Leserkommentar zum Artikel

Handel mit Textilien: Werbung für „Originalware“ ist nicht wettbewerbswidrig

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt. Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).

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Selbstverständlich

Beitrag von Tokra
06.10.2011, 15:57 Uhr

Gab es nicht mal ein Urteil, bei dem ein Händler im Angebot sinngemäß schrieb "selbstverständlich Originalware" und das Gericht dies erlaubt hat, weil dadurch die Selbstverständlichkeit gerade als solche bezeichnet wurde und damit eben keine Werbung mit dieser mehr vorlag?

Leider sind nach (ängstlicher) Kundenansicht nämlich Dinge, von denen man annimmt sie seien selbstverständlich, dies eben nicht. So muss man bei Handys z. B. immer schreiben "OHNE Vertrag, OHNE Branding, OHNE Simlock", sonst kann man sich vor derartigen Kundennachfragen bald nicht mehr retten.

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