Was müssen Online-Händler bei sog. Lock(vogel)angeboten beachten?
Lockangebote üben auf Kunden regelmäßig eine große Anziehungskraft aus. Diesen Umstand machen sich einige Online-Händler zunutze und werben in dieser Weise für Ware, während sie wissen (müssen), dass sie die aufkommende Nachfrage nicht decken können. Ist der Kunde erst mal im Online-Shop, entscheidet sich dieser mangels Verfügbarkeit des Lockangebots dann nicht selten für vergleichbare, aber deutlich teurere Produkte. Gegen diese Praxis hat der Gesetzgeber durch Nr. 5 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gegengesteuert. Was Online-Händler bei der Bewerbung von Lockangeboten beachten müssen, lesen Sie in unserem Beitrag.