Leserkommentar zum Artikel

LG Münster: Abstrakte Angabe der Versandkosten nicht gleich abmahnbar

Genügt die abstrakte Angabe der Versandkosten, gestaffelt nach Kubikmetern, den Vorgaben der Preisangabenverordnung, wenn der Verbraucher erst im Rahmen der Bestellabwicklung exakt ermitteln kann, welche Versandkosten konkret anfallen? Das LG Münster bezieht hierzu Stellung.

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Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
28.05.2009, 01:10 Uhr

...gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt und die Ansicht des LG Münster dürfte vor dem OLG Hamm keinen Bestand haben.

Erst am 26. Mai 2009 hat das OLG Hamm eine ähnlich fragwürdige Entscheidung des LG Münster sang- und klanglos aufgehoben. Besoners ulkig war im vorliegenden Fall, daß der Gegner, nachdem das LG Münster die zuächst erlassene Verfügung aufgehoben hatte, beantragte, den Streitwert von 15.000 Euro auf mindestens 30.000 Euro heraufzusetzen.

Die PAngV sieht schließlich vor, daß die konkreten Versandkosten angegeben werden und nicht nur ein "Kostenrahmen" genannt wird. Folgte man der Ansicht des LG Münster, könnte man schließlich auch den Produktpreis in Form eines Preisrahmens angeben. Der Fernseher kostet dann eben etwa 230,00 bis 280,00 Euro, je nach Tagesform des Verkäufers.

D.M.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Ohne Titel von Unbekannt, 02.07.2009, 13:13 Uhr

    ...die Entscheidung des LG Münster wurde heute in vollem Umfang vom OLG Hamm (Az. I-4 U 73/09) aufgehoben und die Verfügung erlassen. D.M.

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