Leserkommentar zum Artikel

Der Zankapfel: Nutzungsrechte an Individualsoftware - Tipps zur Vereinbarung von Nutzungsrechten mit einem Freelancer

Software ist grundsätzlich gemäß der §§ 69 a ff Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlich geschützt. Obwohl diese Tatsache eigentlich allgemein bekannt ist, wird die IT-Recht-Kanzlei immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass ein Softwareentwickler mit der Aufgabe betreut wurde, eine Software zu erstellen, ohne dass Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software getroffen werden, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen.

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Beitrag von Anita Schanz
14.08.2016, 07:42 Uhr

Sehr informativer Beitrag!

Besten Dank

Anita Schanz http://pricespot.de

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Arbeitgeber von Altona, 13.08.2015, 16:37 Uhr

    Danke schön. Sehr informativ.

  • Wörtchen "für" zu viel? von Simon Warta, 22.05.2015, 12:45 Uhr

    Vielen Dank für die tolle Erläuterung und den Mustertext! Ich mache mir gerade die Mühe, Mustertexte von verschiedenen Quellen Wort-für-Wort zu vergleichen und habe dabei festgestellt, dass hier scheinbar ein unnötiges Wort "für" eingeschlichen hat: "für auf einem beliebigen bekannten Medium oder... » Weiterlesen

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