ElektroG: Wann Importeure und Händler plötzlich als Hersteller gelten – typische Registrierungsfallen
Das ElektroG verpflichtet Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, sich rechtzeitig vor dem Inverkehrbringen dieser Geräte bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen. Regelmäßig sind auch Importeure und sogar bloße Vertreiber erfasst.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Ausländischer Produzent ist nicht bei der Stiftung EAR registriert, jedoch ein dritter Importeur bzw. Vertreiber
- Ausländischer Hersteller EU-weit registriert, jedoch nicht bei der Stiftung EAR
- Ausländischer Produzent ohne EAR-Registrierung, jedoch registrierte deutsche Vertriebsgesellschaft; Parallelimport durch Vertreiber
- Fazit
Solange diese Registrierung nicht erfolgt ist, besteht ein gesetzliches Vertriebsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern führt gleichzeitig auch zu einem schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß, der häufig Anlass einer kostenintensiven Abmahnung durch Mitbewerber ist.
Aus aktuellem Anlass soll nachfolgend auf den in der Praxis häufig anzutreffenden Irrtum eingegangen werden, dass es ausreichend für den Entfall der eigenen Registrierungspflicht sei, wenn der Hersteller bzw. ein in dessen Vertriebssystem eingebundener Importeur bzw. Vertreiber bereits für die entsprechende Geräteart und Marke bei der Stiftung EAR registriert ist.
Einleitung
Die Pflichten des ElektroG richten sich nicht nur an originäre Hersteller als Produzenten von Elektro- und Elektronikgeräten. Hersteller im Sinne des ElektroG ist vielmehr auch, wer Geräte anderer Anbieter unter eigenem Namen vertreibt, sofern der ursprüngliche Produzentenname nicht auf dem Gerät erscheint, sowie derjenige, der Geräte erstmals nach Deutschland einführt und hier eigenverantwortlich in Verkehr bringt. Darüber hinaus können auch Vertreiber rechtlich selbst als Hersteller gelten, wenn sie neue Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen (§ 3 Nr. 9 ElektroG) .
Der persönliche Anwendungsbereich des ElektroG ist damit bewusst weit gefasst. Neben Produzenten können auch Importeure, Parallelhändler oder Onlinehändler in die Herstellerverantwortung geraten. Seit Inkrafttreten des ElektroG3 wurde insbesondere die Rolle ausländischer Hersteller weiter konkretisiert: Nicht in Deutschland niedergelassene Hersteller müssen grundsätzlich einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG benennen, der ihre Pflichten im Inland wahrnimmt. Diese Struktur soll klare Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten schaffen, führt in der Praxis jedoch häufig zu Fehlannahmen.
Besonders komplex wird die Pflichtenbestimmung, wenn der originäre Hersteller im Ausland sitzt und mehrere Vertriebswege parallel existieren. Gerade in solchen Konstellationen kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen das Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 ElektroG, was für Importeure und Vertreiber erhebliche wirtschaftliche Risiken sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen kann.
Ausländischer Produzent ist nicht bei der Stiftung EAR registriert, jedoch ein dritter Importeur bzw. Vertreiber
Grundkonstellation mit registriertem Importeur
Typische Fehler entstehen insbesondere bei mehrstufigen internationalen Vertriebsstrukturen. Zur Veranschaulichung dient folgende Konstellation:
Der Produzent A eines Elektro- bzw. Elektronikgeräts sitzt im Ausland und vertreibt seine Produkte selbst nicht in Deutschland. Für den Vertrieb hat er das deutsche Unternehmen B ausgewählt, das die Geräte importiert und etwa über den stationären Handel vertreibt. Da A nicht bei der Stiftung EAR registriert ist, übernimmt B die Registrierung selbst. Aufgrund des Erstimports und des eigenständigen Inverkehrbringens gilt B damit als Hersteller im Sinne des ElektroG. Solange B ordnungsgemäß registriert ist, liegt kein Verstoß gegen das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 ElektroG vor.
In der Praxis bleibt es jedoch selten bei einer solchen klar strukturierten Vertriebskette. Häufig treten weitere Marktteilnehmer hinzu, die identische Produkte parallel – etwa über Onlinekanäle – anbieten möchten. Im Beispielsfall entscheidet sich daher das deutsche Unternehmen C, die Geräte ebenfalls im Fernabsatz zu vertreiben. Der Produzent A liefert nun direkt an C, ohne Umweg über B.
C prüft vorab das EAR-Register und stellt fest, dass für Marke und Geräteart bereits eine Registrierung existiert – nämlich diejenige des Unternehmens B. Daraus zieht C den Schluss, selbst keine Registrierung zu benötigen. Genau hierin liegt jedoch ein häufiger Rechtsirrtum: Registrierungen nach dem ElektroG sind strikt hersteller- und markenbezogen. Sie wirken ausschließlich zugunsten des registrierten Herstellers und entfalten keine rechtliche Schutzwirkung für Dritte.
Durch den Direktimport wird C selbst zum Hersteller im Sinne des ElektroG. Ohne eigene Registrierung darf C die Geräte nicht auf dem deutschen Markt bereitstellen und müsste den Vertrieb bis zum Vorliegen eines Registrierungsbescheids aussetzen. In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass gerade bei identischen Produkten vorschnell auf bestehende Registrierungen vertraut wird – mit der Folge von Ordnungswidrigkeitenverfahren oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Sonderfall: Vorhandene Stammregistrierung deckt neue Marke nicht ab
Ein besonders praxisrelevanter Sonderfall betrifft Unternehmen, die bereits über eine sogenannte Stammregistrierung verfügen. Angenommen, C ist für die Geräteart E unter der Marke F registriert und beginnt zusätzlich, Geräte der Marke G zu importieren. Obwohl die Geräteart identisch ist, besteht keine wirksame Registrierung für die neue Marke.
In solchen Fällen versuchen Unternehmen häufig, Mengenmeldungen über die bestehende Registrierung vorzunehmen. Dies heilt den Verstoß jedoch nicht.
Das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 ElektroG knüpft ausschließlich an das Fehlen einer passenden Registrierung an und wirkt als formelles Bereitstellungsverbot. Ob Mengenmeldungen erfolgen oder Entsorgungsbeiträge gezahlt werden, ist hierfür rechtlich unerheblich. Ohne markenkonforme Registrierung dürfen die Geräte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Ausländischer Hersteller EU-weit registriert, jedoch nicht bei der Stiftung EAR
Auch diese Konstellation führt in der Praxis häufig zu Fehlannahmen.
Importeure verlassen sich nicht selten auf die Aussage ausländischer Produzenten, eine bestehende WEEE-Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sei ausreichend. Tatsächlich wird die Registrierungspflicht jedoch national umgesetzt und muss für jedes Zielland gesondert erfüllt werden. Eine Registrierung im EU-Ausland entfaltet daher keine Wirkung für Deutschland.
Hier gewinnt der Bevollmächtigte nach § 8 ElektroG besondere Bedeutung. Nicht in Deutschland niedergelassene Hersteller können einen Bevollmächtigten benennen, der die Registrierung und laufenden Pflichten im Inland übernimmt. Erfolgt eine solche wirksame Bevollmächtigtenstruktur, kann sich die Herstellerverantwortung im Einzelfall verschieben. Fehlt jedoch eine entsprechende Bestellung, läuft der deutsche Importeur Gefahr, selbst als Hersteller zu gelten – unabhängig davon, ob der Produzent im Ausland bereits registriert ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass unterschiedliche nationale Herstellerdefinitionen innerhalb der EU zu Missverständnissen führen. Aussagen ausländischer Hersteller über eine vermeintlich „EU-weite Registrierung“ sind daher mit Vorsicht zu genießen.
Ausländischer Produzent ohne EAR-Registrierung, jedoch registrierte deutsche Vertriebsgesellschaft; Parallelimport durch Vertreiber
Besondere Vorsicht ist bei Parallel- oder Grauimporten geboten. In solchen Konstellationen sitzt der Produzent im Ausland und unterhält eine deutsche Vertriebsgesellschaft, die ordnungsgemäß registriert ist. Gelangen jedoch Geräte über alternative Vertriebswege nach Deutschland oder tragen sie eine andere Markenbezeichnung, besteht häufig keine Deckung durch die vorhandene Registrierung.
Vertreiber gehen dennoch oft davon aus, dass die Produkte registriert seien, weil eine deutsche Vertriebsgesellschaft existiert. Läuft der Import jedoch außerhalb des offiziellen Vertriebswegs oder unter einer abweichenden Marke, gilt der Vertreiber selbst als Hersteller und benötigt eine eigene Registrierung.
Fazit
Fehler bei der Beurteilung der Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG sind in der Praxis weit verbreitet. Insbesondere bei komplexen internationalen Vertriebsstrukturen wird häufig auf bestehende Registrierungen Dritter vertraut, obwohl diese keine rechtliche Wirkung für andere Marktteilnehmer entfalten.
Die Risiken sind erheblich: Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen droht insbesondere das gesetzliche Vertriebsverbot, das bis zum Abschluss einer ordnungsgemäßen Registrierung gilt und zu erheblichen Umsatzausfällen führen kann. Darüber hinaus können Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Je nach Tatbestand sieht § 45 ElektroG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.
Da Registrierungsverfahren regelmäßig mehrere Wochen oder Monate dauern, sollten Importeure und Vertreiber ihre Herstellerstellung frühzeitig prüfen und nicht auf bestehende Registrierungen anderer Unternehmen vertrauen. Eine saubere Strukturierung von Bevollmächtigtenlösungen, Markenregistrierungen und Vertriebswegen ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
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