Leserkommentar zum Artikel

Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!

Die „Buttonlösung“ eilt mit großen Schritten heran. Es sind nicht einmal mehr drei Wochen, bis Händler im Ecommerce ihre Onlineshops dafür fit gemacht haben müssen. Viele Unternehmer sind der Meinung, es wäre mit der korrekten Beschriftung des „Buttons“ getan - dabei handelt es sich wohl um die einschneidendste bzw. weitreichendste Neuregelung im Bereich des Ecommerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.

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Antwort auf Kommentar von Interessierter

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
07.06.2012, 22:11 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

selbstverständlich handelt der Unternehmer auch dann wettbewerbswidrig, wenn er (nur) den Button falsch beschriftet. Beschriftet er den Button falsch, kommt mit dem Verbraucher zudem nach § 312g Abs. 4 n.F. BGB kein Vertrag zustande (was nicht der Fall ist, wenn er lediglich die erweiterten Pflichtinformationen nicht erfüllt).

Es gilt also:

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen und beschriftet Button korrekt --> alles bestens.

- Unternehmer erfüllt auschließlich die erweiterten Pflichtinformationen nicht, Button ist in Ordnung --> Vertrag mit Verbraucher kommt zustande, aber Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Pflichtinformation.

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen, beschriftet aber den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Button.

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen nicht und beschriftet den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß in doppelter Hinsicht bezüglich Pflichtinformationen und Button.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fazit.

Falls bei der Bestellabwicklung keine Schaltfläche (Button) zum Einsatz kommt, gelten die oben auf den Button bezogenen Ausführungen entsprechend, sofern der Unternehmer die Bestellsituation nicht derart gestaltet hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen musste, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 18 Kommentare vollständig anzeigen

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  • @ Eva von Ja Hallo, 13.06.2012, 18:03 Uhr

    die Überschrift sagt doch schon alles " Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012! "

  • Zahlungspflichtig bestellen von Eva, 13.06.2012, 11:44 Uhr

    Ist die Idee mit dem Vorschlag der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" nun wieder gekippt worden?

  • Antwort auf Kommentar von traderg von IT-Recht Kanzlei, 08.06.2012, 22:26 Uhr

    Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, entscheidend ist das Unmittelbarkeitskriterium (sowohl hinsichtlich zeitlicher als auch räumlicher Nähe), dessen Einhaltung auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EUR (beziehen Sie sich mit dem Begriff „Verbraucherinformationsrichtlinie“ auf diese?)... » Weiterlesen

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