Leserkommentar zum Artikel

Neue Zahlungsbedingungen bei eBay – Was ändert sich für die Händler?

eBay hat zum 28.02.2012 seine Zahlungsbedingungen für eBay-Verkäufer geändert. Die neuen Zahlungsbedingungen sehen für Verkaufsgeschäfte über eBay einige fundamentale Änderungen im Vergleich zur bisherigen Bezahlungspraxis bei eBay vor. In diesem Beitrag sollen die wichtigsten Änderungen für eBay-Händler in Kürze dargestellt werden.

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Unausgegoren und rechtlich bedenklich

Beitrag von Roberta_betongiu
02.03.2012, 14:21 Uhr

Zunächst einmal Danke für den Beitrag.

Zu Punkt 5 der Forderungen, dem Nachweis des Versands durch sendungsverfolgabren Versand drängt sich mit die Frage auf: was ist mit §447 BGB - Gefahrenübergang im Versendungskauf?

Einem gewerblichen Verkäufer stellt sich dieses Problem nicht, der weiss, dass er für den zufälligen Untergang der Sendung sowieso haftet. Übrigens ein Umstand, der gerade eben nicht vom "Käuferschutz" auf ebay umfasst ist. In so weit sind demnach die gewerblichen Anbieter auf ebay dann durch die Einblendung seitens ebay abmahngefährdet, da dies wohl eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten in besonders hervorgehobener Weise (analog: Logo ebay-Gebühren zahlt Verkäufer) darstellen dürfte. Eine Einladung für alle Offline-Händler, auf den Abmahnzug endlich mal aufzuspringen. Darüber sollten wir uns mal ins Vernehmen setzen.

Bei der ganzen Betrachtung kommt ausserdem ein weiterer Aspekt zu kurz: der Nachteil für den Käufer im Fall einer Rückabwicklung. Nach den bisherigen Erkenntnissen erstattet ebay nur den Kaufpreis sowie die Versandkosten für den Versand vom Verkäufer zum Käufer. Sowohl im Fall eines Widerrufs für Sachen mit einem Kaufpreis über 40 Euro aufwärts als auch im Fall einer Wandlung aus einer berechtigten Mängelrüge stehen dem Käufer aber zumindest auch die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu.

Diese erhält er aber von ebay nicht, sondern müsste sie vom Verkäufer einfordern. In den Informationen auf http://pages.ebay.de/help/buy/payment-process-faq.html#resolution findet sich dazu unter der Überschrift Wie funktioniert eine Rückerstattung des Kaufpreises? folgender Satz: Wenn Sie eine Rückerstattung des Kaufpreises wünschen, können Sie dies weiterhin direkt mit dem Verkäufer klären.

Dieser Satz ist nicht nur nicht richtig, der ist sogar falsch. Genau das kann der Käufer ausweislich der von ihm akzeptierten Käuferschutzbedingungen nicht.

Auf http://pages.ebay.de/help/policies/buyer-protection.html#new findet sich unter der Überschrift Richtlinien und Voraussetzungen für den eBay-Käuferschutz für Käufer folgende Information: 7.) Abtretungsvereinbarung

Mit dem Antrag auf Käuferschutz treten Sie sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Rechte aus dem Vertrag mit dem Verkäufer in Höhe des auszuzahlenden Käuferschutzbetrags an eBay Services S.à r.l., 22-24, Boulevard Royal, 2449 Luxemburg. eBay Services S.à r.l. nimmt die Abtretung mit der Auszahlung des Betrages an.

Ja, wie nun? Muss/kann der Käufer seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer selber anmelden oder tritt er die Forderungen aus dem Vertrag an die ebay Services ab? Oder soll er erst mal beides...?

Wirklich probematisch wird es für den Käufer, wenn ebay Serwitze die Abtretung dann, wie vertraglich vereinbart, "durch Auszahlung" angenommen hat. Denn die Auszahlung wird regelmäßig (so gut kennen wir ebay ja) nur in der Höhe erfolgen, in der ebay Ser-Witz auch selber Geld erhalten hat. Durch die Annahme der Abtretung ALLER Ansprüche besteht aber ebenfalls ein Anspruch des Käufers gegenüber der Ser-Witz auf Zahlung der aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rücksendekosten.

Über diesen Betrag hat aber der Verkäufer mit der ebay Service gar keine Vereinbarung getroffen - hier werden nur der Kaufpreis und die Versandkosten abgetreten. Der Käufer wird sich diesen Betrag also wohl per Mahnbescheid von ebay Services zurückholen müssen, denn dass die das freiwillig herausrücken, kann ich irgendwie nicht wirklich glauben.

Dass sich überdies ebay Services mit der Ausführung eines (unechten) Factorings selber auf das rechtliche Glatteis des KWG begibt, bleibt erst mal unbeachtet - bisher besteht meines Wissens nach seitens der ebay Services jedenfalls keine Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen durch die CSSF.

Auch die Frage der Überprüfung der Zahlungsdienstnutzer nach §6 II 2 GwG ist derzeit ungeklärt. Solange der Käufer von einem Bankkonto überweist und ebay Services dann ebenfalls auf ein Bankkonto überweist, sollte das unkritisch sein. Schwieriger wird es, wenn ebay services eine Zahlung über Paypal annimmt oder auf einen Paypal-Account leistet. Paypal stellt ausweislich ihrer AGB nämlich selber fest: Wir können nicht garantieren, dass Nutzer Ihre Identität zutreffend angegeben haben. Es besteht deshalb das Risiko, dass Sie es mit Minderjährigen zu tun haben oder mit Personen, die unter falschem Namen auftreten.

In diesem Fall sind dann die von der verstärkten Sorgfaltspflicht befreienden Bedingungen des §6 II 2 S 2 eben nicht gegeben. Davon, dass jeder ebay-Nutzer eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises an die ebay Services S.à.r.L. schicken muss, bevor er den ersten Artikel bezahlt habe ich aber auch nirgends etwas gelesen.

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