Leserkommentar zum Artikel

PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

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Klares Fehlurteil

Beitrag von anwaltsliebling
08.07.2009, 21:59 Uhr

Auszug BGH : (...) Der Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ermöglicht und eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch BGHZ 58, 207, 211). Müsste der Schuldner nur für eine sorgfältige Auswahl des Beraters haften, ginge eine etwaige Falschberatung durch diesen zulasten des Gläubigers, der an dem Beratungsverhältnis nicht beteiligt ist und dem auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Berater zustünde, während der Schuldner dadurch geschützt ist, dass er bei seinem Rechtsberater Regress nehmen kann. (...)

Relevant ist doch nur, dass der BGH die Interessen des Gläubigers höher bewertet, als die des Schuldners. Der Gläubiger darf nicht im rechtsfreien Raum stehen. Wie das in den Kontext der einschlägigen Rechtsnormen einzuordnen ist, bleibt zu prüfen. Natürlich ist die BGH-Entscheidung auch auf eine wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafe übertragbar. Der wettbewerbsrechtliche Gläubiger ist zu schützen. Die Entscheidung des LG Dresden ist somit kurzsichtig.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 10 Kommentare vollständig anzeigen

  • Fischen nach Mandanten, da ist jedes Fehlurteil recht von Fischer, 11.12.2009, 14:42 Uhr

    Wenn die Anwälte jetzt freien Rechtsraum bei ihrer Beratung genießen sollen, dann nur zu. Die Berufshaftpflichtversicherungen wirds freuen. Dann braucht jeder nur noch sagen, vor dem objektiven Gesetzesverstoss habe er einen Anwalt befragt und dieser habe ihm "grünes Licht" gegeben. Dann wäre der... » Weiterlesen

  • Interessantes BGH-Urteil von IT-Recht Kanzlei, 14.07.2009, 19:08 Uhr

    Die IT-Recht-Kanzlei hat die rege Diskussion in Bezug auf die Gerichtsentscheidung des LG Dresden registriert und möchte inmitten des mannigfaltigen Meinungsstands der Kommentare auf ein interessantes, sachverhaltsnahes Urteil des BGH aus dem Jahre 1987 hinweisen. Die intensiv in den Kommentaren... » Weiterlesen

  • Natürlich ist das Urteil richtig von Frank, 09.07.2009, 13:24 Uhr

    Ein Gericht wird doch nicht falsche Urteile in die Welt setzen.

  • Fehlurteil - Nur schöne Worte von paragrafenreiter, 09.07.2009, 12:30 Uhr

    klares Fehlurteil des LG Dresden. Erfüllungsgehilfe hin, Verrichtungsgehilfe her. Ich stimme dem Vorredner zu: Relevant ist der Schutz des Unterlassungsgläubigers; dieser darf nicht im rechtsfreien Raum stehen. Das Obergericht wird das schon in den richtigen Kontext entsprechender Rechtsnomen... » Weiterlesen

  • Gläubigerschutz von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 09.07.2009, 11:17 Uhr

    Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass der Gläubiger eines Vertragsverhältnisses Schutz genießt. Deshalb hat der BGH in dem hier wiederholt zitierten Fall zu Recht entschieden, dass der Gläubiger, dem durch die fehlerhafte vertragsbezogene Beratung des Anwalts des Schuldners ein Schaden... » Weiterlesen

  • Für den Verlierer wird es immer ein Fehlurteil bleiben. von Kommentator, 09.07.2009, 11:09 Uhr

    Es gibt – bei LG Dresden, 10 O 2246/08 – einen tragenden und auch entscheidenden Grund dafür, warum letztlich weder Erfüllungsgehilfenhaftung, noch Verrichtungsgehilfenhaftung greifen konnte: Der Rechtsanwalt hatte nämlich keinen Fehler gemacht. Weil der Rechtsanwalt nichts falsch gemacht hatte,... » Weiterlesen

  • Natürlich Fehlurteil von dr. jur., 08.07.2009, 21:50 Uhr

  • Kein Fehlurteil, sondern Fehlkommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 08.07.2009, 19:32 Uhr

    ich möchte mich dem Urteil des BVOH anschließen. In dem zitierten Urteil des BGH ging es um eine konkrete anwaltliche Beratung zu Vertragspflichten. Hier greift in der Tat § 278 BGB. In dem besprochenen Urteil des LG Dresden ging es aber um die Beratung über allgemeine gesetzliche... » Weiterlesen

  • Eine sehr gut vertretbare Entscheidung! von Leserbriefschreiber, 08.07.2009, 12:14 Uhr

    So pompös das BGH-Urteil klingen mag, es ist nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt war nämlich kein Erfüllungsgehilfe und er hatte auch keinen Fehler gemacht. Selbst nach der eigenen Definition des BGH war der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen... » Weiterlesen

  • Fehlurteil - Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, 10 O 2246/08, noch nicht rechtskräftig) von genius, 03.07.2009, 20:45 Uhr

    Klassisches Fehlurteil. Die Rechtsfrage wurde vom BGH schon längst ausgeurteilt. Verschulden und Rechtsirrtum; Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB---BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 Hier mal ein Auszug: (...) Nach ständiger Rechtsprechung des... » Weiterlesen

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