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Leserkommentar zum Artikel

OLG Hamm: Schon 129 Bewertungen in 6 Monaten können ein Indiz für gewerbliche Tätigkeit auf eBay sein

Am 21.08.2012 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: I-4 U 114/12, dass auch 129 Bewertungen, die ein eBay-Anbieter innerhalb von 6 Monaten angesammelt habe, ein erhebliches Indiz für dessen gewerbliches Handeln und damit für seine Unternehmereigenschaft sein könne.

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Einheitliche Betrachtungsweise bitte nötig!

Beitrag von Keiner, Niemand
24.10.2013, 14:25 Uhr

Das Dilemma, in dem so manche Ebay Anbieter stecken, ist, dass in vielen Fällen keine Meistbegünstigung greift, sondern eine Meistbenachteiligung. Ich unterstelle zunächst den wenigsten, heimliche, professionelle Online-Händler zu sein, die als Privatleute getarnt, Erleichterungen bei Verbraucherschutzrechten nutzen wollen.

Hier ist m. E. eine Gesamtbetrachtung bitter vonnöten, davon einmal ganz abgesehen, dass Richter frühestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres oder mindestens 15 Jahre erfolgreicher juristischer Tätigkeit außerhalb einer Behörde ernannt werden sollten. Zu oft wirkt so manches Urteil lebensfremd.

Ein Grund für die zahlreichen, z.T. kopfschütteln auslösenden Urteile liegt darin, dass Richter und Wettbewerber auf Ebay nun einmal schön dokumentieren können, wieviele Rechtsgeschäfte von einem Account dort getätigt werden. Könnte auch nur annähernd ähnliches Zahlenmaterial für echte Flohmärkte beschaffte werden, so hätten wir in Deutschland vermutlich auf einen Schlag 100.000 Unternehmer mehr, nämlich Personen, die sich hobbymäßig auf Flohmärkten herum treiben und einen "second hand" Handel ohne eigentliche Gewinnerzielungsabsicht betreiben.

Nun, weder der Flohmarkt "Powerseller" noch der Ebay-Anbieter kommen in der Regel in den Genuß der steuerlichen Gleichbehandlung, wie die Konkurrenten, die Ust -abzugsberechtigt sind, die Verluste und Beschaffugnskosten steuerlich geltend machen können, die sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Vertriebsaktivität auf Ebay steuerlich geltend machen können.

Hier ist eben eine einheitliche Betrachtungsweise notwendig. Wer eben steuerrechtlich ein Handelsgewerbe betreibt, hat als Unternehmer zu gelten, wer eben keine steuerliche Anerkennung findet (siehe auch Hobby und andere Ausflüchte der Finanzbehörden), der hat eben als "Privater" zu gelten. Hier wird seitens der Gericht und Behörden ein "negatives" Rosinenpicken vorgenommen. Das fördert weder Umsätze noch Rechtsfrieden, noch Vertrauen in unser arg gebeuteltes Rechtssystem.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • sehr wohl gewerblich von Tom Jones, 29.10.2013, 21:11 Uhr

    Hier wurde ja wohl kein Fehlurteil gesprochen und die Begründung wird hier aus dem Kontext gerissen! Der Herr hat jeden Wochentag einen NEUEN Artikel verkauft. Hat vorher gebrauchte und defekte Platten angekauft, diese umgetauscht und die neuen verkauft. Wenn das kein gewerbliches Handeln ist,... » Weiterlesen

  • Es bleibt nebulös von Hr. Mueller, 19.03.2013, 09:47 Uhr

    22 Artikel im Monat sind nicht gerade viel, insbesondere Sammler aller Art tummeln sich auf Ebay und diese haben teilweise eine sehr hohe Fluktuation, dass die Zustaände dabei von Neu üder Gebraucht bis Defekt reichen, ist ganz normal. Natürlich kam hier noch das weitere Verhalten des... » Weiterlesen

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