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG kommen. Ob ein Marketplace-Händler allerdings auch dann für eine solche Irreführung haftet, wenn ein irreführendes Produktbild von Amazon selbst stammt, hatte das LG Arnsberg mit seinem Urteil vom 05.03.2015 (Az. I – 8 O 10/15) zu entscheiden gehabt.

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