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Leserkommentar zum Artikel

Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf. Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt. Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

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aber wann?

Beitrag von Bald wird alles besser
10.08.2013, 00:09 Uhr

Wir haben gerade 2 Abmahnungen auf dem Tisch. Natürlich nicht von irgendwelchen Abmahnhaien die ja langsam durch unsere tolle Rechtssprechung gebremst werden, nein, von Mitbewerbern.

Und darin geht es auch um den Passus - Übertragung der Rücksendekosten. War es 2011 noch so, das man die 40 € Regelung in der Widerrufsbelehrung haben musste, kamen findige Abmahner darauf dass das ja laut Gesetzeslücke nicht ausreicht. Also haben die Richter gerichtet und für Recht erklärt, dass der Text zwingend in die AGB muss - wie jetzt? Muss mal also doch AGB haben oder wie? Aber erstmal egal. Dann kamen wieder findige Abmahner drauf, dass ja im Gesetz steht, man brauche eine Vereinbarung um die Kosten dem Käufer aufzuerlegen. Also wieder - wie jetzt? AGB sind doch eine Vereinbarung oder nun doch wieder nicht? Doch sagten die Gerichte, AGB sind natürlich eine Vereinbarung, aber, mann kann doch nicht den gleichlautenen Text aus der Widerrufsbelehrung einfach in die AGB übernehmen, nein, dass geht nun wirklich nicht. Man muss es dann schon anders benennen, denn, Widerrufsbelehrung ist doch nur eine Belehrung und hat keinen Vertragscharakter. Also bitte lieber Verkäufer, der, der du ja Millionen Gewinn machst auf den armen Rücken der unschuldigen Käufer. Bitte benenne deinen Text in deinen AGB in Widerrufsrecht um, dann sollte es klappen. :) Falsch gedacht. Findige Abmahner haben das Gesetz gelesen und entdeckt, dass das auch nicht ausreicht, denn das ist ja nur anders benannt und keine explizite Vereinbarung. Also bitte Verkäufer! Schreibe einen extra Paragrafen, der da heißt: Kostentragungsvereinbarung und dann sollte es klappen. Mal sehen, da ja seit Juni das neue Widerrufsgesetz beschlossen ist und es im Juni 2014 in Kraft tritt, ob wir Verkäufer dann entlich Ruhe haben vor den Bestellern die Parfums testen, Grills und Elektronik ausprobieren, Schuhe tragen und alles wieder zurück schicken. Aber viel wird es nicht helfen, denn Waren für eine Leihgebühr von 5,90 € 14 Tage zu nutzen und sie dann wieder zurück zu schicken ist doch für jeden, von den Gerichten so dargestellten kleinen dummen armen Kunden, schon zum Hobby geworden.

Also erweitert eure AGB einfach um den Passus: Kostentragungspflicht bei Widerruf, schreibt da rein das der Käufer bis 40 € Warenwert die Rücksendekosten tragen muss und hofft das nicht wieder irgendein Amtsgericht sich für den Bundesgerichtshof hält und das dann auch wieder als unzulässig deklariert weil man keine Unterschift vom Kunden für diese Vereinbarung hat.

Achja, und vielleicht gleich noch ne Vereinbarung das der Käufer bei eigenständiger Rücksendung die Kosten so gering wir möglich hält. Damit beschneidet man den armen Kunden, der ja denken könnten er darf nicht widerrufen, nicht in seinem Recht den Rücksendeartikel mit einem Taxi von München nach Rostock zurück zu senden.

In diesem Sinne - es lebe der zeitgerechte Fernabsatz über Telekommunikaionsmedien

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 38 Kommentare vollständig anzeigen

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