Registriert – oder doch nicht? Vorsicht beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten mit dem Vertrauen auf eine bereits bestehende Registrierung Dritter.
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, sich rechtzeitig vor dem Inverkehrbringen dieser Geräte bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen. Regelmäßig sind auch Importeure und sogar bloße Vertreiber von den Vorschriften erfasst.
Europarechtliche Einordnung Warenvekehrsfreiheit?
Beitrag von Heiko Neumann
14.05.2013, 18:17 Uhr
Abermals wird hier die Frage ausgeklammert (absichtlich?) ob dieser "nationale Alleingang" wie er hier genannt wird, vor dem Hintergrund der Warenverkehrsfreiheit in der EU gerechtfertigt ist. Ich denke, die Regelung des ElektroG ist eine "Maßnahme gleicher Wirkung" zu einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung und damit gem. Artikel 34 AEUV (ex-Artikel 28 EGV) verboten.
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