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Leserkommentar zum Artikel

Schweizer Obligationenrecht: Gewährleistungsfrist wird auf zwei Jahre erhöht!

Im Schweizer Obligationenrecht (OR), dem Gegenstück zum deutschen BGB, stand Verbrauchern bislang eine Gewährleistungsfrist („Verjährung“) von einem Jahr zur Verfügung – diese wurde nun auf zwei Jahre verdoppelt. Darüber hinaus wurden noch weitere Neuerungen in das OR eingepflegt, die teilweise auch Unternehmer begünstigen. Eine Harmonisierung mit dem Unionsrecht, wie bei zahlreichen anderen Revisionen in der Schweiz, wurde indes nicht vorgenommen.

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B2B - Verhältnis

Beitrag von KeDa
21.05.2013, 14:21 Uhr

Diesbezüglich hätte ich eine Frage. Wissen Sie evtl. wie es im Rahmen eines B2B Verhältnisses geregelt wird ? Ist eine Verkürzung bis zu einem Jahr zulässig zwischen Unternehmern ? Gruss

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Gewährleistung zwischen Schweizern und Europäern von Daniel Dübner, 24.08.2022, 09:36 Uhr

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  • Garantieverlängerung Nikon Produkt für Schweiz, Europa und Worldwide von Elio Maroadi, 19.04.2017, 14:02 Uhr

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  • Beweislast von Jura-Moe, 09.12.2013, 14:55 Uhr

    Sprich, die 6-Monatige Beweislastumkehr, nach der der Verkäufer (bzw. Käufer nach 6 Monaten) zu beweisen hat, dass die Ware bei Herstellung fehlerfrei war fällt in der Schweiz nicht an?

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