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Leserkommentar zum Artikel

Gekaufte Kundenrezensionen: Rabatte für positive Bewertungen sind wettbewerbswidrig

Wer seinen Kunden im Nachhinein Rabatte anbietet, wenn diese dafür positive Bewertungen in einem Kundenportal abgeben, verstößt damit nach Ansicht des OLG Hamm (vgl. Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) gegen den lauteren Wettbewerb.

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Nicht überzeugend

Beitrag von Tom Bleicher
05.12.2011, 14:59 Uhr

Ich finde das Urteil nicht sehr überzeugend. Da mir der Wortlaut nicht bekannt ist, kann ich nur sagen, dass im zitierten Absatz keine Rede von einer "positiven" Bewertung war. Zudem muss sich das Gericht die Frage gefallen lassen, ob sie den mündigen Verbraucher wirklich für so (pardon) dumm hält, dass er selbst bei Unzufriedenheit nur des Rabattes wegen eine positive Bewertung abgibt? Wer unzufrieden ist, wird selbst mit 50% Rabatt nicht nochmals kaufen. Das ist aus meiner Sicht völlig realitätsfremd, zumal das Gericht auch nicht sicherstellen kann, das ohne Bezahlung abgegebene Bewertungen der Wahrheit entsprechen (oder z. B. persönlich motiviert sind, um gezielt zu schädigen). Zudem ist es sehr schwierig, Kunden überhaupt zu etwas zu motivieren, insofern sehe ich diesen geringem Betrag eher als "Aufwandsentschädigung".

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Längst überfällig von Kay Steeger, 05.12.2011, 10:43 Uhr

    Schon seit einigen Jahren beobachte ich den Betreiber, der nicht nur Druckerpatronen, sondern auch Erotikartikel und Modeschmuck anbietet. Wie kann eine Bewertung auf einem Portal neutral und objektiv sein, wenn ich meinen Kunden dafür Geld in Form von Rabatten anbiete? Leider hat sich lange Zeit... » Weiterlesen

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