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Leserkommentar zum Artikel

PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

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Interessantes BGH-Urteil

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
14.07.2009, 19:08 Uhr

Die IT-Recht-Kanzlei hat die rege Diskussion in Bezug auf die Gerichtsentscheidung des LG Dresden registriert und möchte inmitten des mannigfaltigen Meinungsstands der Kommentare auf ein interessantes, sachverhaltsnahes Urteil des BGH aus dem Jahre 1987 hinweisen.

Die intensiv in den Kommentaren diskutierte Entscheidung des LG Dresden lehnte ein Verschulden des Beklagten ab, da weder der Abgemahnte/ Beklagte selbst schuldhaft gehandelt habe, noch ihm ein Verschulden seiner beratenden Rechtsanwälte/ Streithelfer zuzurechnen sei, §§ 276, 278 BGB.

Für die Verwirklichung des Vertragsstrafeversprechens ist zwingende Voraussetzung, das der Abgemahnte schuldhaft gehandelt hat. Ein eigenes Verschulden des Beklagten kam nach dem LG Dresden nicht in Betracht, da der Beklagte durch die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Internetauftritts alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfte, um eine Zuwiderhandlung gegen das Vertragsstrafeversprechen zu vermeiden. Dem dürfte zuzustimmen sein, da dem Abgemahnten nicht mehr zugemutet werden kann, als Rechtsrat betreffend der rechtlichen Zulässigkeit des Internetauftritts einzuholen. Die Rechtsanwälte wandten keine rechtlichen Bedenken gegen die fehlerhafte Wiederrufsbelehrung auf der Internetseite ein, das LG Dresden folgerte daraus wohl zu Recht, dass ein eigenes Verschulden ausscheiden müsse.

Das LG Dresden verneinte zusätzlich auch eine Zurechnung eines unterstellten Verschuldens der Rechtsanwälte nach § 278 BGB, da die Rechtsanwälte keine Erfüllungsgehilfen des Beklagten seien. Das LG Dresden argumentierte:

„Denn Rechtsanwälte, die - wie hier – auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im Fernabsatz überprüft, sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klageseite bedient, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.“

Der BGH hatte es mit einem sachverhaltsnahen Fall bereits zu tun. Auch in dieser Entscheidung (vom 30.04.1987, AZ.: I ZR 8/85) ging es um die Frage, ob der nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beauftragte Rechtsanwalt im Pflichtenkreis des Abgemahnten tätig wird, wenn der Rechtsanwalt mit der Vermeidung einer Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus dem Vertragsstrafeversprechen betraut wird. Der BGH äußerte sich zur Anwendbarkeit von § 278 BGB im Zusammenhang mit der Erfüllung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung wie folgt:

„Soweit das Berufungsgericht außerdem eine Haftung des Beklagten für ein Verschulden seines Rechtsanwalts nach § 278 BGB verneint hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (…) Wie der Senat in der genannten Entscheidung (GRUR 1985, 1065f. Erfüllungsgehilfe), die allerdings erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangen ist, ausgeführt hat, hat der Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens grundsätzlich auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB einzustehen.“

Der BGH weiter:

„… die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB ist (Einfügung durch den Zitierenden) eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. Daher hat - wie auch sonst bei der Verletzung von schuldrechtlichen Verpflichtungen - der Schuldner für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen mit einzustehen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

Der BGH sah in diesem Fall den Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen des Abgemahnten zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung an, § 278 BGB. Aufgrund der Sachverhaltsnähe könne es nahe liegen, die aufgestellten Grundsätze des BGH auf den Fall des LG Dresden zu übertragen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 10 Kommentare vollständig anzeigen

  • Fischen nach Mandanten, da ist jedes Fehlurteil recht von Fischer, 11.12.2009, 14:42 Uhr

    Wenn die Anwälte jetzt freien Rechtsraum bei ihrer Beratung genießen sollen, dann nur zu. Die Berufshaftpflichtversicherungen wirds freuen. Dann braucht jeder nur noch sagen, vor dem objektiven Gesetzesverstoss habe er einen Anwalt befragt und dieser habe ihm "grünes Licht" gegeben. Dann wäre der... » Weiterlesen

  • Natürlich ist das Urteil richtig von Frank, 09.07.2009, 13:24 Uhr

    Ein Gericht wird doch nicht falsche Urteile in die Welt setzen.

  • Fehlurteil - Nur schöne Worte von paragrafenreiter, 09.07.2009, 12:30 Uhr

    klares Fehlurteil des LG Dresden. Erfüllungsgehilfe hin, Verrichtungsgehilfe her. Ich stimme dem Vorredner zu: Relevant ist der Schutz des Unterlassungsgläubigers; dieser darf nicht im rechtsfreien Raum stehen. Das Obergericht wird das schon in den richtigen Kontext entsprechender Rechtsnomen... » Weiterlesen

  • Gläubigerschutz von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 09.07.2009, 11:17 Uhr

    Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass der Gläubiger eines Vertragsverhältnisses Schutz genießt. Deshalb hat der BGH in dem hier wiederholt zitierten Fall zu Recht entschieden, dass der Gläubiger, dem durch die fehlerhafte vertragsbezogene Beratung des Anwalts des Schuldners ein Schaden... » Weiterlesen

  • Für den Verlierer wird es immer ein Fehlurteil bleiben. von Kommentator, 09.07.2009, 11:09 Uhr

    Es gibt – bei LG Dresden, 10 O 2246/08 – einen tragenden und auch entscheidenden Grund dafür, warum letztlich weder Erfüllungsgehilfenhaftung, noch Verrichtungsgehilfenhaftung greifen konnte: Der Rechtsanwalt hatte nämlich keinen Fehler gemacht. Weil der Rechtsanwalt nichts falsch gemacht hatte,... » Weiterlesen

  • Klares Fehlurteil von anwaltsliebling, 08.07.2009, 21:59 Uhr

    Auszug BGH : (...) Der Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ermöglicht und eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch BGHZ 58, 207, 211). Müsste der Schuldner nur für eine sorgfältige... » Weiterlesen

  • Natürlich Fehlurteil von dr. jur., 08.07.2009, 21:50 Uhr

  • Kein Fehlurteil, sondern Fehlkommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 08.07.2009, 19:32 Uhr

    ich möchte mich dem Urteil des BVOH anschließen. In dem zitierten Urteil des BGH ging es um eine konkrete anwaltliche Beratung zu Vertragspflichten. Hier greift in der Tat § 278 BGB. In dem besprochenen Urteil des LG Dresden ging es aber um die Beratung über allgemeine gesetzliche... » Weiterlesen

  • Eine sehr gut vertretbare Entscheidung! von Leserbriefschreiber, 08.07.2009, 12:14 Uhr

    So pompös das BGH-Urteil klingen mag, es ist nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt war nämlich kein Erfüllungsgehilfe und er hatte auch keinen Fehler gemacht. Selbst nach der eigenen Definition des BGH war der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen... » Weiterlesen

  • Fehlurteil - Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, 10 O 2246/08, noch nicht rechtskräftig) von genius, 03.07.2009, 20:45 Uhr

    Klassisches Fehlurteil. Die Rechtsfrage wurde vom BGH schon längst ausgeurteilt. Verschulden und Rechtsirrtum; Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB---BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 Hier mal ein Auszug: (...) Nach ständiger Rechtsprechung des... » Weiterlesen

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