UWG - Schwarze Klausel Nr. 12 - Wenn Verkäufer ihren Kunden Angst machen
Eigentlich wollen Sie nichts kaufen. Dann aber zieht der Verkäufer die emotionale Karte: er behauptet, Ihre persönliche Sicherheit wäre gefährdet, wenn Sie das Produkt nicht kaufen. Sie bekommen ein mulmiges Gefühl und entscheiden sich, dann eben doch zu kaufen. Dabei hat Sie der Verkäufer nach Strich und Faden an der Nase herum geführt – es bestand nie eine Gefahr! Hiergegen wendet sich die Schwarze Klausel Nr. 12 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den dreizehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
Ohne Titel
Beitrag von Thomas
08.09.2009, 00:09 Uhr
Schade das dies nicht für die Politik gilt. Angst machen vor der Wahl ist ja ein beliebter Sport - Stichwort Terrorgefahr, Anschlagsgefahr, Innere Sicherheit, etc.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Geschäft mit der Angst von Visnja L., 17.07.2009, 14:49 Uhr
Ihr Beispiel mit dem Sicherheitsdienst lässt sich wesentlich besser nachvollziehen, als der Kauf eines Defibrilators. Schließlich bleibt da immer noch die Frage, wie man das Gerät im Notfall bedient und ob man das ohne ärztliche Schulung überhaupt darf??? Egal - das Hauptgeschäft mit der Angst wird... » Weiterlesen
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